Entscheidungsvorlage - B 03/0009/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Bezirksvertretung:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlaß der Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“.

 

 

 

Planungsausschuß:

 

Der Planungsausschuß empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlaß der Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“.

 

 

 

Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlagen zur Kenntnis.

Der Rat der Stadt beschließt nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Anregungen und Bedenken der Bürgerinnen und Bürger, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Darüber hinaus beschließt er die als Anlage beigefügte Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“.

 

 

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 17.3.2004 aufgrund entsprechender Empfehlungen der Bezirksvertretung Aachen-Mitte vom 25.2.2004 und des Planungsausschusses vom 11.3.2004 die Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“ als Satzung beschlossen.

 

Von der Verwaltung wurde die Satzung der Bezirksregierung Köln gem. § 6  Denkmalschutzgesetz zur Genehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung hat einige Anmerkungen und Empfehlungen ausgesprochen, um die Satzung rechtssicherer zu gestalten. Im Rahmen von Abstimmungsgesprächen mit der Bezirksregierung wurde Konsens über die Formulierungsvorschläge erreicht. Beiliegend nunmehr die mit der Bezirksregierung abgestimmte Version. Materiell/inhaltliche Änderungen sind nicht davon betroffen, sodaß in Abstimmung mit der Bezirksregierung auf eine erneute Offenlage verzichtet werden kann. Lediglich die Beschlüsse der Gremien sind erneut einzuholen.

 

In diesem Zusammenhang kann ein weiterer formeller Akt geheilt werden. Aufgrund entsprechender verwaltungsgerichtlicher Urteile sind alle Anregungen und Bedenken dem Rat der Stadt zum Satzungsbeschluß vorzulegen, damit der Rat in die Gelegenheit versetzt wird, alle während der Offenlagen  vorgebrachten  Anregungen und Bedenken im Rahmen der Abwägung würdigen zu können. Eine Selektierung durch den Planungsausschuß ist nicht zulässig. Hierzu wird in der Ratsvorlage noch ausführlich Stellung genommen.

 

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Rat der Stadt den Erlaß der Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“ zu empfehlen.

 

Satzung

für die Erhaltung des Denkmalbereiches `IN DEN HEIMGÄRTENA

vom

 

Aufgrund des ' 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NW 2023), in Verbindung mit '' 2 Abs. 3 und 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11.3.1980 (GV.NRW. S.226/SGV NRW 224) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am                                folgende Satzung beschlossen:

 

 

                                                                         ' 1

 

ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH

 

Die Siedlung `In den Heimgärten" wird als Denkmalbereich gem. ' 5 Abs.1 DSchG festgesetzt und unter Schutz gestellt.

 

Der Denkmalbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1a dieser Satzung beigefügten Übersichtsplan,  der Bestandteil der Satzung ist.

 

Die genaue Grenze des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1b dieser Satzung beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000, der Bestandteil der Satzung ist.

 

Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der 1926 bebauten Siedlungsfläche und dem angrenzendem Grünbereich des Gillesbachtals, der optisch und konzeptionell die Gartenstadtsiedlung `In den HeimgärtenA ergänzt. Der Bereich findet im Osten durch den Gillesbach und im Norden durch den Bahndamm natürliche Grenzen.

 

 

 

' 2

 

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

 

(1)       Im Geltungsbereich dieser Satzung sind der noch vorhandene ursprüngliche Siedlungsgrundriß von 1926, die das bauliche Erscheinungsbild prägenden Bauten und Bauteile (insbesondere die freigestellten Hausreihen mit ihren straßenseitigen Fassaden und den dazugehörigen rechtwinklig abgehenden Fassaden, Dächern, Gauben),  die Straßenführung und Platzbildung, die vorhandenen Freiflächen und Grünflächen wie Einfriedungen, Vorgärten und Grünbereiche, angrenzend und zwischen den Hausblöcken, sowie die vorhandenen in der Anlage 4 dargestellten Sichtbeziehungen im Denkmalbereich, geschützt.


 (2) Im Denkmalbereich sind die nachfolgenden Maßnahmen gem. ' 9 Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig:

 

1. Änderungen an straßenseitigen Fassaden und an den dazugehörigen         rechtwinklig davon abgehenden Fassaden einschließlich ihrer                      Öffnungen.

2. Änderungen an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten.

3. Änderungen an Grundstückseinfriedigungen.

