Kenntnisnahme - FB 61/0056/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die in der letzten BV-Sitzung vorgeschlagenen Maßnahmen rechtlich nicht zulässig bzw. verkehrlich nicht erforderlich sind.

Als zusätzlicher Hinweis auf die Fußgänger in der Fahrbahn wird aus beiden Richtungen jeweils am Beginn der Engstelle ein Verkehrszeichen 133-10 StVO „Fußgänger“ aufgestellt.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Für die Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim am 27.08.2014 hat die Verwaltung bereits dargelegt, dass die bestehende Verkehrssituation nach Auffassung aller mit Verkehrssicherheit betrauten Fachdienststellen in der jetzigen Form angemessen und verkehrssicher eingestuft wird. Fußgänger und Kraftfahrer können sich rechtzeitig sehen und ihr Verhalten entsprechend anpassen.

 

Die Bezirksvertretung hat diese Auffassung nicht geteilt und deswegen die Verwaltung mit der Prüfung folgender verkehrsberuhigender Maßnahmen beauftragt:

a)              Tempo 10 km/h

b)              Verkehrsberuhigter Bereich

c)              Zusätzliche Einbauten, Pflanzkübel etc.

 

 

Hierzu nimmt die Verwaltung nach erneuter Diskussion mit Vertretern der Polizei und der übrigen städtischen Fachdienststellen wie folgt Stellung:

 

Generelle gesetzliche Vorschriften der StVO, die eine wiederholende Einzelfall-Beschilderung in solchen Fällen vermeidbar machen („Schilderwald!“):

Die Straßenverkehrsordnung legt in § 3 Abs. 1 fest: „Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“ Darüber hinaus gelten die Grundregeln des Verkehrsverhaltens nach § 1 StVO. Schließlich sind nach § 39 StVO „Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Generell ist nach dem Grundsatz zu verfahren, sowenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.“

 

Zu a)              Tempo 10 km/h:

Die Dorffer Straße liegt innerhalb einer Tempo 30-Zone als Teil des gesamten historischen Ortskerns Kornelimünster. Die in Rede stehende Engstelle zwischen den Bruchsteinmauern in Höhe der Einmündungen Frankensteg und Schildchenweg ist bezüglich der Sichtverhältnisse auf die in der Regel am nördlichen Fahrbahnrand (Seite Frankensteg) gehenden Fußgänger sehr übersichtlich. Beim Erkennen von Fußgängern müssen die Kraftfahrer ihre Fahrgeschwindigkeiten reduzieren und in besonderer Rücksicht und mit entsprechendem Sicherheitsabstand an den Fußgängern vorbeifahren. In diesen Fällen ist eine Geschwindigkeitsreduzierung auf etwa 10 – 20 km/h angemessen.

Solange in diesem Bereich keine Fußgänger unterwegs sind, besteht aus dem Straßenzustand oder dem Straßenverlauf heraus keine verkehrsrechtliche Notwendigkeit, jeden Kraftfahrer auf seiner Fahrt nach Kornelimünster bzw. nach Stolberg in diesem Bereich Tag und Nacht auf 10 km/h herabzudrücken. Die eingangs genannten generellen Verhaltensvorschriften aus der StVO sind geeignet, die notwendige Verkehrssicherheit zwischen Kraftfahrern und Fußgängern zu gewährleisten.

 

Zu b)              Verkehrsberuhigter Bereich:

Nach den Verwaltungsvorschriften zu Z. 325 StVO „Verkehrsberuhigter Bereich“ kommt dieser nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.

 

Die Dorffer Straße hat für eine Gemeindeverbindungsstraße eine sehr geringe Verkehrsbelastung. Die dort fahrenden Kraftfahrer empfinden die Straße jedoch als Durchgangsstraße und nicht als Kinderspielbereich. Auch verwaltungsseitig ist nicht gewollt, dass die von den Antragstellern erwähnten jungen hinzugezogenen Familien diesen gewünschten Verkehrsberuhigten Bereich als Spielfläche nutzen und dort die erlaubten Kinderspiele vollziehen. Dieses gesetzliche Recht ist jedoch mit dem VZ. 325 StVO zwangsweise verbunden.

Die dort in der Regel regelmäßig fahrenden Kraftfahrer werden mangels größerer Fußgängerfrequenzen die Funktion des dortigen Verkehrsberuhigten Bereiches („Spielstraße!“) vermutlich nicht erkennen und die von den Fußgängern hiermit verbundenen Erwartungen an die Kraftfahrer nicht erfüllen.

 

Zu c)              Zusätzliche Einbauten, Pflanzkübel etc.:

Der Einbau von Fahrbahnverengungen bzw. das Aufstellen von Pflanzkübeln beeinträchtigt den Begegnungsverkehr in der Engstelle zusätzlich und zwingt die Fußgänger ggf. in die Fahrgasse des Kraftfahrzeugverkehrs hinein, während sie ohne bauliche Trennung bei 4,60 m Fahrgassenbreite sicher nebeneinander verkehren können. Außerdem können Pflanzkübel oder sonstige bauliche Elemente Kleinkinder verdecken oder bei Dunkelheit bzw. schlechter Witterung zu Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs führen.

 

 

Aus den genannten Gründen stimmt die Verwaltung in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Polizei den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu. Als Kompromissvorschlag hält sie es für vertretbar, an den jeweiligen Enden der baulichen Gehwege vor der Engstelle  in beiden Fahrtrichtungen der Dorffer Straße je ein VZ. 133-10 StVO „Achtung Fußgänger“ entsprechend beiliegender Fotomontagen aufzustellen, um auf die in diesem Bereich die Fahrbahn nutzenden Fußgänger zusätzlich hinzuweisen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen sind wegen der in der gesamten Ortslage Kornelimünster an verschiedenen Stellen vergleichbaren Fußgängersituationen aus Gründen der Gleichbehandlung aller nicht vertretbar.

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Anlagen

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