Entscheidungsvorlage - B 03/0110/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Beverstraßevon Kronprinzenstraße bis Adalbertsteinweg zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS).


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Erläuterungen

Erläuterungen:

Nachdem mit dem Ausbau der Beverstraße begonnen wurde, hat die Stadt im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens im Jahr 2009 Vorausleistungen gemäß § 8 SBS von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erhoben. Darüber hinaus wurde den Vorausleistungspflichtigen die Ablösung der endgültigen Ausbaubeitragspflicht angeboten. Sowohl der Berechnung der Vorausleistungen als auch der Ablösungsbeträge lag ein gerundeter vorläufiger Beitragssatz von 7,03 €/m² zugrunde.

 

Für zwei Grundstücke wurde die endgültige Ausbaubeitragspflicht nicht abgelöst. Die Eigentümer dieser Grundstücke sind nunmehr unter Anrechnung der jeweils bereits erbrachten Vorausleistung zu einem endgültigen Ausbaubeitrag heranzuziehen, was einen entsprechenden Beschluss des Mobilitätsausschuss des Rates der Stadt erfordert.

 

Die Beverstraße wurde im Bereich von Kronprinzenstraße bis Adalbertsteinweg im Jahr 2009 neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Anlage insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. So waren Absackungen, Frostaufbrüche, Risse, großflächige Flickstellen und Beschädigungen verschiedener Art zu erkennen.

 

Die Beverstraße wurde bereits in den 60er Jahren erstmalig hergestellt und in den letzten 40 Jahren ist nachweislich kein beitragsfähiger Neuausbau erfolgt. Insofern ist die übliche Nutzungsdauer für Straßen von 25 Jahren deutlich überschritten.

 

Diese Ausbaumaßnahme der Beverstraße als Zufahrtsstraße zum Bahnhof Rothe Erde und dem angegliederten Parkplatz ist ein Teil des geförderten Gesamtkonzeptes “Rothe Erde”. Die Maßnahme wurde durch Zuwendungen des Landes nach Städtebauförderung bezuschusst. Diese Mittel dienen der Deckung der unrentierlichen Kosten der Stadt und schlagen sich nicht in der Beitragsermittlung nieder.

 

Die Fahrbahn erhielt im Zuge der o.a. Baumaßnahme einen Komplettausbau in Asphaltbeton auf einer Binderschicht, einer asphaltgebundenen Tragschicht sowie einer Frostschutzschicht.

 

Im Rahmen des Neuausbaus wurden erstmalig selbstständige Parkstreifen baulich angelegt und damit die zur Verfügung stehende Verkehrsfläche neu aufgeteilt. Beim Ausbau von Parkstreifen und Gehweg wurde farbiges Betonsteinpflaster ALLEGRO verwendet. Der Unterbau besteht aus einer Splittschicht, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht sowie einer Frostschutzschicht. Die Mehrkosten für den höherwertigen Oberflächenausbau wurden bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten abgezogen und hierfür sind nur die Standardkosten berücksichtigt  worden. Die Grundstücksein- und –ausfahrten wurden in grauem Standard Betonsteinpflaster angelegt.

Da der Gehweg und der Parkstreifen im Bereich des Bahnhofvorplatzes als Bestandteil der Platzanlage „Bahnhofsvorplatz“ eingestuft werden, fließen die diesbezüglichen Ausbaukosten nicht in die Beitragserhebung ein.

 

Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Die Beleuchtungseinrichtungen wurden im Rahmen der Baumaßnahme Platzanlage „Bahnhofsvorplatz“  durch neue DIN-gerechte Leuchten ersetzt. Da der Abschreibungszeitraum der vorhandenen Leuchten noch nicht abgelaufen ist sind die hierfür entstandenen Kosten nicht beitragsfähig.

 

 

Die Ausbaumaßnahme stellt durch die funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche eine Verbesserung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Die Einstufung der „Beverstraße“ von Kronprinzenstraße bis Adalbertsteinweg erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 SBS. Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Unter Zugrundelegung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS ergeben sich zwei unterschiedliche Beitragssätze. Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu

verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2013

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2013

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

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0

0

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

14.391,45 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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Anlagen

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