Entscheidungsvorlage - FB 45/0310/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes "Inklusion auf kommunaler Ebene"Hier: Anteilige Finanzierung des kommunalen Aufwandes aus freiwerdenden Mitteln und Verkaufserlösen von Schulgebäuden – Antrag der SPD-Fraktion vom 25.06.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- 45/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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05.11.2013
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Gestoppt
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Schulausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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03.12.2013
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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11.12.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.)
a) Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis zu nehmen.
b) Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Programms zur schrittweisen Ertüchtigung der Gebäude der Regelschulen zur inklusiven Beschulung zu beauftragen und die dafür erforderlichen Kosten zu ermitteln.
2.)
a) Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis zu nehmen.
b) Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Programms zur schrittweisen Ertüchtigung der Gebäude der Regelschulen zur inklusiven Beschulung zu beauftragen und die dafür erforderlichen Kosten zu ermitteln.
3.)
a) Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
b) Der Rat der Stadt Aachen beauftragt die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Programms zur schrittweisen Ertüchtigung der Gebäude der Regelschulen zur inklusiven Beschulung und die dafür erforderlichen Kosten zu ermitteln.
4.) Der Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 25.06.2013 ist somit erledigt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Ausgangssituation
Mit Schreiben vom 25.06.2013 hat die SPD Fraktion beantragt, die Haushaltsmittel, die durch die Schließung der 3 Förderschulen „Lernen“ frei werden, sowie die durch Verkauf von Schulgebäuden erzielten Einnahmen für die erforderlichen Aufwendungen und Investitionen zu verwenden, die zur Umsetzung des kommunalen Inklusionsplanes erforderlich werden.
Es wird Bezug genommen auf das derzeit noch in der parlamentarischen Abstimmung befindliche
9. Schulrechtsänderungsgesetz, mit dem die Umsetzung der UN „Behindertenrechtskonvention“ in der Schule verbindlich festgelegt wird.
2. 9.Schulrechtsänderungsgesetz - Beratungsstand
In der im Juni durchgeführten Anhörung im Landtag NRW zum Entwurf des 9.Schulrechtsänderungsgesetzes wurde die Umsetzung der Inklusion durch den geplanten Gesetzentwurf heftig kritisiert. Die Kritik richtet sich insbesondere auf die ungesicherten Rahmenbedingungen und die Ressourcenausstattung. Die Kommunen fordern, dass mit der Übertragung der neuen Aufgaben der Inklusion durch das Land auf die Kommunen die benötigten zusätzlichen Finanzmittel im Rahmen der Konnexität vom Land ausgeglichen werden.
Nach Auffassung der Landesregierung führt der Gesetzentwurf nicht zu einer Übertragung neuer Aufgaben und auch nicht zu einer wesentlichen Belastung der Gemeinde und Gemeindeverbände im Sinne der Landesverfassung und des Konnexitätsausführungsgesetzes. Als Begründung wird u.a. angeführt, dass
- es nicht zu einer höheren Zahl von Schülerinnen und Schüler kommt und
- der Wechsel von Schülerinnen und Schülern überwiegend mir den Förderschwerpunkten Lern- und Entwicklungsstörungen in eine allgemeine Schule keine zusätzlichen Kosten erfordert und der Bedarf an Räumen und Ausstattung, Fahrkosten und Barrierefreiheit sowie Differenzierungsmaßnahmen sich nicht wesentlich von den Mitschülerinnen und Mitschüler ohne Behinderung unterscheidet.
Die kommunalen Spitzenverbände gehen hingegen davon aus, dass in Folge der vorgesehenen Gesetzgebung die für die Geltendmachung von Konnexitätsansprüchen wesentliche Grenze überschritten wird.
Die Geschäftsstelle des Städtetages NRW erwartet in Anbetracht des Verstoßes des Gesetzentwurfs gegen das Konnexitätsprinzip, dass Städte kommunale Verfassungsbeschwerden einlegen werden. Für diesen Fall ist vom Städtetag NRW eine Koordination bei der Einlegung der Verfassungsbeschwerde seiner Mitgliedsstädte vorgesehen.
Der Gesetzentwurf macht darüber hinaus keine Aussage zu schulorganisatorischen Standards, die für die Entwicklung zu einem inklusiven Schulsystem notwenig sind. Diese sind festzulegen, da sie die Höhe der kommunalen Kosten und den entsprechenden finanziellen Ausgleich maßgeblich bestimmen.
