Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0157/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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13.05.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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02.07.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in der vorgeschlagenen Form zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb, die vorgeschlagenen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Im Rahmen des 3. Nachtrages zur Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der Stadt Aachen vom 10.12.2008 wurden im Wesentlichen folgende redaktionellen und inhaltlichen Änderungen vorgenommen:
1. Anpassungen verschiedener Satzungsregelungen;
Aufgrund der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 wurde eine Anpassung verschiedener Satzungsregelungen an die Anregungen und Vorschläge der vom Deutschen Städtetag empfohlenen Leitfassung zur Abfallwirtschaftssatzung sowie der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes in Abstimmung mit dem Umwelt- und Innenministerium des Landes NW vorgenommen.
2. Neufassung der Definition für Bioabfälle;
Auf Veranlassung des ZEW soll eine verbandsweite Vereinheitlichung der Definition für Bioabfälle zu einer energiereicheren Befüllung des Bioabfallbehälters und in Folge auch zu einer verbesserten Qualität des Bioabfalls führen. Hintergrund dieser Regelung war – im Zusammenhang mit dem effektiven Betrieb der Biovergärungsanlage in Würselen -, dass in den einzelnen Städten und Gemeinden des Verbandsgebietes „Bioabfälle“ unterschiedlich definiert werden. Viele Kommunen schließen Speisereste vom Bioabfall aus. Gerade Speisereste haben jedoch einen hohen Energiegehalt, der der Gasgewinnung förderlich ist. Ferner wurde die Bioabfalldefinition um den Hinweis, dass keine Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall in den Bioabfallbehälter zu geben sind, erweitert.
3. Ausschluss des Stoffstromes Altkleider und –schuhe aus dem Restabfall;
Altkleider sind eine Fraktion der in privaten Haushaltungen anfallenden überlassungspflichtige Siedlungsabfälle. Grundsätzlich sind Altkleider somit auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Bisher gibt es keine Verpflichtung, Altkleider vom gemischten Restabfall getrennt zu halten. Von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern werden schon heute Altkleider über Container oder Haussammlungen erfasst. Der von der Stadt Aachen bislang vorgesehene Entsorgungsweg ist der Restabfallbehälter. Dieser Entsorgungsweg entspricht jedoch nicht mehr den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gemäß § 6 KrWG sind Abfälle möglichst wiederzuverwenden oder wieder zu verwerten, wenn sie nicht vermieden werden können. Erst an letzter Stelle der Abfallhierachie steht die Beseitigung.
Mit Bezug auf die 5-stufige Abfallhierachie des KrWG und dem geänderten Abfallwirtschaftskonzept
– Teilfortschreibung Altkleider – des ZEW müssen Altkleider zukünftig vom Restabfall ausgeschlossen und getrennt erfasst werden. Die für die Sammlung zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen demzufolge entsprechende Erfassungssysteme für Altkleider gewährleisten.
Bei der Wahl des Erfassungssystems und der Entscheidung, ob in eigener Zuständigkeit oder über gewerbliche/gemeinnützige Sammlungen Altkleider erfasst werden sollen, sollten sowohl die gebührenmindernden Erlöse wie auch soziale Aspekte berücksichtigt werden.
4. Aktualisierung der Anlage 1 zur AWS – Positivkatalog –
Die Anlage 1 zur AWS - Positivkatalog – wurde den veränderten und aktuellen Gegebenheiten entsprechend dem Positivkatalog des ZEW angepasst.
5. Aktualisierung der Anlage 2 zur AWS – Bioabfälle –
Die Anlage 2 zur AWS – Bioabfälle – wurde dahingehend präzisiert, welche Küchen- und Gartenabfälle in den Bioabfallbehälter gefüllt werden sollen und welche Besonderheiten und Hinweise einzuhalten sind.
6. Neufassung der Anlage 4 zur AWS – Elektro- und Elektronikaltgeräte –
Die Anlage 4 zur AWS – Elektro- und Elektronik-Altgeräte - wurde zur Konkretisierung und Klarstellung der Begrifflichkeiten neu verfasst und als Anlage zur AWS aufgenommen.
Die jeweiligen Änderungen der betroffenen Satzungsregelungen können der beigefügten Synopse sowie den weiteren Anlagen entnommen werden. Die Änderungen sind zur besseren Lesbarkeit fett hervorgehoben. Nicht genannte Satzungsnormen sind gegenüber der Vorfassung der Satzung unverändert geblieben.
Der 3. Nachtrag zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 02.07.2014 beschlossen.
Aachen, den 02.07.2014
Philipp
Oberbürgermeister
Schulz
Schriftführerin
Der vom Rat der Stadt beschlossene 3. Nachtrag zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 02.07.2014
Philipp
Oberbürgermeister
Der 3. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form‑ oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 02.07.2014
Philipp
Oberbürgermeister
Der Wortlaut des 3. Nachtrages zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 02.07.2014 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 02.07.2014
Philipp
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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338,8 kB
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