Kenntnisnahme - FB 36/0010/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Landschaftsbeirat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Antrag des FB 36/40 gemäß § 31 LWG zur Ertüchtigung des Dammbauwerkes der Stauanlage Gut Hanbruch für die Herstellung der Standsicherheit des Dammbauwerkes

Stellungnahme  der Unteren Landschaftsbehörde

 

Anlass – Verkehrssicherung am Weiher Hanbruch, Geschützter Landschaftsbestandteil GLB 29

Rechtlicher Rahmen

Bei einer Stauanlagenschau wurden an der luftseitigen Böschung des gut 40 m langen Absperrdammes des Weihers Hanbruch unzulässige Sickerwasseraustritte beobachtet. Zudem floss das Wasser teilweise ungeregelt von außen entlang der bestehenden  Rohrleitungen ab. Daraufhin musste der Wasserstand im Weiher vollständig abgesenkt werden. Die Gefahr bestand, dass das Sickerwasser Bodenbestandteile des Dammes auswäscht und so Hohlräume entstehen könnten. Diese Hohlräume können insbesondere bei Belastung durch Verkehr zusammenbrechen. Dieser Damm dient als Zuwegung zu den Reitanlagen und als Zufahrtweg. Bei einem Dammbruch ist über den Zuweg hinaus durch die Erd- und Schlammfracht der geschützte Landschaftsbestandteil GLB 125- Johannisbachtal Fließgewässer- gefährdet. Hinweis: Darüber hinaus ist ein Einstau des Weihers für den Erhalt des Baudenkmals „Gut Hanbruch“ zwingend erforderlich. Seit geraumer Zeit ist deshalb der Stau zur Wahrung der Stand- und Verkehrssicherheit abgelassen. Der baufällige Mönchablaß soll im Zuge der Sanierungsmaßnahme erneuert werden. 

Der vorliegende Antrag zur Ertüchtigung des Dammes gemäß § 31 LWG dient zum Wiedereinstau des Weihers und zum Erhalt der Lebensgemeinschaft am Weiher wegen seiner floristischen und limnologischen Bedeutung gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen zum GLB 29. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen besteht somit eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des Stauweihers. Eine Befreiung für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme von den Festsetzungen des Landschaftsplanes ist nicht erforderlich, da zwingend notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr hiervon nicht berührt sind. 

Mit dem Vorhaben wird jedoch ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 4 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes Nordrhein Westfalen (LG NW) ausgelöst. Von dem Bauvorhaben sind 8 großkronige vitale Laubbäume (u.a. Eichen und Eschen) betroffen, die Bestandteil des Geschützten Landschaftsbestandteil 125 Johannesbach sind (Nähe Parkplatz) und nicht erhalten werden können. Hier ist insbes. eine artenschutzrechtliche Betrachtung/ Prüfung notwendig. Dem Unterhalter dieser Biotopfläche (ULB) ist in dem betroffenen Baumbestand kein Brut- Nistplatz bekannt. Beim landesweiten Informationssystems @LINFOS bestehen keine Angaben. Jedoch werden vorsorgend Auflagen zur Eingriffsvermeidung (s.u., Fazit) benannt. 

Beschreibung der Baumaßnahmen

Vor der Baumaßnahme ist eine Teilentschlammung des Weihers notwendig, die im Oktober diesen Jahres ausgeführt wird. Im Anschluss an diese folgt die Sanierungsmaßnahme des Absperrdammes (auf einer Lauflänge von ca. 40m) sowie die Neuanlage des Ablaufbauwerkes/ Mönches, s. Lageplan LP-01. Der betroffene Absperrdamm liegt im Norden des Weihers zwischen dem Parkplatz und dem Gewässerlauf Johannisbach. Der Kronenweg ist ca. 4 m breit, der teils asphaltierte,  teils gepflasterte Weg führt zur Reithalle sowie zum rückwärtigen Eingang des Gehöftes. In dem Erläuterungsbericht des Ing.-Büro Gell & Partner (s.u.) wird die Verfüllung der Kerbe zur Ausführung vorgeschlagen; die Alternativplanung wäre in diesem Bauabschnitt eine Abtragung des Dammes mit neuer Dammschüttung. Die eingriffsrelevanten Bäume in dem betroffenen Abschnitt sind nicht zu erhalten und sind zu roden. 

Auszug aus dem Erläuterungsbericht der Planung Stauweiher Gut Hanbruch, Erläuterungsbericht vom Ingenieurbüro Gell & Partner vom 20.6.2014 ( Lageplan LP 01 und Querschnitte):

„Grundsätzlich müsste der Dammkörper auf der ganzen Länge (40 m) am Weiher Hanbruch abgetragen und aus geeigneten Erdstoffen an gleicher Stelle neu geschüttet werden. Um den Neubaubereich einzugrenzen, soll der Graben (Kerbe) vor dem nordwestlichen Teil des Damms aufgefüllt und sollen die Tragsicherheitsdefizite auf diesem Weg beseitigt werden .

Nach Südosten hin, d.h. dort, wo der Kronenweg nach Süden verschwenkt, nimmt die Dammbreite sehr schnell zu, so dass sich die Sanierung auf die luftseitige Böschung beschränken kann

Folglich verbleibt lediglich ein etwa 8 m langer Dammabschnitt im Bereich der Ablaufleitung, den es zu erneuern gilt. Hier soll ein Stufengraben bis auf die gewachsenen Auenlehme ausgekoffert und nach dem Rückbau der vorhandenen Ablauf- und der „wilden“ Überlaufleitungen sowie der Verlegung der neuen Ablaufleitung aus PVC-Rohren DN 300 mit einem geeigneten Lehmboden verfüllt werden. Die ungebundenen Tragschichten unterhalb der Kronenwegbefestigungen (sehr gut durchlässige Böden) erhalten wasserseitig eine mindestens 1,0 m breite Lehmdichtung, damit ein Überströmen des gering durchlässigen Dammkerns mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die vorhandenen Befestigungen des Kronenwegs - bituminöse Trag-/Deckschichten in Richtung Parkplatz und Pflasterung auf einer Betontragschicht in Richtung Reithalle werden vor den Erdarbeiten aufgenommen und abschließend in identischer Ausführung wiederhergestellt.

