Entscheidungsvorlage - FB 61/1030/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und hält am Beschluss vom 11.09.2013 (Einrichtung der Fußgängerzone als rettungstechnische Sofortmaßnahme) fest.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In dem insgesamt 36-seitigen Bürgerantrag der Anwohner Korneliusmarkt werden verschiedenste Fragen aufgeworfen und Sachen thematisiert, die die im Betreff stehende  „Einrichtung einer Fußgängerzone im Bereich der Häuser Benediktusplatz 4-8 sowie Korneliusmarkt 32-48“ übersteigen; sie betreffen allgemeine Themen wie Gestaltung der Fragebogenaktion oder Erreichbarkeit der Ersatzparkflächen Korneliusstraße bzw. Regenrückhaltebecken. Zu diesen Fragen wird die Verwaltung  im Rahmen der generellen Diskussion über das Parkkonzept historischer Ortskern Kornelimünster in 2014 Stellung beziehen. Eine vorgezogene Generaldiskussion dieser Thematik im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung am 27.11.2013 kann und soll wegen noch ausstehender Fragebogen-Ergebnisse jedoch nicht erfolgen. Gegenstand dieser Vorlage ist ausschließlich die Diskussion über die Angemessenheit der am 11.09.2013 beschlossenen Fußgängerzonen Benediktusplatz 4-8 und Korneliusmarkt 32-48 ohne Ladezeiten.

Insofern nimmt die Verwaltung nachfolgend auch nur zum Thema Fußgängerzone Stellung:

 

In den vergangenen Monaten und besonders nach dem Rettungseinsatz am 01.04.2013 haben Mitarbeiter der Feuerwehr, des Bezirksamtes sowie der Straßenverkehrsbehörde die in Rede stehenden schmalen Gassen wiederholt in Augenschein genommen und hierbei festgestellt, dass regelmäßig Fahrzeuge an bestimmten Stellen abgestellt waren. Fast immer stand je ein PKW in der Gasse Benediktusplatz an der Seitenwand des Hauses Korneliusmarkt 46 sowie vor Haus Korneliusmarkt 48. Wiederholt wurden auch Fahrzeuge neben oder gegenüber dem Blumenkübel an Haus Benediktusplatz 4 festgestellt. Die vom Antragsteller beschriebene Situation, wonach ein möglicherweise fremder geparkter Wagen zu den Missständen am 01.04.2013 geführt haben soll und die Einengung der Rettungswegezufahrt sonst nicht vorkomme, ist insofern nicht nachvollziehbar. Auch Anwohner nutzen die Gassen zum Parken ihrer eigenen Kraftfahrzeuge.

 

Die Darstellung, wonach die Verwaltung besser die unerlaubten Blumenkübel eines Nachbarn entlang der Häuser Benediktusplatz 4 wegnehmen soll als die verbleibende Fahrgasse mit Parkverboten zu belegen, klingt verständlich, ist jedoch rechtlich derzeit nicht zu realisieren. Die Verwaltung hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Beseitigung der unerlaubten Kübelaufstellung ergriffen und die sofortige Vollziehung ihrer diesbezüglichen Ordnungsverfügungen angeordnet. Gegen diese Bescheide hat der Betroffene nicht nur Klage erhoben, sondern auch im Wege des Eilrechtsschutzes Antrag auf Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Damit bleibt nunmehr der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Aachen abzuwarten. Insofern kann bis zu einem Gerichtsentscheid in der Sache der bestehende Zustand nicht verändert werden. Da dies jedoch nicht zu Lasten der Verkehrssicherheit gehen darf, ist die Verwaltung gehalten, andere Maßnahmen zur Gewährleistung der rettungstechnischen Erschließung aller Wohnhäuser zu ergreifen.

 

Die Berufsfeuerwehr braucht für die Erreichbarkeit der Wohnhäuser in den genannten Gassen der Korneliusstraße und des Benediktusplatzes Fahrgassen von 3,50 m und vor einigen Häusern Abstützflächen von 5 m Breite. Die bei mehreren im Vorfeld stattgefundenen örtlichen Kontrollen vorgenommenen Messungen der Restfahrbahnbreite ergab teilweise Maße unter 2,80 m, die aus rettungstechnischer Sicht in keiner Weise funktionieren. Aus diesem Grunde hat die Verwaltung Maßnahmen zu ergreifen, um die Erreichbarkeit aller Wohnhäuser mit den notwendigen Fahrzeugen sicherzustellen. Hierbei wird nochmals ausdrücklich betont, dass die Einrichtung der Fußgängerzonen ohne Ladezeiten keine vorweggenommene Dauereinrichtung ist, sondern lediglich die bestehenden Verkehrsflächenbreiten aktuell rettungstechnisch nutzbar machen soll.