Der zusätzliche Kostenaufwand entsteht aus Sicht der Schulträger z.B. durch
- Personalkosten
- z.B. Betreuungs- und sozialpädagogisches Personal
- Gebäudekosten in Abhängigkeit der Schwerpunkte des Förderbedarfs für Räume und
räumliche Ausstattung:
- Unterrichts- und Differenzierungsräume
- Therapie und Pflegeräume
- - Herstellung von Barrierefreiheit
- Schülerfahrkosten, inklusionsgeeignete Lehr- und Lernmittel
3. Sachstand der integrativen Beschulung in Aachen im Schuljahr 2013/2014
In der Vergangenheit hat die Stadt Aachen im Schulbereich im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts und des Unterrichts in Integrativen Lerngruppen Lösungen entwickelt und damit bereits gute Voraussetzungen für inklusive Schulen geschaffen.
Bezogen auf das Lernen im gemeinsamen Unterricht und in Integrativen Lerngruppen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Förderbedarf sind die derzeit
- 38 Grundschulen
- 5 Hauptschulen
- 4 Gesamtschulen
in der Stadt Aachen auf einem guten Weg. Auch an den
- 4 Realschulen
- 8 Gymnasien
werden zunehmend Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernbedingungen beschult.
In Reaktion auf die rückläufige Schülerzahl an den Förderschulen der Stadt Aachen hat der Rat am 21.11.2012 den Schulentwicklungsplan Förderschulen beschlossen. In der Folge wurden zum 21.07.2013 drei von vier Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen geschlossen. Diese Entwicklung hängt eng mit der Zunahme der Beschulung im Rahmen des Gemeinschaftlichen Lernen an Regelschulen zusammen.
3.1. Integrative Beschulung in Grundschulen
An den Grundschulen der Stadt Aachen werden insgesamt 327 Schüler/innen mit einem zusätzlichen Förderbedarf im GU an 17 Grundschulen in nachfolgend aufgeführten Förderschwerpunkten beschult:
Förderschwerpunkt | Anzahl der Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt Lernen | 61 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung | 108 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt Sprache | 121 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 15 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt körperliche / motorische Entwicklung | 14 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation | 5 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt Sehen | 3 Schüler/innen |
Gesamtanzahl: | 327 Schüler/innen |
3.2. Integrative Beschulung an weiterführenden Schulen
An den weiterführenden Schulen werden insgesamt 477 Schüler/innen mit zusätzlichem Förderbedarf beschult, davon werden 219 Schüler/innen an Hauptschulen, 27 Schüler/innen an Realschulen, 218 Schüler/innen an Gesamtschulen und 13 Schüler/innen an Gymnasien im GU und in 17 integrativen Lerngruppen beschult.
Förderschwerpunkt | Anzahl der Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt Lernen | 185 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung | 356 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt Sprache | 182 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 27 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt körperliche/motorische Entwicklung | 30 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation | 14 Schüler/innen |
- Förderschwerpunkt Sehen | 10 Schüler/innen |
Gesamtanzahl: | 477 Schüler/innen |
- Handlungsleitlinien für die Umsetzungsplanung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes in
Aachen und Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen
Die Umsetzung der Inklusion im Bereich der allgemeinbildenden Schulen wird zu Kostenbelastungen beim Schulträger Stadt Aachen führen.
Bisher wurde der Schulträger der Stadt Aachen vor der Aufnahme von Schüler/innen mit besonderem Förderbedarf an Regelschulen um Zustimmung gebeten. Somit hatte der Schulträger die Gelegenheit zu prüfen, inwieweit die jeweilige Regelschule z.B. gebäudetechnisch in der Lage war/ist einen Schüler mit besonderem Förderbedarf zu beschulen. Im Falle von unverhältnismäßigen Kostenaufwendungen zur Herrichtung des Schulgebäudes konnte der Schulträger die Zustimmung verweigern.
Die Entwicklung der Beschulung von Schüler/innen mit besonderem Förderbedarf an Regelschulen – vgl. Kapitel 3.1 – 3.2 zeigt, dass der Schulträger Stadt Aachen seit langem die Inklusion fachlich unterstützt. Bei der Beschulung von Schüler/innen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache fallen i.d.R. für den Schulträger außer ggf. Schülerfahrkosten keine besonderen zusätzlichen Aufwendungen an.
Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz wird mit dem beabsichtigten Rechtsanspruch auf die Beschulung in einer Regelschule die Anforderungen an den Schulträger Stadt Aachen jedoch erhöhen. Demnach müssen dem Grunde nach alle Regelschulen so ausgestattet werden, dass sie Schüler/innen mit Förderbedarf aufnehmen können.
Der Bedarf an Barrierefreiheit in den Schulen der Stadt Aachen zeigt exemplarisch, dass hier ein hoher Investitionsbedarf zu erwarten ist. Zur Herstellung von Barrierefreiheit sind kostenintensive Maßnahmen (z.B. Einbau von Rampen neben Treppenstufen, Einbau von Aufzügen, automatische Türöffner, Umbau von Toiletten) erforderlich.
