Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 61/0033/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1.Bisheriger Verlauf des Planverfahrens/Beschlusslage

Der Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg ist gemäß Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 28.05.1969 unwirksam. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss hatten in ihren Sitzungen am 27.02.2013 und am 28.02.2013 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg beschlossen (s. Vorlage FB 61/0835/WP16) In den Sitzungen wurde gleichzeitig beschlossen, dass auf die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) verzichtet und direkt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt werden soll.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und die parallel verlaufende Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB erfolgten in der Zeit vom 13.06. bis 14.06.2013.

 

2.Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben ca. 30 Anwohner und Anwohnerinnen ihre Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes geäußert. Im Wesentlichen wird die Befürchtung geäußert, dass die Aufhebung das Erscheinungsbild einer aufgelockerten und homogenen Bebauung negativ verändern wird, Außerdem wird eine Ungleichbehandlung gesehen, da der Bebauungsplan bei der Entwicklung der Siedlung bis in die jüngste Vergangenheit angewendet wurde, und es jetzt kein wirksames Steuerungsinstrument für eine Neubebauung oder bauliche Veränderung gibt.

 

Die Eingaben und die Stellungnahmen der Verwaltung sind als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.

 

Die Eingaben der Bürger und Bürgerinnen führen nicht zu einer Änderung der Planungsabsicht, da entsprechend der gültigen Rechtsprechung ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben ist, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Parallel zum Aufhebungsverfahren wurde ein Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan gefasst, der das Ziel hat, das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur und seinem homogenen Erscheinungsbild zu sichern.

 

3.Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB

Parallel wurden 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt, von denen aber keine Bedenken zur  Aufhebung des Bebauungsplanes geäußert wurden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, für die Aufhebung des Bebauungsplanes 4 inklusive der I. Änderung den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

4.Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen bestehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht.

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Anlagen

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