Kenntnisnahme - A 61/0180/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie erklärt die Funktionslosigkeit des als Schotterrasenfläche im Ausbauplan 2002-032 dargestellten ca. 3,25 m breiten Randstreifens für seine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche und empfiehlt die Einziehung der Verkehrsfläche gemäß §7StrWGNW.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er erklärt die Funktionslosigkeit des als Schotterrasenfläche im Ausbauplan 2002-032 dargestellten ca. 3,25 m breiten Randstreifens für seine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche und empfiehlt die Einziehung der Verkehrsfläche gemäß §7StrWGNW.

 

Der Verkehrsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er erklärt die Funktionslosigkeit des als Schotterrasenfläche im Ausbauplan 2002-032 dargestellten ca. 3,25 m breiten Randstreifens für seine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche und empfiehlt die Einziehung der Verkehrsfläche gemäß §7StrWGNW.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Funktionslosigkeit des als Schotterrasenfläche im Ausbauplan 2002-032 dargestellten ca. 3,25 m breiten Randstreifens für seine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche und empfiehlt die Einziehung der Verkehrsfläche gemäß §7StrWGNW

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim beschließt, das Einziehungsverfahren einzuleiten.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Bahnesweg hat heute eine Breite von 11,25 m; davon sind ca. 3,25 m Randstreifen nie als Fahrbahn oder Gehweg ausgebaut worden. Der Randstreifen ist aber öffentliche Verkehrsfläche.

 

Im Zuge des nunmehr vorgesehenen Ausbaus haben der Verkehrs­managementausschuss und die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim einen Baubeschluss gefasst, der auf einem Straßen­ausbauquerschnitt mit ca. 8,00m Breite basiert. Auf den existierenden Randstreifen wird hier nicht mehr zurückgegriffen. Sie ist für sämtliche verkehrliche Zwe­cke entbehrlich geworden und ist damit funktionslos in Hinsicht auf die im Bebauungsplan Nr. 3 getroffene Festsetzung „öffentliche Verkehrsfläche“.

Faktisch hat bereits in der Vergangenheit keine verkehrliche Bedeutung bestanden, da dieser Teil der öffentlichen Verkehrsfläche nie ausgebaut war.

 

Diese Fläche kann demnach gemäß § 7 Straßenwegegesetz NRW eingezogen werden.

 

Im Zusammenhang mit dem derzeitigen Ausbau wurde den Anliegern bereits die Möglichkeit der Anpachtung der Fläche geboten, wovon in verschiedenen Fällen Gebrauch gemacht wurde.

 

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Anlagen

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