Am luftseitigen Dammfuß, d.h. am Dammfuß entlang des Johannisbachs erhält der verbleibende Dammkörper zwischen dem Rohrdurchlass unter dem Weg zur Reithalle im Südosten und dem verfüllten Graben im Nordwesten einen Auflastfilter, damit Sickerwasser dort gefahrlos austreten kann. Der Filter ist mit Wasserbausteinen zu beschweren, da er sonst vom vorbeiströmenden Johannisbach abgetragen würde. Damit die Wasserbausteine nicht des Johannisbachs zweckentfremdet werden sollen sogenannte Steinkammermatten/Steinwalzen zur Ausführung gelangen.

Bei der Herstellung des Drainageprismas am johannisbachseitigen Dammfuß sind gegenüber dem vorhandenen Dammbaustoff filterstabile Erdbaustoffe zu verwenden. Ggf. ist ein Trennvlies einzulegen. Die beim Aushub des Stufengrabens bzw. bei der Herstellung des Drainageprismas anfallenden Böden (insgesamt rd.165 m³) werden z.T. zur Verfüllung des vorhandenen Grabens zwischen Parkplatz und Johannisbach verwendet (ca. 85 m³). Die restlichen Aushubmassen (ca. 80 m³) sind abzufahren.“

Auswirkungen des Eingriffes

Von dem Bauvorhaben sind auch einer Fläche von 130 m² 8 großkronige vitale Laubbäume (u.a. Eichen und Eschen) betroffen, die Bestandteil des Geschützten Landschaftsbestandteil 125 Johannesbach sind (Nähe Parkplatz) und nicht erhalten werden können. Mit Blick auf Landschaftsbild und Biotopschutz bestehen seitens der ULB keine Bedenken, da es sich insgesamt um einen geringen Eingriff handelt. Jedoch ist im Zuge der Umsetzung eine erneute artenschutzrechtliche Betrachtung/Prüfung erforderlich.

Die zu rodenden Laubbäume sind:                                         

Altbestand:                                                                     

Esche Stammdurchmesser   30-40 cm                           

Eiche Stammdurchmesser     50 cm                           

Eiche Stammdurchmesser   100 cm                           

Esche Stammdurchmesser   60 cm                                                                     

Weide (Kopfbaum) St.                 80 cm

Esche Stammdurchmesser   90 cm

Weide 2-stämmig  St.                30-40 cm

Weide  St.                             40 cm

Jüngere Bäume und auch Gebüsch, Holunder, Kirsche, Ahorn

Kirsche Stammdurchmesser 10 cm

3 Linden Stammdurchmesser jeweils 20 cm

Im Bereich des Absperrdammes sind neben der Verfüllung im Bereich der Kerbe und dem Verstärken des luftseitigen Absperrdammes mit Erdreich starre Dammbefestigungen mit Wasserbausteinen und Fußsicherung mit Steinwalzen  und Steinkammerwalzen vorgesehen.  

Fazit

Der Sanierungsmaßnahme – Ertüchtigung des Absperrdammes sowie Einrichten des neuen Ablaufbauwerkes - wird unter folgenden Auflagen und Rahmenbedingungen zugestimmt:

  1. Die Ausschreibungsunterlagen sind nach Fertigung der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Der Baubeginn und der Abschluss der Baumaßnahme ist der Unteren Landschaftsbehörde schriftlich anzuzeigen. Es wird eine Bauzeitenbeschränkung für die Baumaßnahme ausgesprochen vom 1.10. bis  Ende Februar.
  2. Die Rodung des Gehölz und Baumbestandes kann aus artenschutzrechtlichen Gründen gemäß § 67 LG NW nur außerhalb der gesetzlichen Schonzeit  vom 1. März bis zum 30. September durchgeführt werden. Die Fällung der Bäume ist der Unteren Landschaftsbehörde schriftlich mit einer Vorlaufzeit von 4 Werktagen anzuzeigen, sodass durch die ULB vor Rodungsbeginn eine erneute Vor-Ort Kontrolle aus artenschutzrechtlichen Gründen durchführen kann.
  3. Zur Baustelleneinrichtung: Die Lagerung von Baustoffen und Materialien sowie das Aufstellen von Fahrzeugen hat auf befestigten Flächen zu erfolgen.
  4. Eine Begrünung im Umfeld der Sanierungsmaßnahme mit 5 standortgerechten, autochthonen Laubbäumen mit einem Stammunfang von 14 - 16 cm ist durchzuführen. Die 5 Laubbäume sind dauerhaft zu erhalten. Im Bereich der Kerbe kann erst nach Setzungen der Bodenaufschüttung die Pflanzung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. 
  5. Beim Einsatz der Steinwalzen ist eine Bepflanzung der Wasserstandslinie mit Röhrichtballen oder vergleichbarer Begrünungssystemen bzw. auch Röhrichtsteinwalzen vorzusehen.

 

Aufgrund der Wiederherstellung des früheren Zustandes und der damit verbundenen hohen Biotopaufwertung sowie aufgrund der räumlichen Begrenzung des Eingriffes wird der damit verbundene Eingriff als ausgeglichen betrachtet.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...