Entscheidungsvorlage - FB 61/1093/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen den 1. Nachtrag zur Gestaltungs­satzung “Bahnhofsumfeld Rothe Erde” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Be­schlusses.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen den 1. Nachtrag zur “Bahnhofsumfeld Rothe Erde” zu be­schließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Er beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen den 1. Nachtrag zur Gestaltungssatzung “Bahnhofsumfeld Rothe Erde”. Die An­lage ist Bestandteil des Beschlusses.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Gestaltungssatzung „Bahnhofsumfeld Rothe Erde“

Im September 2013 wurde die Gestaltungssatzung „Bahnhofsumfeld Rothe Erde“ in den po­litischen Gremien beraten und am 18.09.2013 vom Rat beschlossen.

 

Bezüglich der Werbeanlagen im Bereich der Unterführung Rothe Erde bildet die Satzung einen Kompromiss ab, den die Stadt Aachen mit der Fa. Ströer geschlossen hat, die das alleinige Werberecht auf Bahnflächen und an Bahnanlagen innehat. Wesentliches Ziel der Stadt war und ist es in diesem Zusammenhang, die Anzahl der Werbeanlagen auf ein ge­stalterisch vertretbares Maß zu beschränken, dies durch Vorgaben zu Größe und Anordnung der Anlagen zu unterstützen und insbesondere zu verhindern, dass Werbeanlagen oberhalb der Straße, an der Bahnbrücke, angebracht werden können, so wie es noch bis vor Kurzem der Fall war.

 

Die Fa. Ströer hatte gegen die Ablehnung eines Genehmigungsantrages für eine Werbean­lage in der Bahnböschung neben den Aachen Arkaden geklagt. Im Rahmen des ausgehan­delten Kompromisses hat die Stadt dieser Anlage in veränderter Form zugestimmt, um dadurch die von Ströer nach wie vor gewünschten, großformatigen Tafeln an der Brücke zu verhindern. Die Satzung sollte dazu dienen, den vereinbarten Kompromiss dauerhaft zu si­chern und für beide Seiten Planungssicherheit zu schaffen. Wie vereinbart hat die Firma Ströer die Klage nach dem Satzungsbeschluss zurückgezogen.

 

Nun ist jedoch leider ein Problem aufgetreten, dass den Kompromiss in Frage stellt. Auf­grund vorgesehener Grundstücksregelungen mit der Deutschen Bahn AG greift das o.g. Werberecht der Fa. Ströer an dem für eine Wechselwerbeanlage vorgesehenen Standort zwischen Bahnunterführung und Bahnhofseingang auf der Nordseite der Unterführung nicht mehr, eine der laut Satzung möglichen insgesamt acht Tafeln in diesem Bereich würde also entfallen. Dadurch ist die auf Seiten der Fa. Ströer nötige Investition für die neuen Werbe­anlagen in Frage gestellt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Anzahl, Art und Größe der zulässigen Werbeanlagen beizubehalten und den geplanten Standort für eine Wechselwerbeanlage auf der Nordseite der Unterführung analog zur Südseite in die Bahnböschung zu verlagern. Die Lage in der Bahnböschung sichert die Beständigkeit des Konzeptes, da auf keinen Fall davon auszuge­hen ist, dass sich hier jemals die Eigentumsverhältnisse ändern werden. Die Fa. Ströer ist mit dem Ersatzstandort einverstanden. Mit der Umsetzung des Konzeptes soll im Sommer begonnen werden.

 

Zur Umsetzung ist eine Änderung der Gestaltungssatzung erforderlich. Im Satzungstext be­trifft dies lediglich eine Formulierung in § 16. Ferner sind die beiden Anlagen 4 b und 4 c der Satzung, in der die betroffene Werbeanlage enthalten ist, auszutauschen. Die in der Vorlage von September 2013 genannten Ziele und sonstigen Inhalte der Satzung bleiben von der Änderung unberührt.

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Anlagen

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