Sollte im Rahmen der generellen Parkraumdiskussion in 2014 eine andere Variante (Markieren von zugelassenen Parkständen bei gleichzeitigem Durchsetzen des Zonenhaltverbotes, Ausschilderung örtlicher Haltverbotszonen je nach rettungstechnischem Bedarf) vereinbart werden, in dessen Rahmen auch einzelne legale Parkmöglichkeiten in den betroffenen Gassen angeboten werden können, so wird die Verwaltung dies selbstverständlich zugunsten der Anwohner anpassen. Aktuell ist die Forderung der Feuerwehr auf Sicherstellung der rettungstechnischen Erreichbarkeit aller in den Gassen liegenden Häuser und Anwohner für die Übergangszeit bis zur generellen Parkentscheidung sicherzustellen. Dies erfolgt durch die mittlerweile draußen vorgenommene Fußgängerzonenbeschilderung.

Sollten bis zur generellen politischen Beratung der Parkordnung  in 2014 die Blumenkübel entlang des Hauses Benediktusplatz 4 entfernt werden und in diesem Bereich das Parken ohne Gefährdung der rettungstechnischen Durchfahrt möglich werden, so ist die Verwaltung selbstverständlich auch bereit, den Beginn der Fußgängerzone Benediktusplatz z. B. bis an die Hausgrenze 4/6 zu versetzen und somit entlang des Hauses 4 einige zusätzliche Parkmöglichkeiten wieder freizugeben. Entscheidend ist ausschließlich die verbleibende Restfahrbahnbreite für Rettungsfahrzeuge bei zugelassenem Parken.

 

Die von den Antragstellern angeführte Unzumutbarkeit weiter Fußwege zwischen geparktem Fahrzeug und Wohnung ist in vielen anderen Straßen mit verkehrsbedingten Haltverboten oder dicht beparkten Fahrbahnrändern an der Tagesordnung. Auch in Kornelimünster, Brand oder erst recht in der Aachener Innenstadt existieren Straßenzüge ohne Parkmöglichkeiten vor den Wohnhäusern, wodurch die Anwohner gezwungen sind, in Nebenstraßen zu parken und ihre Transporte mit der Hand zur Wohnung zu bringen. Dieser Umstand stellt somit für die Antragsteller keinen enteignungsgleichen Eingriff in ihr Eigentum dar.

 

Auf Ladezeiten in den Fußgängerzonen musste verzichtet werden, weil auch das vorübergehende Abstellen von Fahrzeugen, z.B. zum Wegtragen von eingekauften Lebensmitteln, das Auto ggf. mehrere Minuten unbeobachtet lässt und hierdurch eine schnellstmögliche rettungstechnische Durchfahrt der Feuerwehrwagen dramatisch verzögert werden könnte. Weiterhin dürfen z. B. Behinderte oder sonstige Nutzer bestimmter Ausnahmegenehmigungen in Fußgängerzonen während der Ladezeit parken, was aus vorgenannten rettungstechnischen Gründen ebenfalls unvertretbar wäre. Hier gilt der Grundsatz „Sicherheit vor Bequemlichkeit“.

 

Schließlich ist die Diskussion, ob die Ausschilderung von Haltverboten besser als eine Fußgängerzone gewesen wären, müßig, da in beiden Fällen den Anwohnern das Abstellen ihrer Fahrzeuge im Bereich der eigenen Wohnung untersagt geblieben wäre.

 

Aus den dargelegten Gründen sieht die Verwaltung keine Alternative zu der Untersagung jeglichen Parkens in den engen Wohngassen, um bis zum Ergreifen anderer rettungstechnisch gleich effizienter Lösungen die von den Rettungsdiensten geforderten Fahrgassen und Aufstellbereiche der Einsatzfahrzeuge zu erreichen.

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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