Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0021/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 1. Nachtrag zur Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den vorgelegten 1. Nachtrag zur Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen. 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Landtag NRW hat am 09.07.2014 das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen. Am 18.07.2014 wurde es im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 22, S. 403 ff verkündet und am 01. Oktober 2014 trat es in Kraft.

Daraus ergibt sich ein Änderungsbedarf der Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen hinsichtlich der Einäscherungsfristen, der Urnenaufbewahrung sowie dem fristgerechten Nachweis der Bestattung von herausgegebenen Urnen.

 

§ 13 Abs. 3 BestG NW sieht vor, dass Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden müssen. Die Beisetzung der Totenasche hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Eine Fristverlängerung kann seitens der örtlichen Ordnungsbehörde auf Antrag der Hinterbliebenen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse genehmigt werden.

 

§ 15 Abs. 5 Satz 4 BestG NW besagt, dass dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der die Beisetzung durchführenden Stelle nachzuweisen ist. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Nachweis in sonstiger geeigneter Form erbracht werden.

 

 

Die Paragraphen 6, 10 und 11 der Betriebssatzung für das Krematorium Aachen wurden wie folgt an die neue Gesetzeslage angepasst.

 

§ 6 Zeitpunkt der Einäscherung

Alt

Nach der Vorlage der gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen erfolgt die Einäscherung nach der Reihenfolge der Einlieferung. Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeitpunkt der Einäscherung besteht nicht.

Neu

Nach der Vorlage der gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen erfolgt die Einäscherung nach der Reihenfolge der Einlieferung, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeitpunkt der Einäscherung besteht nicht.

 

§ 10 Aschenreste

Alt

(3) Nach der Einäscherung wird eine Urne maximal drei Monate im Krematorium aufbewahrt, danach wird sie zu Lasten des auftraggebenden Hinterbliebenen oder Bestattungsverpflichteten auf dem Friedhof Hüls in einem Urnenreihengrab beigesetzt.

Neu

(3) Nach der Einäscherung wird eine Urne maximal sechs Wochen im Krematorium aufbewahrt, danach wird sie zu

Lasten des Auftraggebers auf dem Friedhof Hüls in einem Urnenreihengrab beigesetzt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag der Hinterbliebenen die Frist verlängern.

 

 

§ 11 Herausgabe der Aschenreste

Alt

(1) Die Urne mit den Aschenresten wird zur Beisetzung an den beauftragten Bestattungsunternehmer oder die

Hinterbliebenen zur Beförderung herausgegeben, wenn die Beisetzung des Verstorbenen auf einem ortsfremden Friedhof mittels einer Urnenanforderung des Beisetzungsortes sichergestellt ist.

(2) Bei Vorlage der zweckentsprechenden letztwilligen Verfügung des Verstorbenen und der Genehmigung der zuständigen Behörde zum Zwecke der Verstreuung oder Beisetzung der Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofes oder auf See erfolgt die Herausgabe der Urne ebenfalls an die in Absatz 1 dieser

Satzungsnorm Genannten.

(3) Der Urnenversand per Post auf schriftlichen Antrag des Hinterbliebenen oder des Beauftragten unmittelbar an die zuständige Friedhofsverwaltung/-organisation des Beisetzungsortes ist möglich.

Neu

(1) unverändert

 

 

 

 

 

 

 

(2) unverändert

 

 

 

 

 

 

 

(3) unverändert

 

 

 

 

(4) Dem Krematorium ist die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Aushändigung der Urne schriftlich nachzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Nachtrag zur Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 10.12.2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GO NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NW S. 878) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.07.2014 (GV NW S. 403) sowie aufgrund des § 37 Abs. 2 der Friedhofsatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011 folgenden 1. Nachtrag zur Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen beschlossen.

 

§ 6 Zeitpunkt der Einäscherung

Nach der Vorlage der gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen erfolgt die Einäscherung nach der Reihenfolge der Einlieferung, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeitpunkt der Einäscherung besteht nicht.

 

§ 10 Aschenreste

(3) Nach der Einäscherung wird eine Urne maximal sechs Wochen im Krematorium aufbewahrt, danach wird sie zu Lasten des Auftraggebers auf dem Friedhof Hüls in einem Urnenreihengrab beigesetzt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag der Hinterbliebenen die Frist verlängern.

 

§ 11 Herausgabe der Aschenreste

(4) Dem Krematorium ist die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Aushändigung der Urne schriftlich nachzuweisen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehender Nachtrag tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

Loading...