Entscheidungsvorlage - FB 30/0032/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 

Beschlussvorschlag:

§ 3 Abs. 5 der Wahlordnung zur Bildung des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen wird wie folgt geändert:

„Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder Einzelbewerber/innen erfolgt  nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers.“

 

§ 31 Abs. 2  Nr. 5 der Wahlordnung zur Bildung des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen wird wie folgt geändert:

„die Sitzverteilung erfolgt  nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers.

Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.“

 

Der Rat der Stadt beschließt die Änderung zu  §  3 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 Nr. 5 der Wahlordnung zur Bildung des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die im Auftrag des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen durch Herrn Prof. Dr. Frank Bätge erstellte Mustersatzung sieht vor, für die Feststellung  des Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers zu verfahren.

 

Mit dem am 17. Oktober 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes wurde das Verfahren der Sitzberechnung nach Hare/Niemeyer durch das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers ersetzt.

 

Durch den in der derzeitigen Fassung aufgenommenen Verweis auf § 50 Abs. 3 GO NRW, der für die Besetzung der Ausschüsse gilt, wird auf das Verfahren der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer Bezug genommen.

 

Zwischen den beiden Verfahren besteht folgender Unterschied:

Nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer erhalten, soweit noch Sitze nach Zahlenbruchteilen zu vergeben sind, die Parteien und Wählergruppen mit den höchsten Zahlenbruchteilen die restlichen Sitze. Bei dem Divisorverfahren nach Sainte-Lague/Schepers sind im Wege der Standardrundung (kaufmännische Rundung) derartige Reste entweder abzurunden, nämlich auf die nächst niedrigere ganze Zahl oder auf null, wenn vor dem Komma eine Null steht, oder bei Bruchteilen ab 0,5 auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden (§ 33 Abs. 2 KWahlG).

 

Die Anpassung an die Mustersatzung ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen.

 

 

Darstellung der Änderungen:

 

bisherige Fassung § 3 Abs. 5:              Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder Einzelbewerber/innen erfolgt nach  dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung.                                                       

 

 

geänderte Fassung § 3 Abs. 5:              Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder Einzelbewerber/innen erfolgt  nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers.

 

 

bisherige Fassung § 31  Abs.2 Nr. 5:              die Sitzverteilung erfolgt nach  dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung.

 

 

geänderte Fassung § 31  Abs.2 Nr. 5:  die Sitzverteilung erfolgt  nach dem Divisorverfahren mit

                                                                     Standardrundung Sainte Laguë/Schepers.

Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.

 

 

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