Entscheidungsvorlage - B 03/0014/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Burtscheider Straße von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße“  zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS).

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Burtscheider Straße wurde im Bereich von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße Im Jahr 2013 neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. So waren Absackungen, Frostaufbrüche, Risse, großflächige Flickstellen und Beschädigungen verschiedener Art zu erkennen.

Im Jahr 2004 erfolgte ein Neuausbau des Parkstreifens in der Burtscheider Straße im Bereich von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße. Dieser Neuausbau unterlag der Beitragspflicht gemäß §  KAG NW. Entsprechende Beitragsbescheide sind im Jahr 2005 an die Grundstückeigentümer ergangen. Somit ist der Ausbau des Parkstreifens nicht beitragspflichtig.

In den letzten 40 Jahren ist nachweislich kein beitragsfähiger Neuausbau - abgesehen von dem bereits abgerechneten Parkstreifen - erfolgt, insofern ist die übliche Nutzungsdauer für Straßen von 25 Jahren deutlich überschritten.

 

Die Fahrbahn erhielt im Zuge der vorgenannten Baumaßnahme einen Komplettausbau in Splitt-Mastix-Asphalt auf einer Binderschicht, einer asphaltgebundenen Tragschicht sowie einer Frostschutzschicht und einer RCL-Bodenverbesserung.

Es wurde ein Radfahrstreifen (Schutzstreifen) innerhalb der Fahrbahn angelegt. Für den Ausbau des Radfahrstreifens werden keine Beiträge erhoben, da es sich um keine eigenständige Teileinrichtung handelt.

 

Der Gehweg wurde in Betonsteinplatten hergestellt. Der Unterbau besteht aus Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht sowie einer Frostschutzschicht.

 

Die bisherige Beleuchtung wurde an andere Standorte unter Verwendung der vorhandenen Maste versetzt, was keine Beitragspflicht auslöst.

 

Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Die Ausbaumaßnahme stellt eine nachmalige Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Die Einstufung der „Burtscheider Straße im Bereich von Lagerhaussstraße bis Zollamtstraße“  erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 SBS.

 

Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine

 

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

31.991,79 €

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Anlagen

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