Kenntnisnahme - FB 68/0110/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Vennbahnweg, Markierung eines Mittelstreifens;Antrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Kornelimünster/Walheim vom 08.08.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Verfasst von:
- FB 68/23
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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31.08.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die Markierung einer Leitlinie auf dem Vennbahnweg nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig ist. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Vennbahnweg ist im gesamten Verlauf durch Z. 240 StVO als gemeinsamer Fuß- und Radweg ausgeschildert. Nach § 2 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften soll die lichte Breite eines gemeinsamen Fuß- und Radweges außerorts mindestens 2,00 m betragen. Das in den Verwaltungsvorschriften noch eingeräumte Ermessen (Soll) reduziert sich bei der hinlänglich bekannten starken Inanspruchnahme des Vennbahnweges durch die verschiedenen berechtigten Kreise auf Null. Somit ist eine Unterschreitung der Soll-Breite von 2,0 m auf dem Vennbahnweg inakzeptabel.
Die Leitlinie (Verkehrszeichen 340 StVO) weist jedem Richtungsverkehr nur eine Hälfte der derzeitigen 2,50 m breiten Asphaltfläche zu. Lediglich zum Überholen darf kurzfristig auf den Gegenfahrstreifen ausgewichen werden, um anschließend wieder auf den eigenen Richtungsfahrstreifen zurückzukehren. Diese Nutzungsbeschränkung wird dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht und unterschreitet die Soll-Breite in nicht hinnehmbarer Größe. Insofern lässt § 2 Abs. 4 StVO die beantragte Markierung der Leitlinie nicht zu.
Unabhängig davon dürfte auch praktisch die Markierung die Verkehrssicherheit auf dem Vennbahnweg nicht erhöhen. Vielmehr werden die verschiedenen gleichgerichteten Nutzergruppen auf eine deutlich schmalere Verkehrsfläche zusammengedrängt und würden dichter aneinander vorbeifahren. Das Gefahrenpotenzial würde hierdurch erhöht. Die Gefahr für die Fußgänger geht eher von den in gleicher Richtung fahrenden und somit von hinten nahenden Inlineskatern und Fahrradfahrern als von den entgegenkommenden Radlern aus. Bei der Halbierung des erlaubten Fahrstreifens würden diese Verkehrsteilnehmer noch näher an die Fußgänger gedrückt.
Schließlich sind die im Antrag beschriebenen Konfliktsituationen nur in einigen wenigen Stunden pro Woche gegeben. In der übrigen Zeit verkehren einzelne Spaziergänger bzw. Radfahrer oder Gruppen unter Ausnutzung der gesamten Vennbahnwegbreite völlig konfliktfrei. Die Leitlinie würde – ihre Beachtung vorausgesetzt – diesen Gruppen ihre Kommunikationsmöglichkeit nehmen und damit die Missachtung der Markierung erwarten lassen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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952,4 kB
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