Entscheidungsvorlage - B 03/0106/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalhausanschlusssatzung) der Stadt Aachenhier: notwendige Anpassung der Gebührenhöhe
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- Dezernat II; FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung; FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Verfasst von:
- Frau Hermanns / Herr Larosch
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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19.11.2013
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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03.12.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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11.12.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des
16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt den 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Für den Rat Für den Finanzausschuss Für den Ausschuss für Umwelt und
In Vertretung: Klimaschutz
In Vertretung:
(Marcel Philipp) (Annekathrin Grehling) (Gisela Nacken)
Erläuterungen
- Gebührenanpassungen
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2014
Gebührenhöhe
Es ist erforderlich, die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 sowie § 4 Abs. 6 der Kanalgebührensatzung zum 01.01.2014 wie folgt neu festzusetzen:
Zu § 3 (8) Die Schmutzwassergebühr ist von € 2,73 auf € 2,78 zu erhöhen.
Zu § 3 (9) Die Teilanschlussgebühr ist von € 1,53 auf € 1,63 zu erhöhen.
Zu § 4 (6) Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,05 auf € 1,07 zu erhöhen.
Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung für den Entwässerungshaushalt 2014 würde bei unveränderten Gebührensätzen und bei einem Kostenvolumen von insgesamt 62.492.000,- € einen Verlust in Höhe von 867.528,- € ausweisen (siehe Anlage 3).
Um diesen Fehlbetrag auszugleichen, ist eine Anhebung der Gebührentarife wie vorstehend dargelegt erforderlich.
Nach einer Phase der Stabilisierung wird der Kostenträger Frischwasserverbrauch für die Schmutzwassergebühr um 100.000 m³ absinken. Diese Entwicklung ist keinem bestimmten Ereignis zu zuordnen, sondern dem allgemeinen Trend der Wenigerverbräuche geschuldet. Die versiegelten Flächen als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühr sind aufgrund von Erschließungen sogar gering ansteigend (+ 50.000 m²). Während der sinkende Frischwasserverbrauch bei den oben genannten Gesamtkosten eine Gebührenerhöhung in Höhe von 1 Cent bei der Schmutzwassergebühr begründet, reicht der Anstieg der versiegelten Flächen nicht aus, um einen Gebührenanstieg bei der Niederschlagswassergebühr zu vermeiden.
Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden insgesamt um 745.100,- € steigen. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 1,21 %. Im Vergleich zur allgemeinen Preissteigerungsrate, die für das Jahr 2013 derzeit bei 1,6% liegt, kann somit von einer moderaten Kostensteigerung ausgegangen werden.
Die größten Kostenzuwächse gibt es bei:
- den kalkulatorischen Zinsen,
- den Reparaturaufwendungen durch Inlinersanierungen und
- den kalkulatorischen Abschreibungen.
Die Höhe des Aufwandes für die Aufgaben welche im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung von Kanalhausanschlüssen entstehen, bleibt unverändert, da die gesetzliche Grundlage lediglich vom Landeswassergesetz in eine Rechtsverordnung verlagert wurde.
Der § 61a LWG wurde mit dem Änderungsgesetz zum Landeswassergesetz aufgehoben. Des Weiteren bietet § 60 Abs. 2 LWG nun die Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung, welche bereits in den Landtag eingebracht wurde und voraussichtlich ab dem 01.01.2014 in Kraft treten wird.
1. Kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen
Die kalkulatorischen Zinsen steigen um ca. 474.000,- € und die kalkulatorischen Abschreibungen um ca. 135.000,- €. Die Neustrukturierung des Anlagevermögens Kanal in SAP ist annähernd abgeschlossen, sodass es trotz fortwährender Investitionen und Indexierung lediglich zu einem moderaten Anstieg der kalkulatorischen Kosten kommt.
2. Reparaturaufwand durch Inlinersanierungen
Die Frage wie Inlinersanierungen vermögenstechnisch zu bewerten sind, ist seit Jahren umstritten. Jedoch verdeutlicht sich seit einiger Zeit, dass die Abgrenzung von Erhaltungs-aufwand zu Herstellungskosten restriktiv auszulegen ist. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat speziell für den Bereich Inlinersanierungen in Kanälen am 20.04.2011 eine Ausarbeitung mit Empfehlungen für Kommunen vorgelegt. Darin wird auf bereits bestehende Rechtsprechung zum Thema Inlinersanierungen verwiesen, vgl. Urteil des VG Minden vom 25.01.2008,
5 K 1756/07. Auf Grund der dort dargelegten Empfehlungen, dass Herstellungskosten nur bei einer Zweitherstellung, einer Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung über den Ursprungszustand hinaus vorliegen, müssen alle anderen Inlinermaßnahmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, als Reparaturaufwand bewertet werden.
