Kenntnisnahme - FB 61/0050/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach wegen der Übertragbarkeit der Thematik auf alle anderen Grundstücksausfahrten und der bereits jetzt mit 17m überdurchschnittlich breiten Ausfahrt der Firma FEV keine weiteren Sondervergünstigungen eingerichtet werden. Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet bezüglich der Parkverbote ganz bewusst zwischen Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten. Während nach §12 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist, ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO das Parken (nur) vor Grundstücksein und -ausfahrten, auf schmalen Ausfahrten auch ihnen gegenüber unzulässig. Die an Kreuzungen und Einmündungen gesetzlich zugeschlagenen Sichtdreiecke von je 5 Metern sind somit nicht auf Grundstücksausfahrten übertragbar. Hier gelten die Ausfahrtsbreiten auf dem Privatgrundstück oder bestenfalls die Breiten mit Verbundsteinpflaster im öffentlichen Gehweg angelegten Absenkungsbereiche.

 

Während normale Grundstücksausfahrten in der Regel 5-6 Meter breit sind und anschließend beiderseits unmittelbar am Fahrbahnrand Fahrzeuge parken, ist die Grundstücksausfahrt der Firma FEV Motorentechnik 17m breit. Wenn Mitarbeiter zum Feierabend mit ihrem PKW das Gelände verlassen und sich recht weit nach rechts in der Ausfahrt aufstellen, haben sie in Richtung Debyestraße ein freies Sichtdreieck von mindestens 12 Metern. Diese Breite übersteigt das Angebot an fast allen anderen Straßen mit Fahrbahnrandparken in Aachen deutlich und setzt die Autofahrer bereits jetzt in eine überdurchschnittlich günstige Ausfahrsituation.

Hinzu kommt, dass seit Neumarkierung der Neuenhofstraße einschließlich zweier Fahrradschutzstreifen der fließende PKW-Verkehr weiter in der Fahrbahnmitte fährt. Dadurch sind die von links ankommenden bevorrechtigten Autofahrer noch viel eher zu sehen als vor der Neumarkierung.

 

Die möglicherweise in nachmittäglichen Berufsspitzenzeiten auftretenden Schwierigkeiten der Mitarbeiter beim Verlassen ihres Firmenparkplatzes sind nicht auf mangelnde Sichtverhältnisse zurückzuführen, sondern vermutlich auf die hohe Verkehrsdichte auf der Neuenhofstraße und die daraus resultierenden wenigen geeigneten Verkehrslücken zum herausfahren. Diesen Umstand kann die Verwaltung aber nicht über eine weitere Ausdehnung der Sichtdreiecke beheben.

 

Schließlich ist der Parkdruck tagsüber in der Neuenhofstraße so hoch, dass nicht sorglos zwei weitere öffentliche Parkmöglichkeiten vernichtet werden sollten.

 

Wegen der Vergleichbarkeit der Problematik mit vielen Gewerbeausfahrten an Hauptverkehrsstraßen mit Fahrbahnrandparken in Wohn- und Gewerbegebieten und der bereits jetzt mit 17 Metern sehr überdurchschnittlichen Ausfahrtbreite sieht die Verwaltung keine Erfordernis und auch den anderen Gewerbetreibenden mit deutlich schmaleren Ausfahrten (z.B. Zieglerstraße) gegenüber keine Rechtfertigung, die beantragten zusätzlichen Sperrflächen zu markieren.

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Anlagen

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