Kenntnisnahme - E 18/0127/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretungen Aachen Brand, Eilendorf und Kornelimünster/Walheim nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Vennbahnweg im Stadtgebiet Aachen erstreckt sich in seiner derzeitigen baulichen Ausgestaltung auf eine Gesamtlänge von insgesamt 17,3 km.

Hiervon entfallen auf den

-          Stadtbezirk Aachen-Mitte 1,8 km,

-          Stadtbezirk Aachen-Eilendorf 1,9 km,

-          Stadtbezirk Aachen-Brand 4,7 km

und auf den

-          Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim 8,9 km.

 

Zum 01.01.2006 wurde der Vennbahnweg in die Gruppe der Gemeindestraßen i.S.v. § 3 Abs. 4 Ziff. 3 (sonstige Gemeindestraßen) StrWG NW, beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr, eingeteilt und mit Beschluss der politischen Gremien in den Negativkatalog zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen aufgenommen (Reinigungsklasse X).

 

Dies bedeutet, dass die Reinigung und Winterwartung des Vennbahnweg gem. §§ 2 und 3 der Straßenreinigungssatzung innerhalb geschlossener Ortslage auf die angrenzenden Grundstückseigentümer, i.d.R. ist dies mit den angrenzenden Banketten die Stadt Aachen, übertragen ist.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht nach der Satzung keine Reinigungs- und Winterwartungspflicht. Hier werden allenfalls Maßnahmen nach Bedarf im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt.

 

Der Begriff „geschlossene Ortslage“ ist als derjenige Teil des Gemeindegebietes definiert, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entgegenstehendes Gelände sowie einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

Eine geschlossene Ortslage im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist dann gegeben, wenn Gebäude im Wesentlichen im räumlichen Zusammenhang liegen.

Der bauliche Zusammenhang und damit das Vorhandensein einer geschlossenen Ortslage wird dann unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 Meter oder mehr lang ist.

 


Die Stadt Aachen ist nach § 1 Straßenreinigungsgesetz NW verpflichtet, die im Winter durch Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Fußgängerüberwegen im Rahmen ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen.

Allerdings sind innerhalb der geschlossenen Ortslagen lediglich die unentbehrlichen Radwege in den Winterdienst einzubeziehen. Hierbei ist ihre Verkehrswichtigkeit entscheidend. Diese bestimmt sich nach der Erschließungsfunktion eines Weges und nicht nach seiner Freizeitfunktion. Tatsächlich entbehrliche Wege, die keine echte, jederzeit zu befriedigende Erschließungsfunktion haben, unterfallen nicht der kommunalen Pflicht zur Winterwartung.
Als Richtschnur für die Verkehrswichtigkeit eines Weges dient, dass in einer größeren Stadt ungefähr 100 Passanten pro Stunde die Verkehrsrelevanz begründen. Hingegen reicht es nicht, dass morgens und mittags z.B. 80 bis 100 Schüler einen Weg als Abkürzung beschreiten, weil kein ständiger Verkehr vorliegt.

 

Aufgrund der o.a. Ausführungen bleibt festzuhalten, dass der Vennbahnweg in seiner gesamten Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht der Stadt unterliegt.
Eine Verpflichtung zur Winterwartung durch die Stadt besteht jedoch nicht, da es an der objektiven Verkehrswichtigkeit des Vennbahnweg mangelt.

 

Ungeachtet der vorstehenden rechtlichen Beurteilungskriterien verkennt der Aachener Stadtbetrieb jedoch nicht die besondere Bedeutung und Freizeitfunktion des Vennbahnweg.

 

Dem zugrunde liegenden politischen Antrag entsprechend und dem öffentlichen Interesse folgend, wird der Vennbahnweg ab der Winterdienstperiode 2013/2014 im Rahmen einer sog. überobligatorischen Leistung in allen Stadtbezirken einheitlich in die Dringlichkeitsstufe 3 der gesamtstädtischen Winterdienstorganisation aufgenommen.

Hierdurch wird sichergestellt, dass zukünftig auch auf dem Vennbahnweg Winterdienstleistungen in Form von vorwiegend Räummaßnahmen durchgeführt werden.    
 

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Anlagen

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