Entscheidungsvorlage - FB 61/1052/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach der Verbindungsweg zwischen Vennbahnweg und Am alten Kalkwerk keine baulichen Einengungen erhält. Verkehrsspiegel sind wegen der verzerrten und stark verkleinerten Wiedergabe der erfassten Autos keine in der StVO erfassten Verbesserungen der Verkehrssicherheit und können deshalb nicht von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet bzw. veranlasst werden.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Sicherungsmaßnahmen im Verbindungsweg zwischen Vennbahnweg und „Am alten Kalkwerk“:

 

In früheren Jahren hat die Verwaltung in vielen neuangelegten autofreien Verbindungswegen durch Fußgängerversatzgitter, Bügeln oder sonstige baulichen Sperrungen versucht, entweder die Nutzung durch Fahrradfahrer auszuschließen oder zumindest die Einfahrgeschwindigkeiten in den nachfolgenden öffentlichen Verkehrsraum zu drosseln. Hierdurch wurde an vielen Stellen jedoch die Durchfahrt für Rollstuhlfahrer, Zwillingskinderwagen oder Fahrräder mit Kinder-Anhängern unmöglich. Aus diesem Grunde verzichtet die Verwaltung mittlerweile auf solche Sperren, weil Durchlässe für Rollstuhlfahrer oder Fahrräder mit Anhängern automatisch auch für normale Fahrradfahrer eine kaum gebremste Durchfahrt ermöglichen. Die Verkehrsteilnehmer müssen den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme im öffentlichen Straßenverkehr berücksichtigen und dürfen nicht auf flächendeckende behördliche Vorwarnungen vertrauen.

Die Straße Am Alten Kalkwerk ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert, in dem für alle Verkehrsteilnehmer und somit auch für Fahrradfahrer Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist.

 

 

  1. Verkehrsspiegel Niederforstbacher Straße gegenüber Am alten Kalkwerk:

 

Die Verwaltung lehnt das Aufstellen von Verkehrsspiegeln im öffentlichen Verkehrsraum gegenüber von Grundstückszufahrten grundsätzlich ab, weil die Verkehrsspiegel keine Verkehrssicherungselemente aus dem Katalog der Straßenverkehrsordnung sind. Aufgrund der kleinen Spiegelfläche lassen sich Entfernungen und Geschwindigkeiten von Fahrzeugen nur unzureichend abschätzen. Außerdem soll die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers dem gesamten Verkehrsgeschehen gelten und nicht auf den Spiegel konzentriert werden. Wegen der hieraus resultierenden Gefahren für den ausfahrenden Autofahrer stuft die Straßenverkehrsbehörde die Spiegel nicht als empfohlene verkehrssichernde Maßnahme ein und weist auf die gesetzliche Verhaltensregel des § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hin. Demnach gilt beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereiches die gleiche erhöhte Sorgfaltspflicht wie bei einer Grundstückszufahrt.

 

Bei den von der Verwaltung durchgeführten Ortsterminen ist aufgefallen, dass wiederholt Fahrzeuge auf dem rechts der Ausfahrt liegenden vorgezogenen Gehwegkopf der Niederforstbacher Straße ordnungswidrig geparkt waren und damit die Sicht nach rechts beeinträchtigten. Dies könnte durch einen Sperrpfosten auf dem vorgezogenen Gehwegkopf verhindert werden.

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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