Kenntnisnahme - E 18/0158/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zur Kenntnis und beauftragt den Aachener Stadtbetrieb ein Konzept zur Einführung einer Altkleidersammlung im Stadtgebiet Aachen zu erarbeiten und die hierfür erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

Altkleider sind eine Fraktion der in privaten Haushaltungen anfallenden überlassungspflichtigen Siedlungsabfälle. Grundsätzlich sind Altkleider somit auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Bisher gibt es keine Verpflichtung, Altkleider vom gemischten Restabfall getrennt zu halten. Von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern werden schon heute Altkleider über Container oder Haussammlungen erfasst. Der von der Stadt Aachen bislang vorgesehene Entsorgungsweg ist der Restabfallbehälter. Dieser Entsorgungsweg entspricht jedoch nicht mehr den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gemäß § 6 KrWG sind Abfälle möglichst wiederzuverwenden oder wieder zu verwerten, wenn sie nicht vermieden werden können. Erst an letzter Stelle der Abfallhierachie steht die Beseitigung.              

Mit Bezug auf die 5-stufige Abfallhierachie des KrWG und dem geänderten Abfallwirtschaftskonzept

– Teilfortschreibung Altkleider – des ZEW müssen Altkleider zukünftig vom Restabfall ausgeschlossen und getrennt erfasst werden. Die für die Sammlung zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen demzufolge entsprechende Erfassungssysteme für Altkleider gewährleisten.

Bei der Wahl des Erfassungssystems und der Entscheidung, ob in eigener Zuständigkeit oder über gewerbliche / gemeinnützige Sammlungen Altkleider erfasst werden sollen, sollten sowohl die gebührenmindernden Erlöse wie auch soziale Aspekte berücksichtigt werden.

 

Die Altkleidersammlung im Stadtgebiet wird derzeit überwiegend vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) durchgeführt. Daneben gibt es weitere einzelne gemeinnützige Sammler, die über entsprechende Standorte verfügen.

Aufgrund der derzeit relativ hohen Erlöse am Wertstoffmarkt (ca. 400 bis 450 €/t) müssen sich sowohl die bisherigen Sammler als auch die Stadt zunehmend mit gewerblichen Konkurrenten auseinandersetzen, die in der Regel ohne Genehmigung (weder Anzeige nach §§ 18 und 53 KrWG noch Sondernutzungserlaubnis der Stadt) „über Nacht“ Altkleidercontainer im Stadtgebiet aufstellen, was einer sinnvollen Verwertungsstrategie entgegen steht.

Bei auf Privatgrundstücken aufgestellten Altkleidercontainern fehlt regelmäßig der gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erbringende Nachweis über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung.

 

Aus den Erfahrungen kommt es bei den gewerblichen Sammlungen immer wieder zu negativen Begleiterscheinungen wie wildem Müll an den Containerstellplätzen, Verunreinigungen um die Container, anonyme Aufstellung von Containern, Beeinträchtigung des Stadtbildes, vermehrter LKW-Verkehr in Wohnbereichen.

 

 

 

 

 

 

2. Rechtslage

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 trat in seinen wesentlichen Teilen am 01.06.2012 in Kraft. In § 17 KrWG sind die Überlassungspflichten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geregelt. Grundsätzlich sind sämtliche Abfälle aus Privathaushalten, sowohl Abfälle zur Verwertung als auch Abfälle zur Beseitigung, an den örE zu überlassen, es sei denn, es greift eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Überlassungspflicht.

 

Eine Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die durch eine gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) oder die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG). Gewerbliche Sammlungen sind gemäß § 18 Abs. 2 KrWG der zuständigen Behörde (untere Abfallwirtschaftsbehörde) anzuzeigen.

 

Im Bereich der Sammlung von Altkleidern und Textilien wurden der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Aachen in den vergangenen Monaten bereits etliche Anzeigen über beabsichtigte gewerbliche Sammeltätigkeiten vorgelegt und von dort aus befristet genehmigt. Daneben gab und gibt es aber auch vielfach unzulässig durchgeführte Straßen- und Depotcontainersammlungen von Altkleidern und -schuhen.

 

3. Mengen

Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse) schätzt das Sammelaufkommen auf ca. 10 kg/E/a (Stand 2011). Dies würde für das Gebiet der Stadt Aachen einer Menge von fast 2.500 t jährlich entsprechen. Aufgrund der vorhandenen Unwägbarkeiten hinsichtlich Menge, Akzeptanz und Konkurrenz geht der Aachener Stadtbetrieb eher von einer jährlichen Erfassungsmenge von ca. 1.500 t aus.

 

4. Gründe für den Aufbau einer eigenen Altkleidersammlung

-              Mit der Einführung einer eigenen Altkleidersammlung soll den Intentionen des Gesetzgebers nach höheren Recyclingquoten Rechnung getragen werden. Ziel ist es, die erfassten Altkleider möglichst hochwertig zu verwerten. Vorrangig soll gemäß der Abfallhierarchie eine möglichst hohe Quote der Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden. Soweit dieser Verwertungsweg nicht möglich ist, soll die stoffliche Verwertung angestrebt werden. Die energetische Verwertung als Ersatzbrennstoff soll nachrangig sein.

 

-              Altkleider aus den Privathaushalten unterliegen grundsätzlich der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der Aachener Bevölkerung soll ein kundenfreundliches Erfassungssystem - zusätzlich zu dem Angebot auf den Aachener Recyclinghöfen - angeboten werden, dass unabhängig von Marktschwankungen in ganz Aachen besteht.

