Entscheidungsvorlage - AVV/0024/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die „AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW“ entsprechend der der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügten Fassung zustimmend zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der aktuelle europäische Rechtsrahmen erfordert es, die AVV-Richtlinie zur Ver­wendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW auf eine neue Basis zu stellen.

 

Auf der Grundlage eines Eckpunktepapiers (s. Anlage 1) seitens des Gutachters PwC wurden die rechtlichen Hintergründe sowie die geplanten Eckpunkte einer neuen AVV-Förder­richtlinie zur Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 25.09.2012 dargelegt und die Geschäfts­füh­rung der AVV GmbH seitens der Verbandsversammlung beauftragt, in Zusam­men­arbeit mit PwC auf Basis der dargelegten Eckpunkte eine entsprechende AVV-Förderrichtlinie zu erarbeiten und der Verbands­versammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Vor diesem Hintergrund wurde in Kooperation mit dem Hause PwC, Düsseldorf, und in Abstimmung mit Vertretern der Verwaltungen der Verbandsmitglieder und der Verbund­verkehrsunternehmen zwischenzeitlich eine neue AVV-Förderrichtlinie zur Ver­wen­dung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW erarbeitet, welche als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt ist.

 

Entsprechend der Intention der bisherigen Fahrzeugförderung beinhaltet die neue Richt­linie weiterhin im Wesent­lichen eine Fahrzeugförderung mit dem Ziel eines hohen Quali­täts­standards für öffentliche und private Verkehrsunternehmen (jeweils inklusive Auf­trags­unternehmen) und erlaubt darüber hinaus die Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung des ÖSPV im Rahmen von Einzelfallentscheidungen. Die Richtlinie ermöglicht es nun auch, neue Technologien (Elektrobusse u.a.) in die Förderung einzubeziehen.

 

Da die Gültigkeit der zuletzt angewandten AVV-Förderrichtlinie bereits zum Ende des Jahres 2012 ausgelaufen ist, soll die nun vorliegende Förderrichtlinie rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft gesetzt und somit für alle Förderanträge bzw. die gesamten Mittel aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW betreffend das Förderjahr 2013 relevant werden.

 

Es ist vorgesehen, potenziellen Antragstellern zur Beantragung von Förder­mitteln des Förderjahres 2013 eine Antragsfrist bis zum 31.12.2013 zu gewähren. Die Liniengenehmigungsinhaber sind über diese Vorgehensweise informiert. Bereits vorliegende Förderanträge für das Förderjahr 2013 sind auf Basis der neuen Richtlinie bzw. Antragsvordrucke ebenfalls zu erneuern. Soweit für bereits beantragte Vorhaben seitens des Zweckverband AVV eine Erlaubnis für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde, so behält dieser – vorbehaltlich der Kompatibilität des Vorhabens mit den Rahmenbedingungen der neuen Förderrichtlinie – seine Gültigkeit.

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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