Entscheidungsvorlage - B 06/0121/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Entsendung eines Mitgliedes für den Beirat der Unterstützungseinrichtung AKREKA GmbH gem. § 113 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW und § 10 des Gesellschaftsvertrags
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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02.07.2014
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Unternehmensgegenstand der Unterstützungskasse als selbstständige Versorgungseinrichtung ohne Rechtsanspruch ist die Gewährung von Ruhegeldern und Unterstützungsleistungen an aktive und ehemalige Betriebsangehörige der ASEAG und deren Tochterunternehmen ESBUS, sowie die entsprechende Vermögensverwaltung.
Alleinige Gesellschafterin ist die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-Aktiengesellschaft (ASEAG).
Gem. § 10 des Gesellschaftsvertrags der AKREKA vom 05.12.1940, zuletzt geändert am 08.10.2012, gehören dem Beirat (als Überwachungsorgan der Geschäftsführung) mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder an. Daneben sind 2 ASEAG-Betriebsangehörige (Betriebsratsmitglieder) als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht vorgesehen. Scheidet ein Arbeitnehmervertreter aus dem Betriebsrat aus, scheidet er auch aus dem Beirat aus.
Die Wahl der Beiratsmitglieder obliegt gesellschaftsvertragsgemäß allein der AKREKA- Gesellschafterversammlung und somit der ASEAG als alleiniger Gesellschafterin. Im AKREKA Gesellschaftsvertrag ist für die Stadt Aachen weder ein Entsendungsrecht, noch ein Recht zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen enthalten.
In der Vergangenheit wurde neben Vorstandsmitgliedern der ASEAG, bzw. dem Alleinvorstand und einem Mitarbeiter der ASEAG, der Vorsitzende des ASEAG-Aufsichtsrates gewählt.
In der abgelaufenen Wahlperiode war – als Vorsitzender des ASEAG Aufsichtsrates - folgender Vertreter der Stadt Aachen im Beirat der AKREKA GmbH:
Ratsherr Heiner Höfken (SPD) ASEAG AR-Vorsitzender gewählt von der AKREKA-GV