Kenntnisnahme - FB 45/0359/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss und der Schulausschuss nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
     
  2. Der Antrag der SPD-Fraktion vom 02.11.2013 ist damit als behandelt anzusehen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Schreiben vom 02.11.2013 beantragt die SPD Fraktion, dass der Schulausschuss und der Kinder- und Jugendausschuss die Verwaltung beauftragen soll, für die Kinder, die gemäß § 35 a SGB VIII Vormittags im Unterricht eine/n Schulbegleiter/in benötigen, auch für die Zeit der Betreuung und Förderung im Rahmen der OGS ebenfalls für diese Kinder eine/n Schulbegleiter/in zu bewilligen.
 

In ihrem Schreiben nimmt die SPD Fraktion Bezug auf die Darstellung der Thematik im Unterausschuss Koordinierungskreis Jugendhilfe und Schule vom 30.10.2013.

Auf die Vorlage "Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gemäß § 35a SGB VIII – Einsatz von Integrationshelfern an Schulen mit OGS –" wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

 

1. Ausgangslage

 

Die Zahl der Anträge auf Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII verzeichnen eine kontinuierliche Steigerung. 2013 wurden insgesamt 45 Schulbegleitungen im Rahmen der Jugendhilfe beantragt, 32 hiervon wurden bewilligt. Maßgeblich wird diese Tendenz durch die Veränderungen in Schule im Fokus der Inklusion beeinflusst. Diese Veränderungen werden durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, welches am 01.08.2014 in Kraft tritt, weiter forciert, da insbesondere im Bereich der Verfahren zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs gravierende Veränderungen vorgenommen wurden. Eine Etikettierung von Kindern mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten wird sukzessive abgebaut und alle Regelschulen, welche in der Vergangenheit Schulen mit Angeboten des Gemeinsamen Unterrichts waren, bleiben mit den personellen Ressourcen der Sonderpädagogischen Fachkräfte, wie sie zum Zeitpunkt des Schuljahres 2013/2014 bestanden haben, ausgestückt.

 

Bereits die große Ausweitung des gemeinsamen Unterrichts, insbesondere an Grundschulen, hat in der Vergangenheit maßgeblich zu einem höheren Bedarf an Schulbegleitung geführt. Diese Tendenz wird sich weiter fortsetzen und zeigt sich in der großen Anzahl der Anträge auf Schulbegleitung im Primarbereich (Grundschulen und Förderschulen) in 2013 von insgesamt 30 Fällen.

 

In 12 dieser Fälle wurde zusätzlich die Begleitung für die Teilnahme an der OGS beantragt. Einmalig kam es 2013 zu einer Bewilligung der Begleitung zur Teilnahme an der OGS.

Das betroffene Kind nimmt jedoch, im Einverständnis und auf Wunsch der Eltern nicht an dem kompletten Angebot der OGS teil, sondern nur in einem sehr verkürzten Rahmen.

 

Bei 2 Fällen wird die Fragestellung derzeit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens überprüft.

 

In 2 weiteren Fällen wünschten die Eltern der betroffenen Kinder keine Begleitung für die OGS.

 

Bei den restlichen Fällen wurden noch keine endgültigen Entscheidungen getroffen bzw. wurden im Einvernehmen mit allen Beteiligten anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen oder der Wunsch nach Begleitung in der OGS wurde nicht mehr weiter als notwendig erachtet.

 

2. Rechtliche Bewertung

 

Mit Aufnahme des § 35a in das SGB VIII erweiterte sich das Leistungsspektrum der öffentlichen Jugendhilfe zum Kostenträger von Rehabilitationsleistungen für behinderte Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsenen. Aufgabe, Ziele und Art der Leistungen richten sich nach den Vorschriften des §§ 53,54, 56 u. 57 des SGB XII.

 

Darin enthalten sind auch Leistungen, die dazu dienen, bestehende Teilhabebeeinträchtigungen bei der Inanspruchnahme der Schulischen Bildung zu verringern bzw. zu beheben. Somit kann die Gewährung einer Schulbegleitung, unter Berücksichtigung des § 10 SGB VIII, möglich sein.

 

§ 10 SGB VIII beschreibt die Notwendigkeit, dass zunächst alle Fördermöglichkeiten der Schule ausgeschöpft sein müssen und erst danach eine Gewährung einer Jugendhilfeleistung möglich wird.

 

Das Kriterium der Beeinträchtigung an schulischer Bildung kann jedoch ausschließlich für die Zeiten des verpflichtenden Unterrichts herangezogen werden. Bei dem freiwilligen Betreuungsangebot der OGS, welches nicht zu den verpflichtenden Unterrichtszeiten gehört, erzielt die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung an schulischer Bildung keine Rechtswirkung im Hinblick auf die Gewährung einer Maßnahme der Eingliederungshilfe.

