Kenntnisnahme - FB 45/0374/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kinder – und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.
  2. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis
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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage 

Zum 01.08.2014 tritt das erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen, das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, in Kraft.

 

Im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, Schülerinnen und Schüler nach ihren speziellen Bedürfnissen, Lernanforderungen und Kompetenzen zu fördern, wird inklusive Bildung und Erziehung in allgemeinen Schulen als Regelfall verankert. Eltern  haben nunmehr das Recht, dass ihr Kind mit Behinderung eine allgemeine Schule besucht. Hiermit verbunden ist die Verpflichtung, dass den Eltern mindestens eine allgemein  bildende Schule als möglicher Lernort benannt wird.

 

Auch wenn die gesetzlichen Änderungen erst zum 01.08.2014 in Kraft treten, haben die sich daraus ergebenen Änderungen/ Wegfall der Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (AOSF-Verfahren) für die  Förderschwerpunkte „Sprache“, „Lernen“ und „Emotionale Entwicklung“   im Vorfeld bereits Auswirkungen auf die Ganztagsplanungen des Schuljahres 2014/2015.

 

2. Bisheriges Verfahren der Förderung für Kinder mit sonderpädagogischen 

   Förderbedarf im Ganztag (Primarbereich)

Nach Ziff. 5.4.1 des Ganztags-Fördererlasses für den Primarbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder ist für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf eine doppelt so hohe Förderung pro Schuljahr (1.400 € anstatt 700 €) vorgesehen als für nicht förderbedürftige Kinder (Regelkinder). Auch die Richtlinien der Stadt Aachen über die Finanzierung der Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich sehen –aufgestockt mit kommunalen Mitteln-  eine deutlich erhöhte Förderung für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf vor.

Hiermit verbunden kann ein verbesserter Personalschlüssel bei der Betreuung der Kinder realisiert werden. Dieser liegt bei Kindern mit  sonderpädagogischen Förderbedarf  bei 1:12. Bei Brennpunktschulen liegt der Schlüssel bei 1:25 und bei Regelschulen bei  0,78:25 je Gruppe.

 

Entscheidender Indikator  für die erhöhte Förderung ist bisher die förmliche  Feststellung des Förderbedarfes durch ein abgeschlossenes AOSF-Verfahren.

Da sich der Abschluss der AOSF-Verfahren im Einzelfall bis in den Sommer hingezogen hat, war es bereits  in der Vergangenheit planerisch problematisch, die konkreten Zahlen zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Land
(31.03. des Jahres) und bei der Verabschiedung der Ganztagsplanung für den Elementarbereich durch den Schulausschuss im Mai eines Jahres zu kalkulieren. Allerdings konnte dies durch eine enge und gute Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht, den betroffenen Schulen und aufgrund der außerordentlich positiven Erfahrungen der vergangenen Jahre gut eingeschätzt und gelöst werden, so dass nur in Einzelfällen bis zu den Herbstferien nachzusteuern war.

 

3. Aktuelle Situation

Einhergehend mit den Veränderungen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz ändert sich die Vorgehensweise, ob und wann für Kinder ein AOSF Verfahren eingeleitet wird, ab dem 01.08.2014 grundlegend.

In Vorgriff auf die Änderungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes gibt es bereits jetzt für das Schuljahr 2014/2015 für die Förderschwerpunkte „Sprache“, „Lernen“ und „Emotionale Entwicklung“ dem Grunde nach keine AOSF-Verfahren mehr.  Hiervon ausgenommen sind folgende Möglichkeiten:

 

  • die Eltern beantragen ein AOSF-Verfahren (jeder Zeit möglich)
  • im Bereich der „Emotionalen Entwicklung“ kann die Schule jederzeit ein AOSF Verfahren beantragen, sofern eine  Selbst - oder Fremdgefährdung durch das Kind gesehen wird
  • für den Förderschwerpunkt „Lernen“ kann nach der Schuleingangsphase (1-3 Schuljahr) bei Bedarf ein AOSF-Verfahren beantragt werden.

 

Für die anderen Förderschwerpunkte („geistiger Entwicklung“, körperliche Entwicklung und „Sehen und Hören“) bleibt es bei den bisherigen Regelungen, hier wird bei Bedarf zur Feststellung des Förderbedarfs weiterhin  ein AOSF-Verfahren durchgeführt.

 

Das heißt, dass es in den Förder- und GL-Schulen (GL= Gemeinsames Lernen) in den Förderbereichen „Sprache“, „Lernen“ und „Emotionale Entwicklung“ zu einer Mischung aus förderbedürftigen Kindern mit und ohne formales AOSF-Verfahren kommen wird. Hiermit verbunden  stellt sich die Frage, wie nunmehr eine erhöhte Förderung bemessen wird. 

 

Die Problematik hat auch das Ministerium erkannt und eine Ergänzung des Fördererlasses wie folgt vorgenommen.

 

Geänderter Erlass für Ganztagsschulen und Ganztagsangebote vom 20.12.2013

Ziffer 5.4.2

" Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem können auch Kinder ohne förmlich festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf mit erhöhten Fördersätzen berücksichtigt werden, wenn sie in den Grundschulen intensiv und umfassend sonderpädagogisch gefördert werden. Bei der Bemessung des Umfangs gilt als Richtschnur das Verhältnis zwischen Kindern in offenen Ganztagsschulen mit beziehungsweise ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Landesebene aus dem Schuljahr 2013/2014."

