Entscheidungsvorlage - B 03/0009/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Denkmalbereichssatzung ‚In den Heimgärten’
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
|
Kenntnisnahme
|
|
|
10.11.2004
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Bezirksvertretung:
Die
Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlaß der
Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“.
Planungsausschuß:
Der
Planungsausschuß empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlaß der
Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“.
Rat der
Stadt:
Der Rat der
Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlagen zur
Kenntnis.
Der Rat der
Stadt beschließt nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die
Anregungen und Bedenken der Bürgerinnen und Bürger, die nicht berücksichtigt
werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber
hinaus beschließt er die als Anlage beigefügte Denkmalbereichssatzung „In den
Heimgärten“.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Rat der
Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 17.3.2004 aufgrund entsprechender
Empfehlungen der Bezirksvertretung Aachen-Mitte vom 25.2.2004 und des
Planungsausschusses vom 11.3.2004 die Denkmalbereichssatzung „In den
Heimgärten“ als Satzung beschlossen.
Von der
Verwaltung wurde die Satzung der Bezirksregierung Köln gem. § 6 Denkmalschutzgesetz zur Genehmigung
vorgelegt. Die Bezirksregierung hat einige Anmerkungen und Empfehlungen
ausgesprochen, um die Satzung rechtssicherer zu gestalten. Im Rahmen von
Abstimmungsgesprächen mit der Bezirksregierung wurde Konsens über die
Formulierungsvorschläge erreicht. Beiliegend nunmehr die mit der
Bezirksregierung abgestimmte Version. Materiell/inhaltliche Änderungen sind
nicht davon betroffen, sodaß in Abstimmung mit der Bezirksregierung auf eine
erneute Offenlage verzichtet werden kann. Lediglich die Beschlüsse der Gremien
sind erneut einzuholen.
In diesem
Zusammenhang kann ein weiterer formeller Akt geheilt werden. Aufgrund
entsprechender verwaltungsgerichtlicher Urteile sind alle Anregungen und
Bedenken dem Rat der Stadt zum Satzungsbeschluß vorzulegen, damit der Rat in
die Gelegenheit versetzt wird, alle während der Offenlagen vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der Abwägung würdigen zu
können. Eine Selektierung durch den Planungsausschuß ist nicht zulässig. Hierzu
wird in der Ratsvorlage noch ausführlich Stellung genommen.
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Rat der Stadt den Erlaß der
Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“ zu empfehlen.
Satzung
für die Erhaltung des
Denkmalbereiches `IN DEN HEIMGÄRTENA
vom
Aufgrund des ' 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666/SGV NW 2023), in Verbindung mit '' 2 Abs. 3 und 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes
(DSchG) vom 11.3.1980 (GV.NRW. S.226/SGV NRW 224) jeweils in der derzeit
geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
' 1
ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH
Die Siedlung `In den
Heimgärten" wird als Denkmalbereich gem. ' 5 Abs.1 DSchG
festgesetzt und unter Schutz gestellt.
Der
Denkmalbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1a dieser Satzung beigefügten
Übersichtsplan, der Bestandteil
der Satzung ist.
Die genaue Grenze des
Geltungsbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1b dieser Satzung beigefügten
Lageplan im Maßstab 1:2000, der Bestandteil der Satzung ist.
Der
Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der 1926 bebauten Siedlungsfläche
und dem angrenzendem Grünbereich des Gillesbachtals, der optisch und
konzeptionell die Gartenstadtsiedlung `In den
HeimgärtenA ergänzt. Der
Bereich findet im Osten durch den Gillesbach und im Norden durch den Bahndamm
natürliche Grenzen.
' 2
SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
(1)
Im
Geltungsbereich dieser Satzung sind der noch vorhandene ursprüngliche
Siedlungsgrundriß von 1926, die das bauliche Erscheinungsbild prägenden Bauten
und Bauteile (insbesondere die freigestellten Hausreihen mit ihren straßenseitigen
Fassaden und den dazugehörigen rechtwinklig abgehenden Fassaden, Dächern,
Gauben), die Straßenführung und
Platzbildung, die vorhandenen Freiflächen und Grünflächen wie Einfriedungen,
Vorgärten und Grünbereiche, angrenzend und zwischen den Hausblöcken, sowie die
vorhandenen in der Anlage 4 dargestellten Sichtbeziehungen im Denkmalbereich,
geschützt.
(2) Im Denkmalbereich sind die nachfolgenden Maßnahmen gem. ' 9 Denkmalschutzgesetz
erlaubnispflichtig:
1. Änderungen
an straßenseitigen Fassaden und an den dazugehörigen rechtwinklig davon
abgehenden Fassaden einschließlich ihrer
Öffnungen.
