Entscheidungsvorlage - AVV/0024/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach§ 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (AVV-Beirat)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Aachener Verkehrsverbund
- Verfasst von:
- AVV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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12.12.2013
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der aktuelle europäische Rechtsrahmen erfordert es, die AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW auf eine neue Basis zu stellen.
Auf der Grundlage eines Eckpunktepapiers (s. Anlage 1) seitens des Gutachters PwC wurden die rechtlichen Hintergründe sowie die geplanten Eckpunkte einer neuen AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 25.09.2012 dargelegt und die Geschäftsführung der AVV GmbH seitens der Verbandsversammlung beauftragt, in Zusammenarbeit mit PwC auf Basis der dargelegten Eckpunkte eine entsprechende AVV-Förderrichtlinie zu erarbeiten und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Vor diesem Hintergrund wurde in Kooperation mit dem Hause PwC, Düsseldorf, und in Abstimmung mit Vertretern der Verwaltungen der Verbandsmitglieder und der Verbundverkehrsunternehmen zwischenzeitlich eine neue AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW erarbeitet, welche als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt ist.
Entsprechend der Intention der bisherigen Fahrzeugförderung beinhaltet die neue Richtlinie weiterhin im Wesentlichen eine Fahrzeugförderung mit dem Ziel eines hohen Qualitätsstandards für öffentliche und private Verkehrsunternehmen (jeweils inklusive Auftragsunternehmen) und erlaubt darüber hinaus die Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung des ÖSPV im Rahmen von Einzelfallentscheidungen. Die Richtlinie ermöglicht es nun auch, neue Technologien (Elektrobusse u.a.) in die Förderung einzubeziehen.
Da die Gültigkeit der zuletzt angewandten AVV-Förderrichtlinie bereits zum Ende des Jahres 2012 ausgelaufen ist, soll die nun vorliegende Förderrichtlinie rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft gesetzt und somit für alle Förderanträge bzw. die gesamten Mittel aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW betreffend das Förderjahr 2013 relevant werden.
Es ist vorgesehen, potenziellen Antragstellern zur Beantragung von Fördermitteln des Förderjahres 2013 eine Antragsfrist bis zum 31.12.2013 zu gewähren. Die Liniengenehmigungsinhaber sind über diese Vorgehensweise informiert. Bereits vorliegende Förderanträge für das Förderjahr 2013 sind auf Basis der neuen Richtlinie bzw. Antragsvordrucke ebenfalls zu erneuern. Soweit für bereits beantragte Vorhaben seitens des Zweckverband AVV eine Erlaubnis für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde, so behält dieser – vorbehaltlich der Kompatibilität des Vorhabens mit den Rahmenbedingungen der neuen Förderrichtlinie – seine Gültigkeit.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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748,4 kB
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