Entscheidungsvorlage - FB 61/1151/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 484 – Oligsbendengasse – zur Kenntnis.

Er beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 484 für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Oligsbendengasse und Adalbertsteinweg gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Inhalt der Vorlage

FB 61/0121/WP16 – Einleitung des Aufhebungsverfahrens und Beschluss zur Offenlage

ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.

 

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.05.2010 nach dem entsprechenden Empfehlungsbeschluss der Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 05.05.2010 für den Bebauungsplan Nr. 484 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die betroffenen Bereiche auswirkt, konnte von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Die öffentliche Auslegung des aufzuhebenden Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 17.02.2014 bis 21.03.2014 statt.

 

Seitens der Öffentlichkeit und der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine für das Verfahren wesentlichen Anregungen zur Aufhebung vorgebracht; in einem Schreiben wurden nicht abwägungsrelevante Fragen zum Verfahren gestellt, die zwischenzeitlich beantwortet wurden.

 

Aus diesem Grund war eine erneute Beratung in der Bezirksvertretung bzw. im Planungsausschuss nicht erforderlich. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte wurde über den Verfahrensverlauf in ihrer Sitzung am 14.05.2014 informiert, der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 15.05.2014.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 484 – Oligsbendengasse – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Oligsbendengasse und Adalbertsteinweg gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

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Anlagen

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