Entscheidungsvorlage - FB 61/1121/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.  

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung, insbesondere zum Schutz und Erhalt des vorhandenen Wohngebietes, die Aufstellung des Bebauungsplanes – Im Weingarten/Rathausstraße- im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg, zwischen Rathausstraße, Brunnenstraße und südwestlichem Landschaftsraum zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.  

Er beschließt zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung, insbesondere zum Schutz und Erhalt des vorhandenen Wohngebietes, die Aufstellung des Bebauungsplanes – Im Weingarten/Rathausstraße- im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg, zwischen Rathausstraße, Brunnenstraße und südwestlichem Landschaftsraum.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Ziel und Zweck der Planung (Planungsanlass)

 

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 4 –Laurensberg-, der mit Rechtsmängeln behaftet ist und für den zurzeit ein Aufhebungsverfahren durchgeführt wird. Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg wird voraussichtlich Ende 2014 mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg hatten sich ca. 30 Anwohner vehement gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes ausgesprochen. Sie befürchten im Wesentlichen, dass bei einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) eine ungewollte Nachverdichtung erfolgt und damit die vorhandene Struktur des großzügig durchgrünten und einheitlichen Wohngebietes negativ verändert wird.

 

Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, schlägt die Verwaltung vor, einen Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufzustellen, um hier ein zusätzliches planungsrechtiches Instrument zur Sicherung des Wohngebietes zu erhalten. Mit dem Aufstellungsbeschluss muss ein Vorhaben über die Kriterien gemäß § 34 BauGB hinaus auch die Ziele des künftigen Bebauungsplanes einhalten.

 

Die Ziele des Bebauungsplanes sollen im Einzelnen sein:

 

          Erhalt des Wohngebietscharakters

          Erhalt des Charakters eines aufgelockert bebauten Einfamilienhausgebietes

          Verhinderung einer ungeordneten Nachverdichtung

          Erhalt der Grünstrukturen

          Frischluftschneisen sollen bei der Bebauung berücksichtigt werden.

 

 

  1. Beschlussempfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, zum Schutz und Erhalt des vorhandenen Wohngebietes, einen Bebauungsplan für den o.g Bereich aufzustellen.

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Anlagen

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