Kenntnisnahme - FB 61/1014/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach eine zusätzliche Ausweisung des gesetzlich bestehenden Haltverbots und die bauliche Anlage von Parkplätzen auf Seiten des Parks nicht notwendig ist, zustimmend zur Kenntnis.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Schönauer Allee liegt innerhalb einer Tempo 30-Zone und verläuft von der Parkstraße in Richtung Roermonder Straße. Zwischen der Roermonder Straße und der Schönauer Allee besteht nur eine fußläufige Verbindung. Vor dem Durchgang ist die Fahrbahn der Schönauer Allee aufgeweitet, so dass ein kleinerer Wendebereich für PKW zur Verfügung steht. Entlang der Straße stehen auf beiden Seiten Bäume.

In Fahrtrichtung Roermonder Straße ist Wohnbebauung vorhanden. Entlang der Bebauung existiert kein durchgängiger Gehweg. Die Bäume stehen in einem Grünstreifen/Seitenstreifen, der nur abschnittsweise breit genug ist, um Fahrzeuge ohne Inanspruchnahme der Fahrbahn abzustellen.

In Fahrtrichtung Parkstraße stehen die Bäume in einem zum Parken ausreichend breitem Seitenstreifen. Dahinter befindet sich ein Gehweg. Zwischen den Bäumen ist das Abstellen von Fahrzeugen ohne Beeinträchtigung der Fahrbahn möglich.

 

Ein Anwohner beantragt im Bereich zwischen der Kreuzstraße und der Roermonder Straße, das Parken auf Seiten der Bebauung zu verbieten und auf der gegenüberliegenden Seite Parkstände einzurichten, da insbesondere bei Veranstaltungen im Schloss-Schönau verstärkt in der Schönauer Allee geparkt wird.

Wie dargestellt reicht auf weiten Abschnitten die Breite des auf der Wohnbebauung liegende Grün-/Seitenstreifen zum Parken nicht aus. Die Fahrzeuge müssten teilweise in der Fahrbahn abgestellt werden.

Das Fahrbahnrandparken ist aber im gesamten Bereich verboten, da die Fahrbahnbreite lediglich zwischen 4,5 m und 5 m beträgt. Damit besteht ein gesetzliches Haltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn die Restfahrbahnbreite weniger als 3 m beträgt. Gemäß StVO sind bereits gesetzlich bestehende Regelungen nicht durch zusätzliche Beschilderung auszuweisen.

Durch die Überwachungskräfte kann daher bereits heute gegen Falschparker vorgegangen werden. In der Regel wird dies dann geschehen, wenn durch Parker eine Restfahrbahnbreite von mind. 3 m nicht mehr gegeben ist.

Die durch den Antragsteller geäußerte Befürchtung, die rettungstechnische Erschließung sei nicht sichergestellt, kann daher nicht bestätigt werden. Die beantragte Beschilderung ist nicht erforderlich.

 

Auf Seiten des Parks ist der Seitenstreifen, in dem die Bäume stehen ausreichend breit und befestigt, so dass das Abstellen von Fahrzeugen zwischen den Bäumen möglich ist. Eine Behinderung für den fließenden Verkehr entsteht bei dort abgestellten Fahrzeugen nicht.

Bei der baulichen Einrichtung von Parkplätzen wären die entsprechenden Dienststellen der Verwaltung zu beteiligen. Aufgrund des Baumbewuchses müssten enge Kriterien an die Einrichtung der Parkplätze gelegt werden. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass die jetzige Anzahl der faktisch genutzten Parkplätze stark eingeschränkt werden muss. Aufgrund des veranstaltungsbezogenen Parkdrucks und der zu erwartenden Kosten sollte hiervon abgesehen werden. Die Verwaltung wird die bauliche Einrichtung von Parkplätzen daher nicht weiter verfolgen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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