Entscheidungsvorlage - B 03/0119/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Annastraße von Frère-Roger-Straße bis Löhergraben/AlexianergrabenAbrechnung der teilweise als verkehrsberuhigter Bereich und teilweise als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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10.04.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der teilweise als Haupterschließungsstraße und teilweise als verkehrsberuhigter Bereich ausgebauten Erschließungsanlage „Annastraße von Frère-Roger-Straße bis Löhergraben/Alexianergraben“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) sowie der am 19.03.2014 durch den Rat der Stadt Aachen beschlossenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Ausbau der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ der Erschließungsanlage „Annastraße“ (verkehrsberuhigter Bereich).
Gemäß § 2 Absatz 3 der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) werden beide Abschnitte, der verkerhsberuhigte Bereich und der Bereich der Haupterschließungstraße als eine Einheit zusammengefasst und der Beitrag wird insgesamt ermittelt und erhoben.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der aus dem Jahr 1891 stammende Mischwasserkanal in der Annastraße wurde im Bereich von Frère-Roger-Straße bis Löhergraben/Alexianergraben im Jahre 2010 erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.
Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.
Der Ausbaubereich gliedert sich in zwei Abschnitte. Für den verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 5 der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen. Da lediglich die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung” abzurechnen ist, muss die besondere Satzung keine anrechenbare Breite festlegen.
Der Bereich von Löhergraben/Alexianergraben bis zum verkehrsberuhigten Bereich, in dem die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ im Zuge der vorgenannten Baumaßnahme ebenfalls erneuert wurde, ist gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) als Haupterschließungsstraße einzustufen.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 2 SBS. Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Nach Entscheidung des Rates der Stadt vom 19.03.2014 über die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für den Neuausbau der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung” der Erschließungsanlage „Annastraße“ (verkehrsberuhigter Bereich) bilden beide Abschnitte gemäß § 2 Absatz 3 der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) eine Einheit und der Beitrag wird insgesamt ermittelt und erhoben.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 2014 | Fortgeschriebener Ansatz 2014 | Ansatz 2015 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2015 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 1.500.000 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Finanzielle Auswirkungen
Maßnahmebezogene Einnahmen
51.819,68 € Beiträge gem. § 8 KAG NW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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73,5 kB
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