Folgende städt. Schulen sind im engeren Sinne für Kinder und Jugendliche mit körperlichen Behinderungen barrierefrei (Rollstuhlgerecht bedeutet: Aufzüge, Rampen, breite Türen, behindertengerechte Toilettenanlagen sind vorhanden) und erfordern in diesem Sinne keine weiteren Investitionen:
- GGS Am Höfling (nur Paterre)
- GGS Montessori Schule Eilendorf (nur Paterre)
- Geschwister-Scholl-Gymnasium
- Gesamtschule Brand
- Maria- Montessori-Gesamtschule
- Schulzentrum-Laurensberg (Anne-Frank-Gymnasium, Heinrich-Heine-Gesamtschule)
- Inda-Gymnasium (Neubau 100% rollstuhlgerecht, Altbau zu 75%)
Das sind 7 von 62 städtischen Schulen im Schuljahr 2013/2014 (nach Schließung der GGS Kronenberg und den Förderschulen Am Kennedypark, Am Kurbrunnen und Beginenstraße). Bei der nachfolgenden Ermittlung des Investitionsbedarfes zur Herstellung von Barrierefreiheit werden diese Schulen nicht berücksichtigt.
Der Städtetag NRW hat folgende pauschale Kostenschätzung für die Herstellung eines barrierefreien Zugangs ermittelt:
Maßnahme | Kosten |
- Rampe | 20.000 € |
- Fahrstuhl | 100.000 € |
- Maßnahmen barrierefreier Hygienebereich (körperliche, geistige Entwicklung) | 10.000 € |
- Tektile/optische Orientierungshilfen (Förderbedarfe Sehen, Hören) | 10.000 € |
Übertragen auf die Aachener Grundschulen (zugrunde gelegt werden 36 Grundschulen sowie 1 Förderschule Primar) würde die Herstellung von Barrierefreiheit einen Investitionsbedarf in den kommenden Jahren im nachfolgend aufgeführten Umfang bedeuten:
Maßnahme | Anzahl der Schulen | Kosten |
- Rampe | 37 Schulen | 740.000 € |
- Maßnahmen Hygienebereich | 6 Schulen (derzeit) | 60.000 € |
- Taktile/optische Orientierungshilfen | 8 Schulen (derzeit) | 80.000 € |
Gesamtkosten: | 880.000 € |
Kosten für Maßnahmen im Hygienebereich sowie für taktile/optische Orientierungshilfen wurden für die Grundschulen zugrunde gelegt, die aktuell Schüler/innen mit dem entsprechenden Förderbedarf beschulen. Der Einbau von Aufzügen in Grundschulen wurde noch nicht berücksichtigt.
Für die Herstellung der Barrierefreiheit in Schulen der Sekundarstufe I hat der Städtetag einen pauschalen Investitionsbedarf von 100.000 € unterstellt, der in Aachen an 18 Schulen (incl. 2 Förderschulen mit Unterricht in der SI) entsteht und dementsprechend Kosten von 1.800.000 € verursacht.
Die Herstellung von Barrierefreiheit an allen städt. Schulen erfordert insofern Gesamtinvestitionen in Höhe von voraussichtlich mindestens 2.680.000 € die nicht über die vorhandene Ansätze der Gebäudeunterhaltung zu stemmen sind.
Der Umfang weiter entstehender jährlicher Kosten wird sich in den Festlegungen des noch zu erstellenden Inklusionsplanes als Teil der Schulentwicklungsplanung für Aachen und den hieraus folgenden
Standards ergeben. Hier sind zu nennen:
- Kosten für Lehr- und Lernmittel
- Ganztagsbetreuung
- Schulsozialarbeit, Schulpsychologen
- Schülerfahrkosten
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass auf den Schulträger Stadt Aachen durch das 9. Schuländerungsgesetz voraussichtlich zusätzliche Ausgaben zukommen werden, die im Haushalt bislang nicht vorgesehen sind. Inwieweit das Land NRW den Kommunen zusätzliche Mittel für die Umsetzung von Inklusion zur Verfügung stellen wird, bleibt abzuwarten.
Zur Erstellung eines Inklusionsplanes als Teil der Schulentwicklungsplanung wurde wie vom Schulausschuss in seiner Sitzung im Juni 2013 beschlossen, zunächst die Einberufung eines „Runden Tisches“ am 12.09.2013 vorgesehen. Über das Ergebnis des „Runden Tisches“ wird in der Sitzung am 05.11.2013 berichtet.
5. Fazit
Die oben angegebenen Eckpunkte geben der Stadt Aachen eine umfangreiche Verantwortung für die Gestaltung des Prozesses, jedoch keine finanzielle Unterstützung.
Es ist offen, ob ein Konsens mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung erzielt werden kann oder eine verfassungsgerichtliche Auseinandersetzung die Folge sein wird.