 

Weitergehende Ausführungsbestimmungen oder Erläuterungen zu den Erlassänderungen gibt es nicht. Ein an die Bezirksregierung gerichteter umfangreicher Fragenkatalog blieb bisher unbeantwortet.

 

Am 21.03.2014 fand das Verwaltungsgespräch für den Regierungsbezirk Köln statt, zu welchem die Bezirksregierung alle Schulträger des Regierungsbezirks  und Vertreter des Ministeriums eingeladen hatte. In diesem Termin wurden auch die Förderreglungen für den Primarbereich thematisiert.

 

Hier wurde deutlich, dass das Ministerium und die Bezirksregierung  die aktuellen ergänzenden Erlassregelungen als Übergangslösung betrachten und die fördertechnische Problematik erkannt wurde. Eine klare Lösung konnte nicht dargestellt werden. Jedoch stellt man für das kommende Antragsverfahren auf Seiten des Ministeriums wie auch auf Seiten der Bezirksregierung keine hohen formalen hohen Hürden. Die Vertreter des Ministeriums gehen davon aus, dass die Ermittlung der beantragten Zahlen in enger Abstimmung mit der Schulaufsicht erfolgt.

 

Von der Einschätzung ausgehend, dass nach den Erfahrungen der letzten Jahre  keine extremen Steigerungen der Fallzahlen mit sonderpädagogischen Förderbedarf eintreten werden, ist das Ministerium und die Bezirksregierung optimistisch, allen Anträgen im beantragten Umfang nachkommen zu können. Hinsichtlich der kommunalen Regelungen, wie der Schulträger eine Mittelverteilung (ggfls. aufgestockt um kommunale Mittel) vornimmt, wurden erwartungsgemäß keinerlei Aussagen getroffen.

 

Es  wurde deutlich auf das Zusammenspiel zwischen Schulträger, Schule und vor allem Schulaufsicht hingewiesen. Gerade die Schulaufsicht soll trotz wegfallendem AOSF-Verfahren weiterhin eine besondere Rolle wahrnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass neben den fiskalischen Fragen zur Förderung vorerst auch die Stellenressourcen  für die zusätzliche sonderpädagogische Förderung zu koordinieren sind. Hier wurde möglichst eine Bündelung auf ausgewählte Grundschulen empfohlen.

 

In  Aachen kann auf die bewährte und gute Zusammenarbeit aller Beteiligten in den letzten Jahren zurückgegriffen werden. Für das kommende Schuljahr  ist mit der Schulaufsicht folgendes Verfahren abgestimmt:

 

Die Schulaufsicht hat – wie im Vorjahr - insgesamt 18 Schulen als GL-Schulen definiert und stellt dort die Versorgung mit sonderpädagogischen Förderpersonal sicher. Hinzu kommen 2 Grundschulen mit Kindern mit festgestelltem Förderschwerpunkt „Sehen“.

 

Diese GL-Schulen werden mit ihren GL-Gruppen neben den Förderschulen für die erhöhte Förderung  Bestandteil der Planung sein, die dem Schulausschuss in der folgenden Maisitzung zur Beschließung vorgelegt wird. Es ist davon auszugehen, dass alle dort in Abstimmung mit der Schulaufsicht definierten GL-Gruppen in der Nachmittagsversorgung der erhöhten Förderung unterliegen, egal ob dies durch formale AOSF-Verfahren dokumentiert ist.

 

Hinsichtlich der erhöhten Förderung in der Nachmittagsbetreung für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf schließt sich  FB 45 somit im ersten Jahr des 9. Schlurechtsänderungsgesetz als Übergang dem  Verfahren der Schulaufsicht hinsichtlich der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung von Kindern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf an Regelschulen an.

 

Sollten die vorgesehenen  Platzzahlen für die Nachmittagsversorgung in den GL-Schulen für Kinder mit erhöhtem Unterstützungsbedarf nicht auskömmlich sein, so muss nachgesteuert werden.

 

Die Verwaltung  wird – wie auch in der Vergangenheit- in Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht und den betroffenen Schulen im Rahmen des verfügbaren Budgets Lösungen finden. Allerdings gehen Schulaufsicht, die GL-Schulen und FB 45 davon aus, das die Zahlen in der Vergangenheit sehr verlässlich und stabil waren, so dass keine extremen Steigerung zu erwarten sind.

 

4. Ausblick

In der nächsten Sitzung wird die Verwaltung  dem Schulausschuss auf der Basis der bisher bewährten Planungsverfahren und den v.g. Ausführungen die Planung des ganztägigen Angebotes im Primarbereich und den weiteren Ausbau zur Entscheidung vorlegen. Die Verwaltung wird in den oben beschrieben Besonderheiten der Förderschwerpunkte „Sprache“, „Lernen“ oder „Emotionale Entwicklung“ im Bereich der GL-Schulen ein formales AOSF-Verfahren nicht zwingend zur Grundlage der erhöhten Förderung nach den Förderrichtlinien der Stadt machen.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Sachaufwand

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Abschreibungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Es sind keine finanziellen Auswirkungen gegeben, da Sachstandsbericht.

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Anlagen

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