 

-              Mit einem eigenen Altkleidererfassungssystem soll auch dem bestehenden “Wildwuchs” von illegalen Altkleidersammlungen im Stadtgebiet Einhalt geboten werden. Hierdurch wird auch ein positiver Beitrag zur Sauberkeit in der Stadt angestrebt.

 

-          Mit einem eigenen Erfassungssystem und entsprechenden Vorgaben in der Ausschreibung soll sichergestellt werden, dass mit den Alttextilien verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß umgegangen wird. So wird die Einhaltung bestimmter Kriterien, die an die Vorgaben des Dachverbandes FairWertung e.V. angelehnt sind vorgeschrieben. Das sind u.a. eine ordnungsgemäße Vermarktung und Sortierung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und die Verpflichtung zu umfassender Transparenz bei der Verwertung und Vermarktung der Alttextilien und Altschuhe.

 

5. Einführung einer kommunalen Altkleidersammlung

Im Rahmen der Vorüberlegungen zur Einführung einer kommunalen Altkleidersammlung favorisiert der Aachener Stadtbetrieb derzeit den Aufbau eines sortenreinen und flächendeckenden Erfassungssystems über Altkleidercontainer.

Nach Vorgaben des ZEW ist eine Flächendeckung gegeben, wenn pro 1000 Einwohner jeweils 1 Altkleidercontainer aufgestellt wird. Folgt man dieser Betrachtungsweise, müssten 250 Altkleidercontainer vorzugsweise in räumlichem Zusammenhang mit den bereits im Stadtgebiet vorhandenen Depotcontainer für Glas aufgestellt werden.

Inwieweit eine Anrechnung der bereits im Stadtgebiet vorhandenen Standplätze der karitativen Sammlung möglich und sinnvoll ist bzw. inwieweit die gemeinnützigen Sammlungen in das kommunale Sammelsystem eingebunden werden können, bleibt der weiteren Prüfung vorbehalten.

 

Sofern der Aachener Stadtbetrieb die Altkleidersammlung nicht selbst operativ durchführen würde, ist beabsichtigt diese Dienstleistung im Wege der Ausschreibung zu vergeben.

Hier wäre ein europaweites, offenes Verfahren im Sinne von § 3 Abs. 1 VOL/A EG erforderlich, so dass eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe gewährleistet ist.

 

Voraussetzung für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist die Erstellung einer Leistungsbeschreibung. Im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung sind u.a. Vorgaben hinsichtlich der zu erfassenden Menge, des voraussichtlichen Leerungsrythmus sowie der Anzahl der Standplätze mit aufzunehmen, um den Bietern eine hinreichende Kalkulationsgrundlage für ihr Angebot zu geben.

 

Als Starttermin für die Durchführung der Altkleidersammlung ist der 01.01.2015 vorgesehen.

 

6. Auswirkung auf angezeigte gewerbliche Sammlungen

Gem. § 18 Abs. 4 KrWG ist der Aachener Stadtbetrieb als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger von Seiten der zuständigen Behörde (Untere Abfallwirtschaftsbehörde) aufgefordert, zu sämtlichen angezeigten gewerblichen Sammlungen Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahmen wird der Aachener Stadtbetrieb seine konkreten Planungen zur Einführung einer eigenen kommunalen Altkleidersammlung darlegen.

Zwischenzeitlich sind bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde 22 gewerbliche Anzeigen für eine Altkleidersammlung mit einer prognostizierten Sammelmenge von 1471 t eingegangen.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob den angezeigten gewerblichen Sammlungen öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 3 KrWG), hat die zuständige Behörde die konkreten Planungen des Aachener Stadtbetriebes mit zu berücksichtigen.

Einer Sammlung stehen gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG überwiegende öffentliche Interessen dann entgegen, wenn die Sammlung die Funktionsfähigkeit des örE oder des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Eine derartige Gefährdung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG anzunehmen, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örE insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt oder konkret plant und die gewerbliche Sammlung nicht als höherwertig gegenüber der kommunalen Sammlung einzustufen ist.

 

7. Auswirkung auf gemeinnützige Sammlungen

Die Anforderungen des Gesetzgebers an gemeinnützige Sammlungen sind wesentlich geringer als an gewerbliche Sammlungen. Gemeinnützige Sammlungen haben lediglich die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Materialien nachzuweisen sowie ihre “Gemeinnützigkeit” darzulegen. Voraussetzung dafür, dass eine Sammlung als gemeinnützig anerkannt wird, ist u.a. der Nachweis, dass der Veräußerungserlös nach Abzug der Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den gemeinnützigen Träger ausgekehrt wird. Durch die Einführung einer eigenen kommunalen Sammlung werden somit die kirchlichen Sammlungen oder legale Sammlungen sozialer Träger nicht zurück gedrängt.

Derzeit liegen der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde 5 Anzeigen zu gemeinnützigen Sammlungen mit einer prognostizierten Sammelmenge von 826 t vor.

 

8. Wirtschaftliche Auswirkungen

Nach den derzeitigen Marktpreisen ist davon auszugehen, dass durch die Sammlung und Verwertung von Altkleidern ein Überschuss erwirtschaftet werden kann, der sich zumindest stabilisierend auf die Abfallgebühren auswirken wird und mithin keine Mehrbelastung für die Gebührenzahler zu erwarten ist.

 

9. Anpassung des AWK / AWS

Die notwendige Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist bereits durch den ZEW erfolgt.

Die Änderung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen soll zum 01.07.2014 erfolgen.

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