Für das Jahr 2014 werden erstmalig 350.000,- € für Reparaturaufwand durch Inlinermaßnahmen eingeplant.
Auswirkungen
Unter Zugrundelegung eines jährlichen Frischwasserverbrauchs von 120 m³ sowie einer versiegelten Fläche von 130 m² und der vorliegenden Gebührenerhöhung fallen für einen 4 Personen-Musterhaushalt bei den Schmutzwassergebühren Mehrkosten i. H. v. 6,00 € pro Jahr ≙ 0,50 € pro Monat und bei den Niederschlagswassergebühren Mehrkosten i. H. v.2,60 € pro Jahr ≙ 0,21 € pro Monat an.
Der beigefügten Anlage 4 ist zu entnehmen, dass die Stadt Aachen mit der Schmutzwasser-gebühr 2013 innerhalb der Städteregion zu den günstigsten drei Kommunen zählt; kumuliert mit der Niederschlagswassergebühr sogar die Spitzenposition hält.
Selbst unter Berücksichtigung der erforderlichen Gebührenerhöhung rangiert die Stadt Aachen weiterhin unter den besten drei Kommunen; zumal damit zu rechnen ist, dass auch die Nachbarkommunen ihre Gebühren aufgrund des Kostendeckungsprinzips gem. § 6 Abs.1 Satz 3 KAG erhöhen müssen.
Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2013 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfs-berechnung 2014 gegenübergestellt, so dass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden (siehe Anlage 1).
Ausblick auf die zukünftige Gebührenentwicklung
Das Betriebsergebnis 2011 ist noch nicht abschließend ermittelt. Nach der letzten Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Unterdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen, im vorliegenden Fall also spätestens bis 2015.
Der Sonderposten für den Ausgleich Kanalgebühren ist seit Ende 2012 aufgezehrt, sodass, wie im vorigen Jahr angekündigt, aktuelle und zukünftige Kostensteigerungen unmittelbar Auswirkungen auf die Gebühren haben werden.
- Weitere inhaltliche Anpassung der Gebührensatzung
Mit dem Urteil vom 03. Dezember 2012 (Az. 9 A 2646/11-Anlage 1) hat das OVG NRW entschieden, an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festzuhalten.
Bis dahin galt, dass eine Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht erfolgte, wenn geltend gemachte Abzugsmengen für Frischwasser, das nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde, unter 20 Kubikmeter pro Jahr lagen. Der sogenannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) ist, gemäß OVG NRW, zwar nach wie vor ein zur Erhebung von Schmutzwassergebühren zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, jedoch ist der Frischwassermaßstab als rechtswidrig anzusehen, wenn zugleich eine sogenannte Bagatellgrenze für den Abzug von Wasserschwundmengen in der Abwassergebührensatzung geregelt ist.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Abwassergebührensatzung unter Berücksichtigung der konkreten Neuregelung anzupassen.
§ 3 (6) wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 die auf dem Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen werden. Der Abzug der Wasserschwundmengen ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen. Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.
Des Weiteren werden die durch den Städte- und Gemeindebund NRW herausgegebenen neuen Regelungen der Mustersatzung vom 17.01.2013, welche die Anforderungen an die geeigneten Messeinrichtungen definieren in § 3 (6) unter den Nummern 1, 2 und 3 mit aufgenommen.
16 . N A C H T R A G
zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 3 (8) erhält folgende Fassung:
Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,78.
2.
§ 3 (9) erhält folgende Fassung:
Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in
die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 1,63.
3.
§ 4 (6) erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche € 1,07.
4.
§ 3 (6) erhält folgende Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 werden die auf dem Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen. Der Abzug der Wasserschwundmengen ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung entsprechend den nachfolgenden Ziffern 1-3 zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der
Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde
eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebühren-
pflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen, den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehens-weise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.
Dieser 16. Nachtrag tritt am 01.01.2014 in Kraft.
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Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden |
Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,05 € von 2,73 € auf 2,78 €.
Erhöhung der Teilanschlussgebühr um 0,10 € von 1,53 € auf 1,63 €.
Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,02 € von 1,05 € auf 1,07 €.
Die zum 01.01.2014 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend,
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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20,5 kB
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(wie Dokument)
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24,3 kB
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(wie Dokument)
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22,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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12,4 kB
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