2. Änderungen
an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten.
3. Änderungen
an Grundstückseinfriedigungen.
4. Änderungen
an Vorgärten.
5. Änderungen
an der Straßenführung, der Platzbildung und den
vorhandenen Frei - und Grünflächen.
' 3
BEGRÜNDUNG
Die Siedlung AIn den Heimgärten@ wurde mit 228 Gebäuden in den
Jahren 1926- 1928 (damals Siedlung ABranderhof@) als Maßnahme gegen die Wohnungsnot
errichtet und zeichnet sich durch ihre besondere städtebauliche Gestalt aus.
Sie nimmt unter bekannten zeitgleichen Siedlungsstrukturen mit ihrer
hufeisenförmigen Gestalt und der gelungenen Aufeinanderfolge von umbautem Raum
und Freiraum eine besondere Stellung ein, deren Erhaltung und Stärkung als ein
Identitätsmerkmal der Stadtgestalt Aachens eine zeitgeschichtliche Bedeutung
hat. Hauszeilen, die von 2,3,4,6,8,und 10 Reihenhaustypen gebildet werden,
wirken in ihrer Gesamtgestaltung wie freigestellte Einzelhäuser, die zur
Hauszeilenmitte hin eine Höhenstaffelung aufweisen. Schmuckgiebel,
Torhäuser und Symmetrien unterstützen die prägnante Raumbildung und sind als
städtebauliche Elemente zu nennen. Die Siedlung weist damit viele Qualitäten
wie z. B. Durchgrünung und Autarkie von Wohnsiedlungen, Kommunikationsräume
sowie für die damalige Zeit familiengerechte und ansprechende Architektur auf.
Sie ist damit ein Beispiel für das grundlegend neue Konzept der Gartenstadt,
welches eine Reaktion auf die schlechte Wohnsituation der Arbeiterschicht
darstellte.
Aus siedlungsgeschichtlicher
und aus regionalgeschichtlicher Sicht ist der in den 20er Jahren
entstandene Branderhof als eine der ersten typischen
Einfamilienhaus-Genossenschafts-Siedlungen der Region Aachen bedeutsam.
Die orts- und
sozialgeschichtlichen Gründe für die Erhaltung der Siedlung ergeben sich
aus der in der Stadterweiterung Aachens zwischen den beiden Weltkriegen, als
vorzugsweise für die Besatzungsmächte gebaut wurde. Mit dieser Siedlung trug
ihr Architekt, das Bauamt der Stadt Aachen, jedoch ausnahmsweise der
Industrialisierungsphase des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts
Rechnung.
Die Verwirklichung von
Gartenstadt-Ideen und das Miteinander verschiedenster Haustypen in der neuen
Gestaltung des 20. Jahrhunderts, die in diesem Falle besonders die ästhetischen
und sozialen Bedürfnisse des Menschen berücksichtigten, begründet die wissenschaftliche,
besonders die hauskundliche und architekturgeschichtliche, Bedeutung des
Denkmalbereiches.
Aus städtebaulichen Gründen
schließlich ist das Miteinander der Bauten und der straßenräumlichen Details
erhaltenswert. Die Position der Siedlung in der Stadtbaugeschichte Aachens und
Burtscheids stützt diese Bedeutung.
Die Freiflächen der
Hofflächen, Nutz-, Zier- und Vorgärten, der angrenzenden Grünflächen mit den
anschließenden Kleingärten und die Böschungen von Bahn und Gillesbachtal prägen
den typischen Charakter der Siedlung.
Die Eigenschaft als Denkmalbereich
wird dokumentiert durch die historischen Bilddokumentationen und
Originalbaupläne, die ebenfalls als
Anlage 2 Übersichtspläne der Siedlungstypen
Anlage 3 Tabelle der Siedlungshäuser
Anlage 4 Plan mit Angaben der bestehenden Außenanlagen und
Sichtbeziehungen
Anlage 5 Historische Bilddokumentation
Anlage 6 Historische Pläne ohne Maßstab
Anlage 7 Aktuelle Bilddokumentation
beigefügt und Bestandteile der
Satzung sind.
Das Gutachten des
Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege vom 6.11.2000
ist der Satzung gem. '' 5 Abs.2 und 22 Abs. 3 DSchG nachrichtlich als Anlage 8 beigefügt.
' 4
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Ordnungswidrig im Sinne des
' 41 DSchG handelt, wer gegen die Bestimmungen des ' 4
dieser Satzung verstößt und ohne die erforderliche Erlaubnis Maßnahmen
durchführt.
' 5
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.