Entscheidungsvorlage - FB 45/0353/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Er beschließt, dass die Verwaltung unter folgenden Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Verein für Familiäre Tagesbetreuung e.V.  eine Ausnahmeerlaubnis erteilen darf:

a)      sofern keine Tagespflegeperson vermittelt werden kann, kann einer Person für einzelne Kinder auch ohne vorherige Qualifizierung eine Erlaubnis erteilt werden, sofern die Person und die Räume geeignet sind. Diese Erlaubnis wird kindbezogen erteilt und erlischt, wenn der Betreuungsvertrag endet.

b)      Bei langjährig tätigen Tagespflegepersonen kann auf den Hauptschulabschluss verzichtet werden, wenn ansonsten eine Geeignetheit festgestellt wurde. Im Hinblick auf den Bildungsauftrag in Kindertagespflege wird die Tagespflegeerlaubnis aber auf bis zu drei Kinder beschränkt, um dem qualitativen Anspruch gerecht zu werden.

Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Fachbereichsleitung Kinder, Jugend und Schule.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

Die Stadt Aachen hat einen Großteil der Angelegenheiten im Bereich Kindertagespflege an die Familiäre Tagesbetreuung e.V. delegiert. Eine Leistungsvereinbarung bestimmt die einzelnen Aufgaben wie  Ausbildung, Überprüfung und Beratung von Tagespflegepersonen und Vermittlung von Eltern an entsprechend qualifizierte Tagespflegepersonen. Es besteht ein ständiger Austausch zwischen der Geschäftsführerin des Vereins und dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule.

 

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ist laut Beschluss des KJA vom 19.6.2012 ein Zertifikat für Kindertagespflege mit 160 UE nach dem DJI-Curriculum erforderlich (siehe Anlage 1). Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen können eine verkürzte Qualifikation von 80 UE absolvieren und dann bereits die Prüfung ablegen. Voraussetzung für die Qualifizierung ist ein Hauptschulabschluss (siehe Anlage 2).

 

Abgesehen von diesem erforderlichen Zertifikat, das die fachliche Qualifikation einer Person nachweist, findet durch den Verein für Fam. Tagesbetreuung eine „Eignungsfeststellung“ statt.

 

§ 43 (2) SGB VIII lautet wie folgt:

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit  Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und

2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“

Die Überprüfung der Geeignetheit beinhaltet (verpflichtend):

-          Überprüfung der persönlichen Eignung

-          Erweitertes Führungszeugnis

-          Ärztliches Attest

-          Besichtigung der Räumlichkeiten

 

2. Problemlage:

Die Praxis zeigt, dass es vereinzelt zu Fällen kommt, in denen nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, wo eine Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege als Ausnahmeerlaubnis aber sinnvoll erscheint, z.B.:

-          Eine Mutter benötigt für ihre Kinder eine Betreuung am Abend und/oder Wochenende; der Verein kann keine geeignete Tagespflegeperson vermitteln. Die Nachbarin erklärt sich bereit, eine Qualifizierung ist ihr aber nicht zuzumuten. In diesem Fall überprüft der Verein die Geeignetheit der Person (s.o.); sind – bis auf die erfolgte Qualifizierung – alle Kriterien erfüllt, erteilt das Jugendamt eine Ausnahmeerlaubnis für diese konkreten Kinder.

 

-          Zwei langjährige Tagespflegepersonen können aufgrund ihrer Lebensgeschichte keinen Hauptschulabschluss vorweisen; beide haben vor vielen Jahren unter anderen Voraussetzungen mit der Kindertagespflege begonnen und sich als geeignete Personen bewiesen. Auch hier überprüft der Verein die übrigen Voraussetzungen und es wird eine eingeschränkte Ausnahmeerlaubnis erteilt.

 

Aufgrund vermehrter Anfragen nach Ausnahmeerlaubnissen in der letzten Zeit - sowohl von Eltern als auch von Tagespflegepersonen - wird seitens der Verwaltung die Notwendigkeit gesehen, die Tatbestände, die die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis rechtfertigen, festzulegen.

Gerade in der Betreuung von Kindern unter drei Jahren ist die Einhaltung erstellter Richtlinien sehr wichtig. Trotzdem kann es zu Sonderfällen wie oben beschrieben kommen, wo mit Blick auf die Personen, an erster Stelle natürlich mit Blick auf das Wohl des Kindes, und im Hinblick auf das Thema „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ Lösungen entwickelt werden müssen.

 

4. Weitere Vorgehensweise

Die Verwaltung kann unter folgenden Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Verein für Familiäre Tagesbetreuung e.V.  eine Ausnahmeerlaubnis erteilen:

a)      sofern keine Tagespflegeperson vermittelt werden kann, kann einer Person für einzelne Kinder auch ohne vorherige Qualifizierung eine Erlaubnis erteilt werden, sofern die Geeignetheit der Person (Punkt 4.2.3 „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege“, Anlage 2) und der Räumlichkeiten gegeben ist. Diese Erlaubnis wird kindbezogen erteilt und erlischt, wenn der Betreuungsvertrag endet.

b)      Bei langjährig tätigen Tagespflegepersonen kann auf den Hauptschulabschluss verzichtet werden, wenn ansonsten die Geeignetheit der Person (Punkt 4.2.3 „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege“, Anlage 2) und der Räumlichkeiten festgestellt wurde. Im Hinblick auf den Bildungsauftrag in Kindertagespflege wird die Tagespflegeerlaubnis aber auf bis zu drei Kinder beschränkt, um dem qualitativen Anspruch gerecht zu werden.

Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Fachbereichsleitung Kinder, Jugend und Schule.

 

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

ausreichende Finanzmittel stehen auf 4-060101-918-9 , 53310000 in 2014ff zur Verfügung

Investive Auswirkungen

Ansatz

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konsumtive Auswirkungen

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Ansatz 20xx ff.

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Anlagen

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