In diesem Kontext wird auf einen Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 26.07.2013 hingewiesen, wonach der Rat der Stadt Aachen das Land NRW auffordert, sich an den Kosten der Inklusion zu beteiligen.
Aus Sicht der Verwaltung werden - solange keine gesetzlichen Rahmenbedingungen vorliegen - Einzelfalllösungen notwendig sein.
Zur Herstellung von Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden ist die Stadt Aachen laut DIN 18040 verpflichtet.
Die durch die Schließung der 3 Förderschulen freiwerdenden Mittel aus den Schulbudgets wurden bereits der Förderschule Am Rödgerbach zur Gewährleistung der Ganztagsbetreuung in der Sek.I zur Verfügung gestellt. (vgl. Vorlage FB 40/0157/WP 16)
Eine Aussage zum Umfang freiwerdender Mittel im Rahmen der entfallenden Betriebskosten und Bauunterhaltung ist erst im II. Quartal 2014 möglich. In welchem Umfang hier Mittel zur Umsetzung von Inklusion an Regelschulen zukünftig eingesetzt werden können, wird anschließend geprüft und dargelegt.
Im Zuge des Beschlusses „Schulentwicklungsplan Förderschule“ (vgl. Vorlage FB 40/0145/WP 16) wurden 3 von 4 Förderschulen geschlossen. Die Perspektive der Gebäude der geschlossenen Förderschulen sieht wie folgt aus:
Schulgebäude | Nutzung |
FöS Am Kurbrunnen | Gebäude soll veräußert werden. |
FöS Beginenstr. | Wird als Teilstandort der FöS Rödgerbach noch benötigt, eine Prognose der voraussichtlichen Dauer ist derzeit nicht möglich. |
FöS Am Kennedypark | Gebäude soll ab Schuljahr 2014/2015 von der FöS Walheim genutzt werden; freie Räume sollen für U 3 Ausbau geprüft werden. |
Die zukünftige Nutzung der durch bereits vollzogene Schulschließungen freigewordener Schulgebäude stellt sich derzeit wie folgt dar:
Schulgebäude | Nutzung |
GS Kronenberg | Das Gebäude wird im Sommer 2014 teilweise zum Neubau einer Kita abgerissen. |
Klaus-Hemmerle-Schule | Derzeit wird ein Gebäudetrakt für die vorübergehende Unterbringung von Kita´s während der notwendigen Sanierungsarbeiten genutzt; das restliche Gebäude nutzt die Musikschule für die Dauer der Sanierungsarbeiten des Gebäudes Blücherplatz. Die abschließende Nutzung des Gebäudes ist noch nicht geklärt. |
Zu der Frage, in welcher Höhe Mittel aus einem Verkauf eingesetzt werden können, ist derzeit keine Aussage möglich.
Folgende haushaltsrechtliche Bedingungen sind zu beachten:
Um einen ertragswirksamen Verkaufserlös eines Gebäudes zu generieren, muss der Verkaufspreis zum Verkaufsdatum den aktuellen Buchwert des Gebäudes übersteigen. Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert stellt den Ertrag aus dem Verkauf dar.
Es ist zu beachten, dass – sobald ein Verkauf konkret wird - E 26 das Gebäude zum Buchrestwert aus der Bilanz nimmt und der Wert in das Umlaufvermögen der städt. Bilanz übertragen wird.
Da im Gesamthaushalt das Gesamtdeckungsprinzip gilt, ist eine Inanspruchnahme der Verkaufserlöse für die Finanzierung der Inklusion im Rahmen der Haushaltsplanberatungen zu entscheiden.
6. Empfehlung der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, für die Umsetzung der Inklusion in den Schulen eine sukzessive
Ertüchtigung der Schulgebäude vorzusehen.
Hierzu ist die Erarbeitung eines Umsetzungsprogramms sowie die Ermittlung der entstehenden
Kosten erforderlich.
Die Verwaltung geht davon aus, dass letztendlich durch das Land Finanzmittel zur Deckung der
entstehenden Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Derzeit ist keine Aussage möglich, ob
darüber hinaus weitere Mittel benötigt werden.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
| ||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||
| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden |
Die genauen finanziellen Auswirkungen sind zurzeit noch nicht absehbar und damit verbunden kann derzeit auch noch keine Deckung für die in Rede stehenden Maßnahmen geboten werden. Unklar ist weiterhin, in welchem Umfang es sich um konsumtive und investive Kosten handelt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Aushandlungen zwischen Städtetag und dem Land Nordrhein Westfalen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dazu führen, dass sich das Land Nordrhein Westfalen unter Beachtung des Konnexitätsprinzips an den entstehenden Kosten beteiligt. Umfang und Verfahren einer solchen Beteiligung sind derzeit offen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1,1 MB
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