Kenntnisnahme - E 18/0149/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der CDU-BVF in der BV Haaren vom 02.01.2014 hier: Aufstellen von öffentlichen Laubkisten im Stadtbezirk durch den Aachener Stadtbetrieb
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Haaren
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Kenntnisnahme
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30.04.2014
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit dem als Anlage beigefügten Antrag der CDU-BVF vom 02.01.2014 wird der Aachener Stadtbetrieb gebeten zu prüfen, ob seitens der Stadt Aachen im öffentlichen Straßenraum Laubsammelboxen aufgestellt werden können, die durch den Aachener Stadtbetrieb geleert werden.
Zu diesem Antrag nimmt der Aachener Stadtbetrieb wie folgt Stellung:
Ausgangslage
Im gesamten Stadtgebiet Aachen gibt es rund 100.000 Bäume, wovon allein ca. 35.000 Bäume im öffentlichen Straßenraum stehen.
Die vielen Straßenbäume sind besonders wichtig für das Klima im städtischen Bereich. Ein einziger Baum verbraucht täglich ca. 6 kg des klimaschädlichen CO2, um daraus etwa 5 kg Sauerstoff zu produzieren. Und die Bäume „leisten“ sogar noch mehr. Ein einziger Laubbaum ist in der Lage, jährlich ca. 7.000 kg Staub aus der Luft zu filtern. Sie produzieren mithin lebenswichtigen Sauerstoff, reinigen die Luft von Schadstoffen, spenden Schatten, verbessern das Kleinklima, bieten Lebensraum für Vögel und bereichern somit erheblich unser direktes Wohnumfeld.
Wobei unsere Laubbäume jedes Jahr ab Oktober eine zugegebenermaßen etwas lästige Angewohnheit zeigen, wenn sie nämlich fast gleichzeitig ihre dichte Sommer-Belaubung einfach abwerfen.
So eindrucksvoll wie die eingangs geschilderten Leistungen der Bäume ist dann auch das Aufkommen an herabfallenden Blättern. Etwa 1.000 Tonnen Laub müssen in den Monaten Oktober und November durchschnittlich von Hand aufgeladen oder von Kehrmaschinen aufgesaugt und entsorgt werden. Beinahe das Dreifache der normalen Kehrmenge müssen unsere fleißigen Mitarbeiter der Stadtreinigung in dieser Zeit Tag für Tag von den Straßen und Gehwegen fegen und saugen.
Hier sind nun alle Beteiligten vor die große Aufgabe gestellt, den plötzlichen und enormen Laubanfall so gut wie möglich zu entfernen. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass nicht jederzeit und überall für eine laubfreie Stadt gesorgt werden kann. Herbstlaub wird deshalb auch erst dann als Verschmutzung angesehen, wenn eine größere Menge Laub insbesondere bei feuchtem Wetter eine Rutschgefahr darstellt.
Vereinzelte Blätter auf Gehwegen und Straßen stellen somit noch keine Verunreinigung im Sinne des Straßenreinigungsrechtes dar.
Rechtslage
Wer aufgrund von Laub ausrutscht und sich verletzt, kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Reinigungspflichtigen haben. Wenn die satzungsgemäße Reinigungspflicht bei der Gemeinde liegt, haftet diese auch im Schadensfall. Anderenfalls der Grundstückseigentümer.
Die Laubbeseitigung ist Teil der Straßenreinigung. Die §§ 2 und 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen regeln, wer wo reinigen muss und wie oft. Hierbei umfasst eine ordnungsgemäße Reinigung die Beseitigung von Unrat jeder Art, insbesondere Kehricht, Schlamm, Unkraut, Laub sowie sonstiger den Verkehr behindernder oder gefährdender Gegenstände und Stoffe.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird jedoch durch die Rechtsprechung eingeschränkt. Der Pflichtige muss gerade nicht jeder möglichen Gefahr vorbeugen. Daher hat er nur solche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.1984, Az. VI ZR 218/83).
Laubbeseitigung durch den Aachener Stadtbetrieb
Innerhalb weniger Wochen müssen die Mitarbeiter der Aachener Stadtreinigung das Laub von 486 km Straßen und 290 km Gehwegen in Aachen beseitigen, die nach der Satzung auch von der Stadt gereinigt werden müssen. Aufgrund der unterschiedlichen Reinigungsintervalle beträgt die wöchentliche Reinigungsverpflichtung in den Reinigungsklassen S 4, S 5, S 6, S 7 und S 8 bei der Gehwegreinigung rund 611 km und bei der Fahrbahn-reinigung rund 805 km.
