Entscheidungsvorlage - B 03/0106/WP16-2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt den 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Am 19.11.2013 wurde im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz die Angelegenheit beraten. Hierbei wurde seitens der Verwaltung über die Forderung der Bezirksregierung Köln berichtet, die eine Erhöhung der jährlichen Kanalinvestitionen um 3 Mio. € auf insgesamt 16 Mio € zur Voraussetzung für ein genehmigungsfähiges Abwasserbeseitigungskonzept gemacht hat.

Die geforderten 16 Mio. € werden mit einem Anteil i. H. v. 15,65 Mio, € im Investitionsplan und einem Anteil i. H. V. 350.000 € für Inlinermaßnahmen im Ergebnisplan berücksichtigt.

Als Folge der Steigerung des Investitionsvolumens im Investitionsplan, werden sich die Kostenansätze für kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen erhöhen.

Für kalkulatorische Abschreibungen fallen nun insgesamt 10.660.245 € (+35.240 €) und für kalkulatorische Zinsen insgesamt  16.432.660 € (+170.660 €) an.

Diese Kostenerhöhung führt zu einer gegenüber des in der Ursprungsvorlage ermittelten Gebührensatzes weiteren Steigerung für Schmutzwasser um 0,01 € auf insgesamt 2,79 €.

Bei den Gebührensätzen für Niederschlagswasser und Teilanschluß zeigen sich die Auswirkungen dieser Kostensteigerung nur im Rundungsbereich.

 

Weiterhin wurde bei dem Gebührensatz für Teilanschluß ein Übertragungsfehler von der Gebührenkalkulation zur Textvorlage korrigiert. Entsprechend der Kalkulation beträgt der Gebührensatz für Teilanschluß 1,64 € statt wie falsch übertragen 1,63 €.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde vom Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz ein entsprechender Empfehlungsbeschluss für den Rat gefasst.

 

Die nunmehr vorliegende Fassung ersetzt die Vorlage vom 28.10.2013 und die Ergänzung vom 11.11.2013

 

 

  1. Gebührenanpassungen

 

 

Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2014

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,06 € von 2,73 € auf 2,79 €.

Erhöhung der Teilanschlussgebühr um 0,11 € von 1,53 € auf 1,64 €.

Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,02 € von 1,05 € auf 1,07 €.

 

Die zum 01.01.2014 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.

 

Auf dieser Grundlage sind in der Kanalgebührensatzung die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 sowie § 4 Abs. 6 zum 01.01.2014 wie folgt neu festzusetzen:

 

Zu § 3 (8)              Die Schmutzwassergebühr ist von € 2,73 auf € 2,79 zu erhöhen.

 

Zu § 3 (9)              Die Teilanschlussgebühr ist von € 1,53 auf € 1,64 zu erhöhen.

 

Zu § 4 (6)              Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,05 auf € 1,07 zu erhöhen.

 

 

Gebührenhöhe

 

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung  für den Entwässerungshaushalt 2014 würde bei unveränderten Gebührensätzen und bei einem Kostenvolumen von insgesamt 62.697.905,- € einen Verlust in Höhe von 1.047.532,- € ausweisen (siehe Anlage 3).

Um diesen Fehlbetrag auszugleichen, ist eine Anhebung der Gebührentarife wie vorstehend dargelegt erforderlich.

 

Nach einer Phase der Stabilisierung wird der Kostenträger Frischwasserverbrauch für die Schmutzwassergebühr um 100.000 m³ absinken. Diese Entwicklung ist keinem bestimmten Ereignis zu zuordnen, sondern dem allgemeinen Trend der „Wenigerverbräuche“ geschuldet. Die versiegelten Flächen als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühr sind aufgrund von Erschließungen sogar gering ansteigend (+ 50.000 m²).  Während der sinkende Frischwasserverbrauch bei den oben genannten Gesamtkosten einen Anteil Gebührenerhöhung in Höhe von 1 Cent bei der Schmutzwassergebühr begründet, reicht der Anstieg der versiegelten Flächen nicht aus, um einen Gebührenanstieg bei der Niederschlagswassergebühr zu vermeiden.

 

Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden insgesamt um 951.005,- € steigen. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 1,54 %. Im Vergleich zur allgemeinen Preissteigerungsrate, die für das Jahr 2013 derzeit bei 1,6% liegt, kann somit von einer  moderaten Kostensteigerung ausgegangen werden.

 

 

Die größten Kostenzuwächse gibt es bei:

  1. den kalkulatorischen Zinsen,
  2. den Reparaturaufwendungen durch Inlinersanierungen und
  3. den kalkulatorischen Abschreibungen.

 

Die Höhe des Aufwandes für die Aufgaben, welche im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung von Kanalhausanschlüssen entstehen, bleibt unverändert, da die gesetzliche Grundlage lediglich vom Landeswassergesetz in eine Rechtsverordnung verlagert wurde. 

Der § 61a LWG wurde mit dem Änderungsgesetz zum Landeswassergesetz aufgehoben und von der Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw) Gebrauch gemacht, welche zwischenzeitlich in Kraft getreten ist.

