Kenntnisnahme - FB 61/1142/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Ratsantrag der SPD-FraktionBerichterstattung der Verwaltung in den zuständigen Ausschüssen über die Erfahrungen mit der Denkmalbereichssatzung sowie ggf. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anpassung der Satzung an die Bedürfnisse der Praxis
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/60
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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15.05.2014
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit der Forderung der UNESCO nach Schutzzonen (Pufferzonen), welche die Welterbestätten umgeben, stand auch Aachen mit dem ersten deutschen UNESCO Welterbe Aachener Dom vor dieser Aufgabe. Die Idee der Pufferzonen wird weltweit umgesetzt und beinhaltet das Bedürfnis des Welterbes nach einem Umfeld, in dem nicht nur eine potentielle Beeinträchtigung des Schutzgutes durch entsprechende bauliche Maßnahmen verhindert, sondern vielmehr ein Umgang mit baulicher Substanz eingefordert wird, der in seiner Qualität den Gedanken des Welterbes stützt.
Die Pufferzone ist verbindlicher Bestandteil einer Welterbestätte. Ihr kommt eine wichtige Bedeutung im Zusammenwirken von Denkmalpflege und Stadtentwicklung zu. Sie vermittelt zwischen der geschützten Welterbestätte und dem weiteren städtischen Umfeld. Pufferzonen dienen der Erhaltung der „visuellen Integrität“ der Welterbestätten; mit Beschluss der Welterbekommission am 15. Juli 2013 in Phnom Penh ist der Antrag auf Einrichtung der Aachener Pufferzone bewilligt worden.
Gemäß der Richtlinien der UNESCO-Welterbekommission wird die Pufferzone als „ein Gebiet definiert, das das angemeldete Gut [Welterbe] umgibt und dessen Nutzung und Entwicklung durch ergänzende gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regeln eingeschränkt sind, die einen zusätzlichen Schutz für das Gut bilden". So kann jedes Mitgliedsland entsprechend seiner Rechtsnormen agieren. In NRW eignet sich die Denkmalbereichssatzung gemäß Denkmalschutzgesetz als lokale Satzung für die Pufferzone. Die Denkmalbereichssatzung Innenstadt war als lokales Schutzinstrumentarium Voraussetzung zur Anerkennung der Pufferzone. In der Bewerbung wurde sie genannt und beschrieben. Die Satzung hat folgende Eckdaten: Offenlagebeschluss am 28.08.2008, Satzungsbeschluss am 02.03.2011, Rechtskraft durch Veröffentlichung am 26.03.2011.
Das Verwaltungshandeln zum Denkmalbereich Innenstadt beinhaltet die Beteiligung der Denkmalpflege bei Bauanträgen innerhalb des Verfahrensbereiches sowie auch das Einholen von Erlaubnissen bei Änderungen an Gebäuden(hierzu gehören auch die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung sowie Abriss) jeweils auf der Grundlage des § 9 DSchG. Regelmäßig gilt es ebenso bei Baumaßnahmen innerhalb der Sichtachsen die Neuplanungen hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung und ihrer Integrität zum Welterbe und zum Rathaus zu beurteilen.
Typische bauliche Maßnahmen sind im Rahmen des nicht baugenehmigungspflichtigen Bereiches (ohne Bauantrag) die Veränderung von Farbanstrichen und Fensteranlagen. Im baugenehmigungspflichtigen Bereich(mit Bauantrag) handelt es sich insbesondere um Werbeanlagen, Dachausbauten/Umbauten, verbunden mit der Vergrößerung oder Schaffung von Dachgauben sowie Abriss und Neubau von Gebäuden. Größere bauliche Maßnahmen in der Pufferzone werden immer auch durch den Architektenbeirat der Stadt Aachen beraten. Ebenfalls findet die Denkmalbereichsatzung Innenstadt Eingang in die Bauleitplanung. So werden beispielsweise bei der Neuaufstellung des FNP die Sichtachsen berücksichtigt, bei der verbindlichen Bauleitplanung wird die Denkmalpflege im Rahmen der frühzeitigen Ämterbeteiligung und im Umweltbericht beteiligt.
Den Stellungnahmen der Unteren Denkmalbehörden gehen in fast allen Fällen Beratungsgespräche mit Investoren und Architekten voraus, so dass die entsprechenden Anträge zu einem großen Prozentsatz positiv beschieden werden können. Dabei kann die Denkmalpflege aus den Gesprächen eine positive Resonanz mitnehmen – mit der historischen Altstadt und dem UNESCO Welterbe identifiziert man sich gerne, auch als Bauherr.
Ebenso positiv wurde die Satzung im interkommunalen Austausch durch den Deutschen Städtetag sowie durch die ICOMOS-Monitoring Gruppe wahrgenommen.
Auf der attraktiven Aachener Innenstadt liegt ein enormer baulicher Entwicklungsdruck. Vielfältig können die Zunahme von gastronomischen Einrichtungen und der Ausbau/Umbau von Wohnraum beobachtet werden. Die Aachener Innenstadt ist also neben der historischen Bedeutung ein Garant für hohe Lebensqualität sowie ein erheblicher Wirtschaftsfaktor. Dieses empfindliche Gut gilt es zu schützen, damit als Folge der großen Attraktivität nicht gerade diese darunter leidet. Die Denkmalbereichsatzung Innenstadt ist ein Element in der Stadtentwicklung Aachens, welche eine Weiterentwicklung der historischen Innenstadt fördert, dabei eine hohe Qualität in Bezug auf die visuelle Integrität und Qualität neuer Gebäude und Veränderungen an der vorhandenen Bausubstanz fordert.
Aachen ist eine historische Stadt. Dies wird in der Leitbilddiskussion und im Masterplan der Stadt genannt und wert geschätzt. Ihr heutiges Erscheinungsbild als historische Stadt nach den starken Zerstörungen durch den zweiten Weltkrieg konnte maßgeblich durch die Planungen in der 50er bis 80er Jahre aufgebaut werden. Insbesondere der grundsätzliche Bezug des Neuaufbaus auf den verbliebenen mittelalterlichen Stadtgrundrisses sowie der Erhalt und Aufbau vieler Fassaden und Fassadenelementen spielt eine Rolle führ die Wahrnehmung der historischen Stadt. Hier greift die Denkmalbereichsatzung Innenstadt mit dem Potential vorhandene Qualitäten zu schützen und gleichzeitig Entwicklungsspielräume zuzulassen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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338,8 kB
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