Hierbei kommen folgende Fahrzeuge und Geräte zum Einsatz:
- 5 Großkehrmaschinen mit je einem Fassungsvermögen von 5 Kubikmetern
- 5 Kleinkehrmaschinen mit je einem Fassungsvermögen von 2 Kubikmetern
- 5 Kleinstkehrmaschinen mit je einem Fassungsvermögen von 0,8 Kubikmetern
- 6 Kolonnenfahrzeugen
- 10 Laubblasgeräte
Laubbeseitigung durch Anlieger
Hinsichtlich der Reinigungsverpflichtung sind in den Reinigungsklassen S 8 und S 9 rund 497 km Gehwege im Stadtgebiet Aachen auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen.
Dort, wo die Anlieger zur Reinigung verpflichtet sind, gilt dies uneingeschränkt auch für die Laubbeseitigung. Das Laub von kommunalen Straßenbäumen auf dem Gehweg ist hierbei vom Grundstückseigentümer genauso aufzunehmen, wie die Blätter der Privatbäume auf Gehweg und Fahrbahn durch das städt. Reinigungspersonal.
Auf keinen Fall darf – auch aus Gründen der Verkehrssicherheit – Laub aus den Vorgärten auf Gehwege oder Straßen einschließlich Rinnsteinen und Kanaleinläufen gekehrt werden.
Der Aachener Stadtbetrieb bietet derzeit 5 Möglichkeiten an, Laub aus der Anliegerreinigung oder von Privatgrundstücken zu entsorgen:
1. kostenlose Selbstanlieferung am Kompostplatz Aachen Brand,
2. kostenlose Selbstanlieferung an den 3 Recyclinghöfen der Stadt Aachen,
3. kostenlose Selbstanlieferung an den 27 Standorten der mobilen Grünschnittsammlung,
4. über die vorhandenen Bioabfallbehälter,
5. über zeitlich befristetes zusätzliches Bioabfallbehältervolumen (gebührenpflichtig).
Laub kann man zudem auch gut zwischenlagern und nach der Laubzeit über die Bioabfallbehälter entsorgen, wenn diese nahezu leer sind.
Erweiterung des bisherigen Angebotes
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels verschließt sich der Aachener Stadtbetrieb als kundenorientierter Dienstleister grundsätzlich nicht dagegen, seine Angebotspalette den veränderten Bedürfnissen anzupassen. Gleichwohl sind bei derartigen Erwägungen auch immer die gebührenrechtlichen Konsequenzen sowie die am Gemeinwohl orientierte Aufgabenerfüllung im Sinne der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass zur Befriedigung von Individualinteressen einer Minderheit keine neuen Aufgaben zu Lasten der Allgemeinheit finanziert werden können und dürfen. Dies würde dem Äquivalenzprinzip der Kommunalabgabengesetzes NW widersprechen und wäre mithin rechtswidrig.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass neue Leistungsangebote aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur für einzelne Bevölkerungsteile, sondern immer bezogen auf die gesamte Stadt Aachen geprüft und eingeführt werden müssen.
Als mögliche Angebotserweiterungen kämen folgende Möglichkeiten in Betracht:
- Aufstellung von Laubsammelboxen
- Einführung eines kostenpflichtigen Laubsackes
Nach eingehender Prüfung der Möglichkeiten ist der Aachener Stadtbetrieb zu folgendem Ergebnis gekommen:
Laubsammelboxen
Durch das Aufstellen derartiger Boxen würden im Bereich der Stadtreinigung zusätzliche Kosten u.a. durch Sondernutzungsgenehmigungen, Investitionen und Entsorgungsfahrten entstehen und sich möglicherweise saisonal auf die Personalkosten auswirken.
Eine weitere Auswirkung solcher Laubsammelboxen wäre, wie eine Umfrage bei anderen Städten und Gemeinden ergeben hat, das Problem der missbräuchlichen Nutzung. In der Gemeinde Würselen liegt beispielsweise der Fehlbefüllungsgrad bei ca. 30%. Die erforderliche Nachsortierung wäre mit zusätzlichem Kostenaufwand verbunden.
Grobe Schätzungen über die Anzahl der innerhalb des Stadtgebietes Aachen benötigten Laubsammelboxen liegen bei ca. 160 Stück. Diese müssten zunächst erworben bzw. in Eigenarbeit angefertigt werden. Da sich die Laubsammelboxen nur 2-3 Monate im Jahr im öffentlichen Straßenraum befinden würden, müsste für die übrige Zeit eine Unterbringung der Boxen gewährleistet sein.
