Kenntnisnahme - B 03/0111/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die weitere Vorgehensweise beim Thema „Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen“ zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

(Gisela Nacken)

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Historie und gesetzliche Anforderungen

Die Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen wurde mit dem Inkrafttreten der Änderung des Landeswassergesetztes NRW am 16.03.2013 in einem ersten Schritt neu geregelt. Das Gesetz selbst enthält jedoch keine konkreten Regelungen zur Dichtheitsprüfung, sondern verweist vielmehr auf eine Vollzugs-Rechtsverordnung. Zudem wurden Ermächtigungen zum Erlass von Satzungen u.a. zur Vorlage einer Prüfbescheinigung, sowie zur Festlegung eigener Fristen geschaffen. Bislang konnten aufgrund der ausstehenden Rechtsverordnung keine Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasseranlagen mehr angeordnet werden (so auch: VG Minden, Urteil vom 03.04.2013 – Az.: 11 K 2559/12).

In einem zweiten Schritt wurde durch Beschluss des Landtages NRW mit Datum vom 17.10.2013 die neue Vollzugs-Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungs­verordnung – SüwVO Abw NRW) beschlossen, die voraussichtlich im November 2013 in Kraft treten wird.

Die neue SüwVO Abw NRW besteht aus drei Teilen. Der 1. Teil (Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen) überführt die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan NRW 1995) in die neue Rechtsverordnung. In dem 2. Teil (Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen) werden Einzelheiten zum Umfang der Prüfung, den Fristen für die Prüfung und für eventuell erforderliche Sanierungen sowie Anforderungen an die Sachkundigen, die zur Prüfung berechtigt sind, geregelt. Der 3. Teil regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die nunmehr in die neue Verordnung integrierte SüwV Kan NRW tritt gleichzeitig außer Kraft.

Konkret werden in der SüwVO Abw NRW Fristen für die Erstprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasser­schutzgebieten festgelegt. Danach sind Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, bis zum 31.12.2015 zu prüfen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutz­gebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen. Durch die landesweit einheitliche Regelung ist eine Fristensatzung für Wasserschutzgebiete nicht mehr erforderlich.

Für Gebiete außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt nur eine Pflicht zur Prüfung von Abwasserleitungen, die gewerbliche oder industrielle Abwässer führen, für die Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind. Für diese Anlagen gilt ebenfalls der 31.12.2020 als spätester Prüfungstermin. Für alle weiteren Anlagen liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob Fristen vorgegeben werden.


Eine Wiederholungsprüfung für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, ist innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren durchzuführen. Diese Frist beginnt mit Ablauf der Frist für die Erstprüfung. Dadurch werden Grundstückseigentümer, die bereits eine Prüfung durchgeführt haben, nicht schlechter gestellt.

 

Weitere Vorgehensweise

  1. In einem ersten Schritt empfiehlt die Verwaltung, die Fristensatzung für Wasserschutzgebiete vom 11.07.2011 ordnungsgemäß durch einen Ratsbeschluss aufzuheben. Die Gemeinden haben nach Inkrafttreten der Änderungen des LWG NRW zwar das Recht, bestehende Fristensatzungen nach der alten Rechtslage weiter fortbestehen zu lassen. Die Satzung für Wasserschutzgebiete ist jedoch durch die neue Vollzugs-Rechtsverordnung obsolet geworden, da darin bereits eine flächendeckende Prüfung in Wasserschutzgebieten bis Ende 2020 geregelt wird. Die verkürzten Fristen der Satzung hingegen sind teilweise bereits verstrichen.
  2. Das Landeswassergesetz NRW ermächtigt die Gemeinden, die Pflicht zur Vorlage einer Prüfbescheinigung satzungsrechtlich zu regeln. Inhalt und Form dieser Prüfbescheinigung werden in der SüwVO Abw NRW geregelt. Die Verwaltung beabsichtigt, von dieser Satzungsermächtigung Gebrauch zu machen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde seine Abwasser­überlassungspflicht ordnungsgemäß erfüllt, d.h. dass sichergestellt ist, dass das Schmutz­wasser von dem privaten Grundstück in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird und nicht etwa im Vorgarten wegen einer defekten privaten Abwasserleitung versickert. In diesem Zusammenhang muss sich die Gemeinde auch strafrechtlich absichern, weil der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) auch den Schutz des Grundwassers umfasst.

Nur durch die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung kann zudem eine lückenlose Dokumentation des Zustandes sämtlicher privater Abwasseranlagen in den zu prüfenden Gebieten erreicht werden.

  1. Des Weiteren werden die Gemeinden dazu ermächtigt, Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festzulegen, wenn die SüwVO Abw NRW keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht. Innerhalb wie außerhalb von Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten am Gefährdungspotential (vgl. § 8 Abs. 4 SüwVO Abw NRW). Durch die Stellung der Stadt als Kur- und Bäderstadt ergibt sich eine besondere Situation. Die beiden großen Thermalquellenzüge („Aachener Quellenzug“ und „Burtscheider Quellenzug“) stellen im Vergleich mit den Wasserschutz-gebieten ebenfalls besonders schützenswerte Bereiche dar. Auch hier ist von einem erhöhten Gefährdungspotenzial auszugehen. Zum nachhaltigen Schutz dieser Bereiche ist es daher auch hier erforderlich, nicht  nur die öffentliche Kanalisation, sondern auch die daran angeschlossenen privaten Abwasseranlagen in regelmäßigen Abständen einer Zustands- und Funktionsprüfung zu unterziehen.

Mit einer Fristensatzung für Thermalwasserbereiche könnte diesem Umstand Rechnung getragen werden. Die Fristen für die Prüfung dieser Bereiche sollten allerdings nicht strenger als die landesweit geltenden Fristen für Wasserschutzgebiete bemessen sein.

Möglich wäre auch hier eine Differenzierung nach dem Alter der verlegten Leitungen. So könnte als Prüffrist für private Abwasserleitungen, die vor 1965 (bzw. vor 1990 bei industriellem/gewerblichem Abwasser) errichtet wurden, der 31.12.2015 (bzw. ein späterer Zeitpunkt), für alle anderen der 31.12.2020 (bzw. ein späterer Zeitpunkt) festgelegt werden. Dies wäre daher sinnvoll, weil so auch in den Thermalwasserbereichen eine Orientierung am Gefährdungspotential stattfinden würde. Möglich ist aber auch die Bestimmung einer einheitlichen Frist, die dann frühestens den 31.12.2020 als spätesten Zeitpunkt für die Prüfung zu Grunde legen würde. Durch die entfallende Differenzierung würde bei dieser Variante der Verwaltungsaufwand geringer ausfallen.

Eine Muster-Fristensatzung des Städte- und Gemeindebundes für Gebiete außerhalb von Wasserschutzgebieten ist bereits in Arbeit.

  1. Unabhängig von der geschilderten Vorgehensweise gemäß der SüwVO Abw NRW Teil II erfolgt wie bisher im Rahmen der Selbstüberwachung der städtischen Kanäle (jetzt: SüwVO Abw NRW Teil I) auch eine Überprüfung der privaten Leitungen bis zur Grundstücksgrenze durch die Stawag. Diese Überprüfung findet auch unabhängig davon statt, ob die überprüften Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet liegen oder nicht. Je nach Schadensbild erfolgt eine Erneuerung durch die Stawag oder dem Eigentümer wird die Möglichkeit einer Eigensanierung mit Schlauchlinern angeboten. Im Falle einer Erneuerung werden für die sanierten Leitungsbereiche Prüfbescheinigungen ausgestellt. Diese werden von der Stadt als gültiger Dichtheitsnachweis anerkannt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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