Kenntnisnahme - FB 36/0012/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Verwaltung wurde beauftragt, zu den Untersuchungsergebnissen der Bürgeranfrage über die Lärmbelastung der Kohlscheider Straße zu berichten.

Der Fachbereich Umwelt hatte Fragen an Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville – Eifel- Außenstelle- Euskirchen Straßen NRW, weitergereicht mit der Bitte um Auskunft.

 

 

1.  Informationen durch Straßen NRW

Folgende Informationen wurden der Verwaltung überlassen:

Für die nächste Zeit sind keine Maßnahmen für den Streckenabschnitt Kohlscheider Straße vorgesehen. Der bauliche Zustand des Streckenabschnittes lässt keine Schäden, die zu Lärmbelästigungen führen könnten, erkennen.

Ein Geschwindigkeitsprofil für diesen auf 70 km/h beschränkten Streckenabschnitt liegt dem Landesbetrieb leider nicht vor. Mögliche  Überschreitungen werden, aufgrund der grenzwertigen Auslastung des Straßenquerschnitts zu den verkehrsstarken Tageszeiten, nur von untergeordneter Bedeutung sein können.

Die Beschwerden bezüglich Verkehrssteigerung können beim Straßen NRW nicht nachvollzogen werden, da die in diesem Streckenabschnitt liegende Dauerzählstelle seit dem Jahr 2000 einen sinkenden DTV (Mo-Fr) feststellt:

Jahr 2000 mit DTV=25.355 KFZ/d

Jahr 2005 mit DTV=22.957 KFZ/d

Jahr 2010 mit DTV=22.895 KFZ/d

 

 

2.  Lärmmessung

Am 15.2.2001 erfolgte durch den Fachbereich Umwelt eine Lärmmessung auf dem Grundstück Schönauer Friede 133.  Die auf dem Wohngrundstück gemessenen Mittelungspegel von 54,9 dB(A) bis 57,7 dB(A) gelten lediglich bedingt als Beurteilungspegel, weil nach hiesiger Einschätzung das Verkehrsaufkommen auf der Kohlscheider Straßen zum Zeitpunkt der Messung (17.00 bis 18.30 Uhr) höher als das Durchschnittsverkehrsaufkommen war. Insofern wird es Zeiträume geben, in denen die Lärmbelastung auch geringer ist.   

Insgesamt herrscht auf diesem Grundstück ein Geräuschniveau, dass  nach der DIN 18005 “Schallschutz im Städtebau” die Vorsorgewerte für ein allgemeines Wohngebiet gering überschreitet.  In der DIN 18005  sind Orientierungswerte für verschiedene Gebietsarten genannt, die ein gesundes Wohnen im Sinne des BauGB gewährleisten. Die genannten Orientierungswerte (55/45 dB(A)) gelten als Anhaltswerte, sie sind keine gesetzlich zwingend einzuhaltenden Grenzwerte

 

 

 

 

3.  Lärmberechnung mit aktuellen Daten

Mit den aktuellen Verkehrszahlen von 23.000 Kfz/24h, 6/3 % Lkw-Anteil Tag/Nacht und 70 km/h wurde erneut eine Lärmberechnung mit dem Simulationsprogramm IMMI der Firma Wölfel durchgeführt.

Die Ausbreitungsberechnungen zeigen (siehe Lagepläne), dass in den Beurteilungszeiträumen die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ (55/45 dB(A)  Tag/Nacht) lediglich im Randbereich der Kohlscheider Straße erreicht werden.

Die Richtwerte der 16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung für den Neubau von Straßen 59/49 dB(A) tag/Nacht werden überall eingehalten.

Der überwiegende Teil des Wohngebietes ist den gesetzlichen Planungsvorgaben entsprechend geschützt.

 

 

4.  Geschwindigkeitsüberwachung

Das Thema Geschwindigkeitsüberwachung wurde bereits in der Vergangenheit  in Abstimmung mit der  Straßenverkehrsbehörde besprochen. Geschwindigkeitsüberwachungen finden grundsätzlich dort statt, wo sich schützenwerte Einrichtungen (Kindergarten, Altenheime etc.) befinden und/oder sich aufgrund der geschwindigkeitsbedingten Unfalllage besondere Häufungen ergeben. Beides ist auf der Kohlscheider Straße in diesem Abschnitt nicht der Fall.

Somit liegen auch keine Voraussetzungen vor, die die Einrichtung einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage rechtfertigen würden.

 

 

5.   Rechtliche Bewertung

Der Ursprungsplan ist der Bebauungsplan Nr. 714 - Kohlgasse- ; für diese Planung ist seinerzeit ein Lärmschutzbedürfnis festgestellt, qualifiziert und erfüllt worden.

Dieser Bebauungsplan wurde vier mal geändert, wobei in keinem Änderungsverfahren umweltrelevante Belange hinsichtlich des Verkehrslärms von der Kohlscheider Straße zu berücksichtigen waren.

Die 1. Änderung (vereinfachte Änderung) betraf für einen Teilbereich eine Korrektur der Höhenlage der Verkehrsfläche.  Die 2. Änderung (1987) beinhaltete eine öffentlich-rechtliche Sicherung einer

beruhigten Verkehrsfläche durch die Eintragung “F” = Fußgänger in die Verkehrsflächenfestsetzung.

Die 3. Änderung (1990) ermöglichte anstelle des Baufensters für eine Wohnfläche in einem WA-Gebiet ein Baufenster für einen Kindergarten im gleichen WA-Gebiet, und ausschließlich die 4. Änderung (1992) betraf ein Plangebiet im Bereich Roermonder Straße/Paul-Gerhardt-Straße mit der Bereitstellung von Garagen.

Ein zweiter Bebauungsplan - Nr. 784 - Schönauer Friede - von 1992 betrifft den entlang der Kohlscheider Straße an Stelle eines Teils des Bebauungsplanes Nr. 714. Er hat zum Ziel die Errichtung von Garagenanlagen längs der Lärmschutzanlagen. Dieser Plan erfuhr eine vereinfachte Veränderung Beide Verfahren wurden mit nur einer Offenlage nach § 3 (2) BauGB durchgeführt, weil die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 714 nicht betroffen waren. 

Zusammenfassend  ist planungsrechtlich festzustellen, dass für die vor dem Verkehrslärm zu schützenden Wohnbauflächen die nach der ursprünglichen Planung festgelegten Abstände zur Kohlscheider Straße nicht verringert worden sind.

 

Aus umweltschützender Sicht ist es grundsätzlich verpflichtend zu prüfen, dass gesetzliche Erfordernisse eingehalten und vorhandenen Mängel abgestellt werden.  Hier in diesem Fall liegt eine Situation vor, die ein gesetzlich zwingendes Handeln der Verwaltung nicht erfordert. Zum einen erfüllt die Schutzanlage ihren Zweck und zum anderen stehen mögliche Hilfsmaßnahmen außer Verhältnis zur Schutzwirkung (z. B. Erhöhung der Wand) oder die Verbesserungsmöglichkeiten liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Aachen (z. B. lärmmindernder Straßenbelag).

Selbst wenn die heute geltenden Lärmsschutzstandards an einigen Stellen nicht eingehalten wären liegen keine nachweisbare Planungs-, Erschließungs- oder Baufehler vor. Die festgestellten Immissionen schließen ein Wohnen nicht aus, weil auch in der geringer zu schützenden Gebietsart - MI-Gebiet - vom Gesetzgeber ein Wohnen ausdrücklich zugelassen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schallausbreitung Tag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schallausbreitung Nacht

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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