Die Finanzierung einer solchen Dienstleistung wäre durch die Straßenreinigungsgebühren sicherzustellen. Nach den §§ 2 und 3 der Straßenreinigungssatzung sind die Straßen innerhalb der Stadt Aachen in verschiedene Reinigungsklassen eingestuft. Auf Grundlage dieser Einteilung definieren sich die Leistungen die von der Stadt Aachen oder dem jeweiligen Grundstückseigentümer durchzuführen sind. Folglich ergeben sich nach § 7 die vom Grundstückseigentümer zu zahlenden Gebühren für die Reinigung. Da in den städt. Außenbezirken die Gehwegreinigung ausnahmslos auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen ist, werden hierfür natürlich auch keine Gebühren erhoben. Mit dieser Übertragung ist jedoch nicht nur die Reinigung des Gehweges, sondern auch die Entsorgung des aufgenommenen Straßenkehricht wie z.B. des Laubes übertragen und damit ebenfalls Aufgabe des Pflichtigen. Dementsprechend sind auch die in den Bezirken zu zahlenden Straßenreinigungsgebühren deutlich geringer als in Straßen im Bezirk Aachen-Mitte mit städt. Gehwegreinigung. Auf Grund dieser Tatsache bestünde eine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung, wenn die Beschaffung, Unterhaltung und Entleerung der Laubsammelboxen incl. der Entsorgung des Laubes ohne eine entsprechende Gebührenfinanzierung angeboten würde.
Laubsack:
Bei einer Sammlung des Laubes mit Hilfe eines Sackes im Rahmen der Bioabfallentsorgung würde dies kostenmäßige und logistische Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft haben.
Darüber hinaus kann sich durch die steigende Ladungszahl, die sich aus den Laubsäcken für die Mitarbeiter Entsorgungskolonnen ergeben, eine Kollision mit dem TV Abfallentsorgung Aachen ergeben, der die maximal pro Tag zu ladenden Stückzahlen pro Mitarbeiter vorschreibt.
Weiterhin wäre ein zusätzlicher Arbeitsvorgang in der Vergärungs- und Kompostierungsanlage Würselen durch das Öffnen der Säcke erforderlich. Dieser Vorgang würde notwendig sein, da die Säcke sehr schwer bis gar nicht zu kompostieren sind.
Im Übrigen müssten auch bei Einführung einer Laubsacksammlung Gebühren für den jeweiligen Sack erhoben werden, um dem Äquivalenzprinzip des Kommunalabgabengesetzes Rechnung zu tragen.
Fazit und Empfehlung
Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen empfiehlt der Aachener Stadtbetrieb keine zusätzliche Laubsammlung durch Laubsammelboxen oder Laubsäcke im Stadtbezirk Aachen-Haaren bzw. im gesamten Stadtgebiet Aachen einzuführen.
Stattdessen verweist und empfiehlt der Aachener Stadtbetrieb als Alternative zu Laubsammelboxen bzw. einem Laubsack die verstärkte Nutzung des bereits bestehenden Systems des zusätzlichen Bioabfallbehälters.
Nach § 2 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung besteht die Möglichkeit, zeitlich befristet einen zusätzlichen Bioabfallbehälter in Anspruch zu nehmen.
Für die Inanspruchnahme zusätzlicher Bioabfallbehälter beträgt die Jahresgebühr für das 60 l Gefäß 108 € und für das 120 l Gefäß 216 €. Die tatsächlich zu zahlenden Gebühren berechnen sich nach dem Zeitraum der Inanspruchnahme zu je 1/12 pro Monat der festgesetzten Jahresgebühr.
So wäre beispielsweise für eine 2 monatige Inanspruchnahme eine 60 l Behälters 18 € und eines 120 l Behälters 36 € bei wöchentlicher Leerung zu zahlen
Die anfallende Verwaltungsgebühr für den Änderungsdienst i.H.v. 10 € wird bei einer gleichzeitigen An-und Abmeldung des Behälters nur einmal erhoben.
Dieses System bietet eine haushaltnahe Entsorgungsmöglichkeit, ist satzungs- und gebührenrechtlich genau für die Fälle vorgesehen, in denen das normalerweise zur Verfügung stehende Behältervolumen nicht ausreicht und stellt eine optimale Lösung gerade für alle älteren und nicht mehr motorisierten Bürgerinnen und Bürger dar.
Anlagen
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