 

1. Kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen

Die kalkulatorischen Zinsen steigen, inklusive der o.g. Erhöhung, um insgesamt ca. 644.600,- € und die kalkulatorischen  Abschreibungen  um ca. 170.245,- €. Die Neustrukturierung des Anlagevermögens Kanal in  SAP ist annähernd abgeschlossen, sodass es trotz fortwährender Investitionen und Indexierung lediglich zu einem moderaten Anstieg der kalkulatorischen Kosten kommt.

 

 

2. Reparaturaufwand durch Inlinersanierungen

Die Frage wie Inlinersanierungen vermögenstechnisch zu bewerten sind, ist seit Jahren umstritten. Jedoch verdeutlicht sich seit einiger Zeit, dass die Abgrenzung von Erhaltungs-aufwand zu Herstellungskosten restriktiv auszulegen ist. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat speziell für den Bereich Inlinersanierungen in Kanälen am 20.04.2011 eine Ausarbeitung mit Empfehlungen für Kommunen vorgelegt. Darin wird auf bereits bestehende Rechtsprechung zum Thema Inlinersanierungen verwiesen, vgl. Urteil des VG Minden vom 25.01.2008, 5 K 1756/07. Auf Grund der dort dargelegten Empfehlungen, dass Herstellungskosten nur bei einer Zweitherstellung, einer Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung über den Ursprungszustand hinaus vorliegen, müssen alle anderen Inlinermaßnahmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, als Reparaturaufwand bewertet werden.

Für das Jahr 2014 werden erstmalig 350.000,- € für Reparaturaufwand durch Inlinermaßnahmen eingeplant.

 

Auswirkungen

Unter Zugrundelegung eines jährlichen Frischwasserverbrauchs von 120 m³ sowie einer versiegelten Fläche von 130 m² und der vorliegenden Gebührenerhöhung fallen für einen 4 Personen-Musterhaushalt bei den Schmutzwassergebühren Mehrkosten i. H. v. 7,20 € pro Jahr 0,60 € pro Monat und bei den Niederschlagswassergebühren Mehrkosten i. H. v. 2,60 € pro Jahr 0,21 € pro Monat an.

 

Der beigefügten Anlage 4 ist zu entnehmen, dass die Stadt Aachen mit der Schmutzwasser-gebühr 2013 innerhalb der Städteregion zu den günstigsten drei Kommunen zählt; kumuliert mit der Niederschlagswassergebühr sogar die Spitzenposition hält.

Selbst unter Berücksichtigung der erforderlichen Gebührenerhöhung rangiert die Stadt Aachen weiterhin unter den besten drei Kommunen; zumal damit zu rechnen ist, dass auch die Nachbarkommunen ihre Gebühren aufgrund des Kostendeckungsprinzips gem. § 6 Abs.1 Satz 3 KAG erhöhen müssen. 

 

Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2013 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfs-berechnung 2014 gegenübergestellt, so dass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden (siehe Anlage 1).

 

Ausblick auf die zukünftige Gebührenentwicklung

Das Betriebsergebnis 2011 ist noch nicht abschließend ermittelt. Nach der letzten Änderung des § 6  Abs. 2 Satz 3 KAG sind Unterdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen, im vorliegenden Fall also spätestens bis 2015.

Der Sonderposten für den Ausgleich Kanalgebühren ist seit Ende 2012 aufgezehrt, sodass, wie im vorigen Jahr angekündigt, aktuelle und zukünftige Kostensteigerungen unmittelbar Auswirkungen auf die Gebühren haben werden.

 

  1. Weitere inhaltliche Anpassung der Gebührensatzung

 

Mit dem Urteil vom 03. Dezember 2012, Az. 9 A 2646/11, hat das OVG NRW  entschieden, an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festzuhalten.

Bis dahin galt, dass eine Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht erfolgte, wenn geltend gemachte Abzugsmengen für Frischwasser, das nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde, unter 20 Kubikmeter pro Jahr lagen. Der sogenannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) ist, gemäß OVG NRW, zwar nach wie vor ein zur Erhebung von Schmutzwassergebühren zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, jedoch ist der Frischwassermaßstab als rechtswidrig anzusehen, wenn zugleich eine sogenannte Bagatellgrenze für den Abzug von Wasserschwundmengen in der Abwassergebührensatzung geregelt ist. 

Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Abwassergebührensatzung  unter Berücksichtigung der konkreten Neuregelung anzupassen. § 3 (6) Abwassergebührensatzung wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 die auf dem Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen abgezogen werden. Der Abzug der nicht eingeleiteten Wassermengen ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.

 

 

 

16 .   N A C H T R A G

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen

vom

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGBl. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am                    folgende Satzung beschlossen:

 

1.

§ 3 (8)               erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich 2,79.

 

 

2.

§ 3 (9) erhält folgende Fassung:

 

Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in

die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich 1,64.

 

 

3.

 

§ 4 (6) erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche 1,07.

 

 

4.

 

§ 3 (6) erhält folgende Fassung:

 

Bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 werden die auf dem Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen abgezogen. Der Abzug der nicht eingeleiteten Wassermengen ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

 

Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.

 

 

Dieser 16. Nachtrag tritt am 01.01.2014 in Kraft.

 

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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