Entscheidungsvorlage - FB 61/1132/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss A 208 - Eupener Straße / Köpfchen -hier: Aufhebungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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14.05.2014
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Entscheidung
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15.05.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 208 - Eupener Straße/Köpfchen - im Bereich Eupener Straße/Köpfchen im Stadtbezirk Aachen-Mitte zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 208 - Eupener Straße/Köpfchen- im Bereich Eupener Straße/Köpfchen im Stadtbezirk Aachen-Mitte.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Ziel und Zweck (Aufhebungsanlass)
Der Planungsausschuss hatte in seiner Sitzung am 09.11.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich
Eupener Straße/Köpfchen beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.12.2006. Ziel des Aufstellungsbeschlusses war es, Planungsrecht für das Euregionale Projekt „Köpfchen“ auf der Grundlage der “Studie mit Köpfchen” zu schaffen.
Diese Ziele wurden mit dem Bebauungsplan Nr. 911 – Eupener Straße/Köpfchen-, der mit der öffentlichen Bekanntmachung am 11.12.2009 rechtskräftig wurde, konkretisiert.
Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasste auch die Wohngebäude östlich und nördlich der Zollanlage. Im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung hatte sich aber die Bezirksregierung Köln gegen die Überplanung der Wohnbebauung und planungsrechtliche Festsetzung als Wohngebiet ausgesprochen, da damit die Festigung einer Splittersiedlung befürchtet wurde. Für die beabsichtigte Nutzung der Zollanlage als Ort der Grenzgeschichte und Naherholung war die planungsrechtliche Sicherung der Wohnbebauung nicht erforderlich, so dass das Plangebiet entsprechend verkleinert werden konnte.
- Beschlussempfehlung
Da die Ziele des Aufstellungsbeschlusses mit dem Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert sind, empfiehlt die Verwaltung, den Aufstellungsbeschluss A 208 aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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443,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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46,2 kB
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