Kenntnisnahme - FB 36/0042/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die tierschutzrechtliche Beurteilung ergibt sich im Wesentlichen aus dem als Anlage beigefügten Bericht vom 02.06.2005, der zwar den Fraktionen, in Folge eines verwaltungsinternen Missverständnisses aber leider nicht den Mitgliedern des Umweltausschusses und dem Antragsteller vor der Sitzung am 14.06.2005 zugegangen war. Die Verwaltung bedauert dies ausdrücklich.

 

Ergänzend ist folgendes festzuhalten:

 

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 22.05.2003, mit dem die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruches wieder hergestellt wurde, stützte sich vor allem auf zwei Erwägungen:

 

1.                    Das Gericht stellte fest, dass die Frage, welche Anforderungen an die artspezifische und verhaltensgerechte Haltung von Nerzen im Einzelnen zu stellen sind, weder im Tierschutzgesetz noch in einer konkretisierenden Rechtsverordnung ausdrücklich geregelt sei. Der allein einschlägige Runderlass des - damaligen - Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 21.10.1999 entfalte keine rechtliche Bindung mit Außenwirkung, sondern sei lediglich eine norminterpretierende - verwaltungsintern an nachgeordnete Behörden gerichtete - allgemeine Verwaltungsvorschrift.

 

2.                    Ferner schloss sich das Gericht der seinerzeit überwiegenden Rechtsprechung an, wonach es für die Zucht von Nerzen keiner Genehmigung nach § 11 Abs. 3 a Tierschutzgesetz bedurfte.

 

Während die Problematik zu 1. fortbesteht, hat das Bundesverwaltungsgericht zu 2. in einem Urteil vom 09.12.2004 rechtskräftig festgestellt, dass der Betrieb einer Nerzfarm der Erlaubnispflicht im vorstehenden Sinne unterliegt. Deshalb hat das Rechtsamt einen Antrag an das Verwaltungsgericht Aachen gerichtet mit dem Ziel, die Entscheidung aus dem Jahre 2003 zu ändern und die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 19.11.2002 zuzulassen. Ein Beschluss liegt noch nicht vor.

 

Wie sich bereits aus Ziffer 7 des Sachstandsberichtes vom 02.06.2005 ergibt, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Farmbetreibers zwischenzeitlich zurück. Dagegen ist Klage erhoben worden. Ob gleichwohl aus der Ordnungsverfügung vollstreckt werden kann, hängt allein vom Ausgang des vorgenannten Eil-Verfahrens ab.

 

Die Aufforderung einer Bürgerin/eines Bürgers per Verwaltungsakt, einen Antrag zu stellen, ist rechtlich nicht möglich. Jeder entscheidet nach freier Willensbildung, ob er bei einer Behörde einen Antrag stellt oder nicht. Natürlich muss die Bürgerin/der Bürger  mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn ein von Gesetzes wegen vorgeschriebener Antrag nicht eingereicht wird. In diesem Sinne ist der Farmbetreiber seitens der Verwaltung nochmals eingehend belehrt worden. Gegebenenfalls wird in der Sitzung über den diesbezüglichen Sachstand mündlich berichtet.

 

In Anbetracht der anhängigen Gerichtsverfahren und nicht zuletzt der notwendigen - bereits im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung ausdrücklich erörterten - umfangreichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles vermag die Verwaltung derzeit nicht zu prognostizieren, ob letztlich die Untersagung des Farmbetriebes und dessen „Stilllegung aus Gründen des Tierschutzes“ durchsetzbar sein wird.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

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Anlagen

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