Entscheidungsvorlage - B 03/0114/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptgeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Kleinkölnstraße“  zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS).


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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Nachdem mit dem Ausbau der Kleinkölnstraße begonnen wurde, hat die Stadt im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens im Jahr 2010 von der Herstellungsalternative Gebrauch gemacht und – vorbehaltlich einer endgültigen Abrechnung des tatsächlich entstandenen Aufwandes – Vorausleistungen gemäß § 8 städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erhoben. Darüber hinaus wurde den Vorausleistungspflichtigen die Ablösung der endgültigen Erschließungsbeitragspflicht angeboten. Sowohl der Berechnung der Vorausleistungen als auch der Ablösungsbeträge lag ein gerundeter vorläufiger Beitragssatz von 10,98 €/m² zugrunde.

 

Die Kleinkölnstraße wurde im Jahr 2010 in ihrer gesamten Länge neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Anlage insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. So waren Absackungen, Frostaufbrüche, Risse, großflächige Flickstellen und Beschädigungen verschiedener Art zu erkennen.

 

Der Straßenraum mit einer Gesamtbreite von nur 7,00 m bis 10,60 m wird durch die beidseitige Bebauung sehr eng begrenzt.

Die Verkehrsflächen sind nach den vorhandenen Unterlagen seit über 50 Jahren nach dem Trennprinzip gestaltet und entsprachen längst nicht mehr den verkehrlichen, funktionalen und technischen Anforderungen an die heutigen Verkehrsverhältnisse. Eine Neuordnung der Verkehre und Neugliederung des Straßenraumes war daher dringend notwendig.

 

Der Ausbau wurde (nahezu) niveaugleich unter Beibehaltung des Separationsprinzips durchgeführt. Die einzelnen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege und Parkstreifen) sind durch Materialwechsel und dreizeiligen Pflasterrinnen deutlich voneinander abgegrenzt.

 

Die Fahrbahn wurde zugunsten der Gehwege und der Sicherheit der Fußnger nicht mehr in einer Breite von 5,00 m, sondern nur noch auf durchschnittlich 3,50 m (Einrichtungsfahrbahn) ausgebaut.

Der Ausbau erfolgte in 10 cm dicken Basalt-Kleinpflaster (9/11), welches in Segmentbögen in einem 4-5 cm dicken Mörtelbett auf einer 18 cm starken Drainasphalt-Tragschicht und einer 22 cm dicken Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 55 cm) verlegt wurde. Die Fahrbahn wird beidseitig durch eine dreizeilige Großpflasterrinne begrenzt.

 

Im Rahmen des Neuausbaus wurde erstmalig ein ca. 30 m langer Parkstreifen mit integrierter Liefer- und Ladezone in einer Breite von 2,00 m baulich neu angelegt. Dieser ist mit grauen Betonsteinplatten im Format  20 / 20 / 10 im Diagonalverband und umlaufendem Band 10 / 30 / 10 auf einem Unterbau aus 20 cm hydraulisch gebundener Tragschicht und 21 cm starker Frostschutzschicht befestigt.

 

Die beidseitigen Gehwege wurden in einer überwiegenden Breite von 1,50 m - je nach vorhandenem Raum auch breiter bzw. im Bereich des Parkstreifens auch schmäler - ausgebaut und mit 10 cm dicken grauen Betonplatten im Format  20/20/10 im Diagonalverband befestigt. Entlang der Häuserfronten ist ein 0,50 m breiter taktiler Streifen aus 10 cm dicken Basalt-Kleinpflaster (9/11) eingebaut. Vor den Häusern 11 und 13/15 ist eine Zone zum Liefern und Laden integriert und ausgewiesen. Die Gehwege erhielten einen Unterbau aus 20 cm hydraulisch gebundener Tragschicht und 21 cm starker Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 55 cm) .

 

Der aus dem Jahr 1896 stammende Mischwasserkanal musste bereits vor Beginn der Straßenbauarbeiten erneuert werden, weil dieser in sehr schlechtem baulichen Zustand war. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 70 bis 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.

 

Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Die Beleuchtungseinrichtungen wurden im Rahmen der Baumaßnahme durch neue DIN-gerechte Leuchten ersetzt. Da der Abschreibungszeitraum der vorhandenen Leuchten noch nicht abgelaufen ist sind die hierfür entstandenen Kosten nicht beitragsfähig. Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die Ausbaumaßnahme stellt durch die funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche eine Verbesserung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Die Einstufung der „Kleinkölnstraße“  erfolgt als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe d) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 4 SBS. Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2013

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2013

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

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Ergebnis

0

0

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0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine

 

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

keine, da bereits Vorausleistungen erhoben wurden

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Anlagen

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