4. Änderungen an Vorgärten.                                                               

5. Änderungen an der Straßenführung, der Platzbildung und den                     vorhandenen Frei - und Grünflächen.

 

 

' 3

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Siedlung AIn den Heimgärten@ wurde mit 228 Gebäuden in den Jahren 1926- 1928 (damals Siedlung ABranderhof@) als Maßnahme gegen die Wohnungsnot errichtet und zeichnet sich durch ihre besondere städtebauliche Gestalt aus. Sie nimmt unter bekannten zeitgleichen Siedlungsstrukturen mit ihrer hufeisenförmigen Gestalt und der gelungenen Aufeinanderfolge von umbautem Raum und Freiraum eine besondere Stellung ein, deren Erhaltung und Stärkung als ein Identitätsmerkmal der Stadtgestalt Aachens eine zeitgeschichtliche Bedeutung hat. Hauszeilen, die von 2,3,4,6,8,und 10 Reihenhaustypen gebildet werden, wirken in ihrer Gesamtgestaltung wie freigestellte Einzelhäuser, die zur Hauszeilenmitte hin eine Höhenstaffelung aufweisen. Schmuckgiebel, Torhäuser und Symmetrien unterstützen die prägnante Raumbildung und sind als städtebauliche Elemente zu nennen. Die Siedlung weist damit viele Qualitäten wie z. B. Durchgrünung und Autarkie von Wohnsiedlungen, Kommunikationsräume sowie für die damalige Zeit familiengerechte und ansprechende Architektur auf. Sie ist damit ein Beispiel für das grundlegend neue Konzept der Gartenstadt, welches eine Reaktion auf die schlechte Wohnsituation der Arbeiterschicht darstellte.

 

Aus siedlungsgeschichtlicher und aus regionalgeschichtlicher Sicht ist der in den 20er Jahren entstandene Branderhof als eine der ersten typischen Einfamilienhaus-Genossenschafts-Siedlungen der Region Aachen bedeutsam.

 

Die orts- und sozialgeschichtlichen Gründe für die Erhaltung der Siedlung ergeben sich aus der in der Stadterweiterung Aachens zwischen den beiden Weltkriegen, als vorzugsweise für die Besatzungsmächte gebaut wurde. Mit dieser Siedlung trug ihr Architekt, das Bauamt der Stadt Aachen, jedoch ausnahmsweise der Industrialisierungsphase des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts Rechnung.

 

Die Verwirklichung von Gartenstadt-Ideen und das Miteinander verschiedenster Haustypen in der neuen Gestaltung des 20. Jahrhunderts, die in diesem Falle besonders die ästhetischen und sozialen Bedürfnisse des Menschen berücksichtigten, begründet die wissenschaftliche, besonders die hauskundliche und architekturgeschichtliche, Bedeutung des Denkmalbereiches.

 

Aus städtebaulichen Gründen schließlich ist das Miteinander der Bauten und der straßenräumlichen Details erhaltenswert. Die Position der Siedlung in der Stadtbaugeschichte Aachens und Burtscheids stützt diese Bedeutung.

 

Die Freiflächen der Hofflächen, Nutz-, Zier- und Vorgärten, der angrenzenden Grünflächen mit den anschließenden Kleingärten und die Böschungen von Bahn und Gillesbachtal prägen den typischen Charakter der Siedlung.

 

Die Eigenschaft als Denkmalbereich wird dokumentiert durch die historischen Bilddokumentationen und Originalbaupläne, die ebenfalls als

 

Anlage 2  Übersichtspläne der Siedlungstypen

Anlage 3  Tabelle der Siedlungshäuser

Anlage 4  Plan mit Angaben der bestehenden Außenanlagen und                                                 Sichtbeziehungen

Anlage 5  Historische Bilddokumentation

Anlage 6  Historische Pläne ohne Maßstab

Anlage 7  Aktuelle Bilddokumentation

 

beigefügt und Bestandteile der Satzung sind.

 

Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege vom 6.11.2000 ist der Satzung gem. '' 5 Abs.2 und 22 Abs. 3 DSchG  nachrichtlich als Anlage 8 beigefügt.

                                                                           

 

 

' 4

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Ordnungswidrig im Sinne des ' 41 DSchG handelt, wer gegen die Bestimmungen des ' 4 dieser Satzung verstößt und ohne die erforderliche Erlaubnis Maßnahmen durchführt.

 

 

' 5

INKRAFTTRETEN

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


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