Entscheidungsvorlage - B 03/0003/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat, den 14. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen der Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen zu beschließen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 14. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen der Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit dem Inkrafttreten des § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) im Jahre 2008 wurde für sämtliche Grundstückseigentümer in NRW die Pflicht zur Überprüfung privater Abwasserleitungen innerhalb bestimmter Fristen vorgegeben. Aufgrund zahlreicher Bürgerproteste und -initiativen gegen § 61a LWG NRW hat sich der Landtag NRW dazu entschlossen, eine Neuregelung der Thematik herbeizuführen, die den gesetzlich vorgegebenen Prüfumfang verringert. Aufgrund dessen wurde in der Stadt Aachen der Vollzug des Gesetzes bis zu einer Neuregelung vorerst ausgesetzt.

Am 16.03.2013 ist eine Änderung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in Kraft getreten. Hierbei wurde unter anderem der umstrittene § 61a zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aufgehoben. Gleichzeitig wurde in § 61 Abs. 2 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, in der alle Regelungen zur Dichtheitsprüfung enthalten sind.

Diese Rechtsverordnung des Umweltministeriums NRW (Selbstüber­wachungsverord­nung Abwasser - SüwVO Abw) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Der erste Teil regelt die Selbstüberwachung des öffentlichen Kanalnetzes. Der zweite Teil befasst sich mit der nunmehr als „Zustands- und Funktionsprüfung“ bezeichneten Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen.

Zu den wesentlichen Inhalten der Verordnung gehört die Regelung landesweiter Prüffristen. Hiernach besteht eine grundsätzliche Prüfpflichtr sämtliche private Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten. Die Prüfpflicht umfasst alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Zuleitungen zu Kläreinrichtungen. Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben selbst sind von der Prüfplicht gem. § 7 SüwVO Abw nicht erfasst.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind nur solche bestehende Abwasserleitungen zu pfen, die industrielles bzw. gewerbliches Abwasser fortleiten, für das spezielle Anforderungen gemäß den Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt sind. Darüber hinaus sind Abwasserleitungen grundsätzlich nach Neubau oder wesentlicher Änderung auf Zustand und Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen.

Die neue Verordnung regelt zudem, dass die Prüfung durch einen Sachkundigen durchzuführen ist und enthält Regelungen zur Form der Prüfbescheinigung sowie den hierzu erforderlichen Anlagen.

Aufgabe der Stadt ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Nur so kann der Schutz des Grundwassers gewährleistet werden. Undichte Leitungen können zu einer Grundwasserverunreinigung führen, die unter Umständen einen Straftatbestand darstellt. Das LWG NRW ermächtigt die Gemeinden, die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung per Satzung zu regeln (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Grundstücks­eigentümer als Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde seine Abwasserüberlassungspflicht erfüllt, d.h. dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück ordnungsgemäß in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird.

 


Hierzu ist eine entsprechende Anpassung der Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck soll die Satzung um den § 8a zur Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen ergänzt werden. Hierin wird die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung geregelt. Darüber hinaus wird auf die nun geltendewVO Abw und die einschlägigen Normen zur Errichtung und zum Betrieb privater Abwasserleitungen gem. §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen.

Zusätzlich wird die Satzung um einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ergänzt für den Fall, dass die Grundstückseigentümer (bzw. Erbbauberechtigten) ihrer Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung nicht nachkommen (§ 11 Abs. 1 lit. h der Satzung).

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Anlagen

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