Entscheidungsvorlage - B 06/0012/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung - hier: Dringlichkeitsentscheidung für den Rat der Stadt Aachen gemäß § 60 GO NW zur Entsendung von Mitgliedern aus dem ZV AVV in den ZV NVR und die entsprechenden Gremien
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.10.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt genehmigt die durch Herrn Oberbürgermeister Philipp und den Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und der Fraktion Die Linke getroffene Dringlichkeitsentscheidung vom 19.09.2014 über die Entsendung von Mitgliedern des ZV AVV in den ZV NVR und dessen Gremien.
Erläuterungen
Erläuterungen:
In seiner Sitzung am 02.07.2014 hat der Rat der Stadt Aachen über die Neubesetzung in den Gremien der städtischen Gesellschaften/Beteiligungen mittels einer gemeinsamen Liste beschlossen.
Bezüglich TOP 35 (Sparkassenzweckverband) erfolgte nicht für alle zu besetzenden Funktionen ein Wahlvorschlag. Dies wurde in der Ratssitzung vom 03.9.2014 nachgeholt.
Bezüglich der Entsendung von Ratsmitgliedern in den Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) und angeschlossene Gremien gab es in der Ratssitzung vom 02.07.2014 ebenfalls keinen Besetzungsvorschlag/-beschluss des Rates.
Die Entsendung der städtischen Vertreter in den NVR bzw. in seine Gremien muss gem. § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung des NVR durch die Zweckverbandsversammlung des AVV erfolgen. Für diese städtischen Vertreter im NVR kommen somit nur die in die Zweckverbandsversammlung des AVV gewählten Ratsmitglieder bzw. Vertreter der Verwaltung in Frage wie folgt:
Ordentliches Mitglied: |
| Vertreter: |
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1. |
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Marcel Philipp | Gisela Nacken |
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2. |
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RH Holger Brantin |
| RH Friedrich Beckers |
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3. |
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RH Jörg Lindemann |
| RH Markus Schmidt-Ott |
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4. |
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RF Ye-One Rhie |
| RF Dr. Heike Wolf |
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5. |
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RH Wilfried Fischer |
| RH Achim Ferrari |
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Eine rechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Rat der Stadt - auch wenn es sich hierbei nur um ein Vorschlagsrecht für den NVR handelt, nicht um ein Entsendungsrecht - i.S.d. § 113 i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW einen formalen Entsendungsbeschluss zu fassen hat.
Da die konstituierende Zweckverbandsversammlung des AVV am 30.09.2014 zusammentritt und in dieser Sitzung über die Entsendung der Vertreter des AVV in die Gremien des NVR beschlossen werden soll, ist die rechtzeitige Beschlussfassung im Rat der Stadt in seiner Sitzung am 22.10. 2014 nicht möglich. Um aus Sicht des Rechtsamtes die mögliche Gefahr einer nicht rechtmäßigen Entsendung von Vertretern der Stadt in die Gremien des NVR auszuschließen und die gemeindliche Einflussnahme vollumfänglich zu sichern, muss die Entsendung aus der Zweckverbandsversammlung des AVV im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW erfolgen.
- Entsendung von drei Vertretern in die Verbandsversammlung des NVR gem. § 113 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW und § 5 der Satzung für den ZV NVR
Entsprechend § 2 seiner Satzung bilden der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) und der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) (Trägerzweckverbände) zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Kooperationsraum Rheinland einen Zweckverband nach § 5 des ÖPNVG NRW und nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG).
Die wesentlichen Kernaufgaben des NVR sind u.a.
- die Planung des SPNV-Angebots,
- die Durchführung von Wettbewerbsverfahren im SPNV,
- die Bestellung von Verkehrsleistungen im SPNV,
- die Investitionsförderung im gesamten straßen- und schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV / SPNV).
Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung entsendet der Zweckverband AVV gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satzung des ZV AVV i.V.m. § 5 der Satzung des ZV NVR Vertreter in die Verbandsversammlung des Dachverbandes NVR.
Gemäß § 5 Abs. 2 der NVR-Satzung hat jedes Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden.
Damit stehen der Stadt - gemessen an der Einwohnerzahl - drei der Mandate sowie deren Stellvertreter zu. Die vom ZV AVV in die Verbandsversammlung des NV NVR entsandten Mitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Verbandsversammlung des AVV sein. Die entsandten Stellvertreter können sowohl ordentliche, als auch stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung des ZV AVV sein.
- Entsendung von zwei Vertretern in den Hauptausschuss des NVR Zweckverbandes gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 4 der Satzung des ZV AVV i.V.m. § 7 Abs. 4 NVR-Satzung
Der Hauptausschuss des ZV NVR ist gem. § 7 Abs. 2 der Satzung des ZV NVR zuständig für „…die Vorbereitung aller Themen und Entscheidungen der Verbandsversammlung.“, außer bzgl. der Themen / Entscheidungen die dem Vergabeausschuss vorbehalten sind.
Nach § 7 Abs. 4 der Satzung besteht der Hauptausschuss aus 28 Mitgliedern, von denen 8 Mitglieder aus den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht hierbei den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern der Verbandsversammlung des ZV NVR zu.
- Entsendung von zwei Vertretern in den Vergabeausschuss des NVR Zweckverbandes gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 4 der Satzung des ZV AVV und § 7 Abs. 4 NVR-Satzung
Der Vergabeausschuss des ZV NVR ist gem. § 7 Abs. 3 der Satzung des ZV NVR zuständig für „…Vorbereitung und Durchführung sowie der Realisierung aller Vergabeverfahren, die für den Zweckverband relevante Verkehrsleistungen betreffen. Diesbezüglich kann ihm die Verbandsversammlung auch die unmittelbare Entscheidung über die Vergabe übertragen.“.
Nach § 7 Abs. 4 der Satzung besteht der Vergabeausschuss aus 28 Mitgliedern, von denen 8 Mitglieder aus den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht hierbei den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern der Verbandsversammlung des ZV NVR zu.
- Entsendung von zwei Vertretern in den Aufsichtsrat der NVR GmbH gem. § 113 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW und § 11 der Satzung des ZV NVR
Analog zur AVV GmbH als Managementebene des AVV verfügt auch der NVR über eine entsprechende NVR GmbH. Sie dient der Vorbereitung und operativen Umsetzung seiner im öffentlichen Interesse liegenden SPNV-/ÖPNV-Aufgaben. Der ZV NVR bedient sich dabei seiner GmbH wie einer eigenen Dienststelle und ist alleiniger Gesellschafter.
Die Stadt Aachen kann über den ZV AVV dem ZV NVR zwei (zzgl. jeweilige Stellvertreter) Mitglieder der Verbandsversammlung NVR zur Wahl in den Aufsichtsrat der NVR GmbH vorschlagen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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