Da der Landesgesetzgeber die unterschiedliche Rechtsstellung der verpflichtenden Unterrichtszeit am Vormittag und des freiwillig zu wählenden Betreuungsangebotes einer OGS vorgenommen hat, müssen diese daher in der Praxis unterschiedlich bewertet werden.

 

3. Finanzielle Aspekte

 

Derzeit betragen die Aufwendungen für die laufenden Schulbegleitungen ca. 40.000 Euro pro Monat; d. h. rd. 480.000 Euro pro Jahr bei 32 Kindern und 40 Schulwochen.

 

Bei grundsätzlicher Ausweitung von Schulbegleitung auch im Nachmittag würden sich die Stundenumfänge der eingesetzten Schulbegleitungen pro Kind um ca. 18 Stunden pro Woche erhöhen. Bei Ansatz des mittleren Kostensatzes für Schulbegleitungen (26,44 Euro/Stunde) würde dies einen Jahresbetrag von ca. 19.000 Euro pro Kind an Mehrkosten bedeuten (18 Stunden pro Woche x 26,44 Euro x 40 Schulwochen im Jahr).

Davon ausgehend, dass rd. 21 Kinder im Primarbereich über Schulbegleitungen verfügen, bedeutet das ein Mehraufwand von rd. 400.000 Euro/Jahr.

Sollten sich die anspruchsberechtigten Kinder im Rahmen der Inklusion erhöhen, werden sich o. g. Beträge entsprechend nach oben bewegen.


4. Fazit

 

Ausgehend von oben beschriebener Gesamtsituation ergeben sich im Hinblick auf die Antragstellung der SPD-Fraktion, Kinder und Jugendliche, die dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII angehören, eine Schulbegleitung auch im Rahmen der OGS zu ermöglichen, folgende Aspekte.

 

  1. Eine pauschale Lösung im Sinne eines "Automatismus Schulbegleitung im Vormittag = OGS-Begleitung im Nachmittag" ist kein Vorteil für das betroffene Kind. Die Individualität der kindlichen Bedarfssituation ist nicht zuletzt im Rahmen des § 36 SGB VIII (Hilfeplanverfahren) stets zu prüfen und entsprechend zu entscheiden.
     
  2. Dem Bedarf der Kinder wird auch zukünftig am ehesten Rechnung getragen, wenn das verpflichtende Instrument der individuellen Hilfeplanung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Ausgestaltung der Leistung bleibt. Durch diesen kooperativen Prozess, in dem das betroffene Kind, die Eltern, die Lehrkräfte, die OGS-Kräfte unter Federführung des Jugendamtes zu beteiligen sind, werden unter Berücksichtigung der notwendig festzustellenden Teilhabebeeinträchtigung des Kindes die geeignete Maßnahme sichern.
     
  3. Im Rahmen der Inklusion ist die zwingende Herausforderung gegeben, notwendige Unterstützungsangebote von Kindern aus dem Personenkreis der Eingliederungshilfe mit zu entwickeln und zu etablieren.

    Hier ist jedoch unabdingbar darauf zu achten, dass die Unterstützungsangebote sich primär an das Kind richten und nicht an die Helfersysteme.
     
  4. Derzeit wird mit dem Couven-Gymnasium - der Schulleitung und der dortigen Sonderpädagogin -, den beiden Leistungsanbietern im Bereich der Schulbegleitung und der Fachverwaltung ein gemeinsames Konzept erarbeitet, wie dem Anspruch der inklusiven Beschulung Rechnung getragen werden kann. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass derzeit acht Schulbegleitungen über die Jugendhilfe im Gymnasium tätig sind.

    Ziel ist es hierbei, Synergien unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Grenzen der betroffenen Schüler zu erarbeiten und umzusetzen.
     
  5. Im Rahmen einer Kooperation werden mit allen Jugendämtern der Städteregion, den betroffenen Schulen und der Schulaufsicht die Eingliederungshilfe "Schulbegleitung im Rahmen der Jugendhilfe" - auch unter Berücksichtigung der OGS - qualitativ evaluiert.

    Auf Basis dieser Ergebnisse wird die zukünftige Ausgestaltung dieser Hilfeform in einem transparenten Prozess fortentwickelt.

    Die städteregionale Arbeitsgruppe hat bereits 2011 einen gemeinsamen Leitfaden (s. Anlage) für alle Jugendämter der Städteregion und der unteren Schulaufsicht, auch unter Beteiligung des Gesundheitsamtes der Städteregion, entwickelt und verabschiedet.

    Dieser beinhaltet verbindliche Standards zum Verfahrensablauf bei der Umsetzung der Eingliederungshilfeleistung in Form von Schulbegleitung.
     

5. Empfehlung der Verwaltung

 

Ausgehend von o. g. Ausführungen ist daher der Antrag der SPD-Fraktion vom 02.11.2013 abzuweisen.

 

 

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Sachstandsbericht

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

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Anlagen

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