Kenntnisnahme - FB 61/1107/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Klauser Straße, Parkverbot für LKW ab 2,8 t in der unbefestigten Außenkurve nahe Promenade;Antrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Kornelimünster/Walheim vom 13.12.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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30.04.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach wegen des zu erwartenden Verdrängungseffektes in bewohnte Nachbarstraßen, das beantragte LKW-Parkverbot entlang der Klauser Straße nicht ausgeschildert wird.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die von der CDU –Bezirksfraktion angesprochene Fläche neben der beginnenden Klauser Straße oberhalb der Stützmauer Promenade wird in der Regel von LKW-Fahrern mit Fahrzeugen unter 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht zum Abstellen ihrer Fahrzeuge außerhalb der Wohnbebauung des historischen Ortskerns genutzt.
Es ist unbestritten, dass das Parken von Leicht-LKW an dieser Stelle das Erscheinungsbild der Umgebung beeinträchtigt. Andererseits geht die Verwaltung davon aus, dass die Fahrer der LKW diese Stelle auch deshalb zum Parken ihrer Fahrzeuge auswählen, weil sie außerhalb des unmittelbaren historischen Ortskerns Kornelimünster liegt und insofern die Fahrzeuge den idyllischen Gesamteindruck auf dem Korneliusmarkt oder beim Spazieren um die Kirchenmauer herum nicht negativ beeinträchtigen. Man muss davon ausgehen, dass die Fahrer der dort abgestellten LKW im Ortskern Kornelimünster wohnen oder dort regelmäßig verweilen und deshalb den Wagen zielnah parken werden.
Würde das beantragte Parkverbot für LKW ab 2,8 t für diesen unbefestigten Seitenstreifen ausgeschildert, würden die LKW-Fahrer sich in der Nachbarschaft andere zulässige Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand suchen. Ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs. 3 a StVO in reinen und allgemeinen Wohngebieten erfasst nur LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, wozu die in Rede stehenden Kleinlastwagen augenscheinlich nicht zählen. Insofern bestände keine Eingriffsgrundlage gegen solche Fahrzeuge, die zukünftig z. B. am Fahrbahnrand des Korneliusmarktes, Benediktusplatzes oder der Stützwand der Promenade stehen würden.
An allen diesen Alternativstandorten würden die Fahrzeuge aber deutlich mehr den historischen Gesamteindruck des Ortskerns Kornelimünster beeinträchtigen. Außerdem könnten sie dort zu Sichtbehinderungen für Kinder auf dem Schulweg oder für ein- oder ausparkende Kraftfahrzeuge werden.
Da das Abstellen der LKW an jetziger Stelle keinerlei Verkehrsbehinderungen darstellt und diese Fläche auch nicht von Fußgängern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern verstärkt genutzt wird, besteht schließlich auch kein verkehrsrechtlicher Bedarf an einem LKW-Parkverbot auf dem in Rede stehenden Seitenstreifen.
Aus diesem Grunde und wegen des zu befürchtenden Verdrängungseffektes in andere stärker beeinträchtigende Bereiche des historischen Ortskerns Kornelimünster empfiehlt die Verwaltung, von dem beantragten Parkverbot abzusehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,1 MB
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