Kenntnisnahme - FB 01/0017/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Wahl des Rates der Stadt Aachen vom 25.05.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 30.05.2014 festgestellten und am 05.06.2014 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.

 

Die Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke vom 25.05.2014 wird gem. § 40 Abs. 1 KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 30.05.2014 festgestellten und am 05.06.2014 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.

 

Die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen vom 25.05.2014 wird gem. § 40 Abs. 1 KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 27.05.2014 festgestellten und am 05.06.2014 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.

 

Die Wahl des Integrationsrates der Stadt Aachen vom 25.05.2014 wird gem. § 40 Abs. 1 KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 30.05.2014 festgestellten und am 05.06.2014 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gemäß §§ 40, 46a, 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG), §§ 66, 70, 75a Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der neue Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen (gilt entsprechend für die Wahl des Integrationsrates - § 3 Abs. 6 der Wahlordnung zur Bildung des Integrationsrates -):

 

a)              Wird eine Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist

das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)              Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die jeweilige Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

 

c)              Wird die Feststellung eines Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

d)              Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so sind die Wahlen für gültig zu erklären.

 

Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen wegen der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle endete am 05.07.2014.

 

Insgesamt sind 2 Einsprüche fristgerecht eingegangen, die sich ausschließlich gegen die Gültigkeit der Wahl des Integrationsrates der Stadt Aachen richten.

 

Die Mitglieder der Vertretung sind nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KWahlG).

 

Der Oberbürgermeister darf an der Entscheidung des Rates über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken (§ 46e KWahlG).

 

 

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