Kenntnisnahme - FB 45/0384/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
  2. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage
Gem. § 9 SchulG NRW kann der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weiter gehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule).

Die Zusammenarbeit des Schulträgers mit den freien Trägern der Jugendhilfe im Bereich der Offenen Ganztagsschule wird in der Stadt Aachen durch die „Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Aachen als Schulträger, den außerschulischen Partnern und den Schulen über die Ausgestaltung der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ geregelt.

In der Kooperationsvereinbarung wird u.a. im § 5 sowohl auf die Dienst- und Fachaufsicht der in der OGS Tätigen, die beim Anstellungsträger liegt (siehe auch RdErl. D. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010, 7.5), als auch auf das Weisungsrecht der Schulleitungen gegenüber allen an der Schule Tätigen hingewiesen (siehe auch § 59 SchulG NRW).

Bereits 2009 wurde gemeinsam mit der unteren Schulaufsicht, Vertretern aller Schulformen in der Stadt Aachen, der Schulsozialarbeit und den Fachabteilungen des FB 45 im Handlungsleitfaden „Schulabsentismus“ allen Schulen, den Schulsozialarbeitern und den freien Trägern der Jugendhilfe Materialien zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung an die Hand gegeben.

 

1.1 Verpflichtung der freien Träger der Jugendhilfe

Im Bereich des Umgangs mit Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen unterliegen die freien Träger der Jugendhilfe den Verpflichtungen aus den Vereinbarungen, die ab 2008 mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule abgeschlossen wurden. Diese liegen dem § 8a SGB VIII zugrunde.

Gem. § 8a SGB VIII in seiner aktuell gültigen Fassung ist in Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sicherzustellen, dass deren Fachkräfte bei Anhaltspunkten von Kindeswohlgefährdungen eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, hierbei eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen und die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einbeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt ist. Die Fachkräfte der Träger sollen schließlich auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

 

1.2 Verpflichtung der Schulen

Die Schule ist gem. § 42 Abs. 6 SchulG NRW verpflichtet, „jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen“.

 

1.3 Änderungen des am 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes

Neben anderen Geheimnisträgern sollen auch Lehrer gem. § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personenberechtigten bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder eines Jugendlichen die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Hierdurch soll der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt werden.

Sie haben hierbei gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft und sind befugt, das Jugendamt zu informieren, wenn ihre Bemühungen zur Gefahrenabwehr erfolglos geblieben sind oder die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten entsprechend dem o.a. Verfahren ausscheidet.

 

2. Derzeitige Situation in der Stadt Aachen

Zur Qualifizierung und Verbesserung der Kooperation zwischen Schulen und Jugendhilfe wurden bereits im Frühjahr 2011 die Schulen in der Stadt Aachen seitens des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule angeschrieben mit der Bitte, Vereinbarungen angelehnt an § 8a SGB VIII zu unterschreiben und somit einen verbindlichen Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen und eine Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe zu regeln. Von den 90 angeschriebenen Schulen in der Stadt Aachen unterschrieben 17 Schulen die Vereinbarung.

Da es hinsichtlich der beschriebenen unterschiedlichen Vorschriften für die Träger der freien Jugendhilfe und für die Schulen auch im Bereich der OGS wiederholt zu Unstimmigkeiten bzgl. der Entscheidungskompetenzen zum Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen für Kinder und Jugendliche an Schulen kam, wurden seitens des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule angelehnt an einen Einzelfall mit einer Schule beispielhaft Regelungen und ein schulspezifisches Konzept erstellt.

Diese Regelungen sollten nachfolgend als Grundlage für die Erstellung weiterer Vereinbarungen/Regelungen zur Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Bereich Kindesschutz dienen.

In Abstimmung mit der Schulrätin, Frau Roder, wurden die Grundschulen in der Stadt Aachen gebeten, auf die jeweilige Situation der Schule abgestimmte Regelungen und Kooperationsvereinbarungen sowie in das Schulprogramm eingefügte, standortspezifische Konzepte zu erstellen. Diese sollen nach Verabschiedung durch die Schulkonferenz bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 der Schulrätin vorgelegt werden. 

 

3. Ausblick

Aufgrund des weiterhin bestehenden Regelungsbedarfes aus Sicht der freien Träger, die im Nachmittag in Schule tätig sind, wird der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule im Rahmen eines Runden Tisches auf der Grundlage der gesetzlichen Grundlagen eine Rahmenvereinbarung für die Kooperation von Schule und Trägern der Jugendhilfe im Bereich Kindesschutz erstellen.

Dem Runden Tisch sollen sowohl Vertreter der Grundschulen als auch der freien und öffentlichen Jugendhilfe angehören.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Keine, da Sachstandsbericht

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

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Ertrag

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Sachaufwand

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Abschreibungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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