Kenntnisnahme - FB 36/0027/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewerbegebiet Roder Weg - Schutz der anliegenden Wohngebiete vor unzulässiger LärmbelastungAnfrage der Bezirksbürgermeisterin Frau Köhne vom 05.10.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- FB 36/30, Herr Goffin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Aachen-Richterich
|
Kenntnisnahme
|
|
|
26.11.2014
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Verwaltung soll berichten,
1. durch welche Maßnahmen / Auflagen die in der Nähe des Roder Weges liegenden Wohngebiete (Amstelbachstraße, Fassinstraße / Dellstraße) vor unzulässigem Lärm geschützt werden sollen
2. und welche Anstrengungen die Verwaltung unternimmt, damit diese Maßnahmen auch eingehalten werden.
Zur 1. Fragestellung:
Die im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe müssen, ohne dass dies angeordnet wurde oder in Genehmigungen als Auflage formuliert wurde, die öffentlich rechtlichen Vorschriften, Gesetze und Verordnungen einhalten. Dazu gehören u.a. auch das Baurecht, das Immissionsschutzrecht und speziell auch die TA Lärm.
Über diese Anforderungen hinaus wurden den Betrieben keine weiteren Maßnahmen in den Baugenehmigungen oder in der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Recyclingunternehmen im Roder Weg) auferlegt.
Das Gewerbegebiet existiert schon seit Ende 1978. Im Jahr 1988 wurde das Zentrallager Tengelmann, später PLUS, Roermonder Straße 615, bauaufsichtlich genehmigt. Ein damals erstelltes Schalltechnisches Gutachten hat auch heute weiterhin Gültigkeit. Dieses Gutachten berücksichtigt den Tag- und den Nachtbetrieb. Die damals geforderte Lärmschutzwand und ein aufgeschütteter Lärmschutzhügel existieren auch noch heute und sind üppig begrünt. Alle Forderungen aus der damaligen Genehmigung wurden erfüllt. Eine letzte Nutzungsänderung zu einem Lager- und Umschlagplatz von Konsumgütern stammt aus dem Jahr 2006. Da die Fahrverkehre am Tage und in der Nacht gegenüber dem Bestand von 1988 nicht ausgeweitet worden sind, bestand auch keine Veranlassung, ein neues Gutachten erstellen zu lassen.
Der alte Bebauungsplan 668 aus dem Jahr 1977 setzt ein gegliedertes Gewerbegebiet fest. Alle dort von Baugenehmigungen ausgeübten Nutzungen genießen Bestandschutz.
Ziel des neuen darübergelegten Bebauungsplan 913 I vom 26.09.2013 ist die Erhaltung und Entwicklung des Nahversorgungszentrum Richterich. Weiterhin handelt es sich um ein Gewerbegebiet, von dem auch Immissionen ausgehen.
Gemäß den auf dieser Basis erteilten Baugenehmigungen bzw. der Genehmigung nach BImSchG sind die Firmen berechtigt, auch in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in für diese Zeiten und unter Beachtung der Nachbarnutzungen (Wohnbebauung) zulässigem Umfang zu arbeiten.
Dies wurde in der Vergangenheit, nach hiesigem Kenntnisstand bis Mitte 2014, auch von zumindest zwei Firmen ausgenutzt. In diesem Zusammenhang ist es auch zu einigen Bürgerbeschwerden gekommen, die der städtischen Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) im Fachbereich Umwelt auch bekannt gemacht wurden. In der Folge hat die UIB Messungen durchgeführt, die Überschreitungen der zulässigen Lärmbelastung dokumentierten. Das daraufhin eingeleitete sonderordnungsbehördliche Vorgehen hat stets zu einem Unterlassen von unzulässigen Lärmbelastungen geführt.
Mittlerweile finden auf Nachfrage in der Nachtzeit keine betrieblichen Aktivitäten / Arbeiten mehr statt.
Die durch die Bahn AG gebaute Lärmschutzmaßnahme dient lediglich dem Schutz vor Bahn-Geräuschen und nicht vor Betriebslärm der Gewerbebetriebe.
Die für den Betrieb o.g. errichtete Lärmschutzmaßnahme erfüllt ihren Zweck.
Zur 2. Fragestellung:
Bei Anzeigen aus der Bevölkerung werden anlassbezogen Überprüfungen vorgenommen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Beschwerde berechtigt ist, werden durch die Behörde Maßnahmen angeordnet, die geeignet sind, die Einhaltung der vorgeschriebenen Richtwerte sicher zu stellen. Eine Regelüberwachung bei nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen findet nicht statt.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
| ||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
| ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |