Entscheidungsvorlage - FB 22/0007/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer HebesatzsatzungAnhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Verfasst von:
- Hermanns, Rolf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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20.01.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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28.01.2015
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Bei der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2015 hat die Verwaltung auf die Notwendigkeit der Stabilisierung der Gesamtertragslage der Stadt Aachen hingewiesen. Die Lücke zwischen Erträgnissen und Aufwendungen erfordert neben weiteren rein inneren Konsolidierungen eine Stärkung der Einnahmeseite.
Mit der Sollstellung bei der Gewerbesteuer in 2014 in Höhe von 179,5 Mio. € konnte der Haushaltsansatz in Höhe von 200,9 Mio. € nicht realisiert werden. Die Planung für 2015 ist dementsprechend anzupassen. Da der Gewerbesteuerhebesatz bereits 2014 erhöht wurde, ist hier für 2015 keine Anhebung vorgesehen.
Nach den Berechnungen der Verwaltung ist aufgrund der derzeitigen Grundsteuermessbeträge eine Anhebung des Hebesatzes von 495 Punkten um 30 Punkte auf 525 Punkte erforderlich, um Mehreinnahmen von rund 2,6 Mio. € zu erzielen.
Die alleinige Anhebung der Grundsteuer B ist nach der aktuellen Rechtsprechung (VG Gelsenkirchen, 2012) zulässig.
Zum einen ergibt sich aus der Relation zu Hebesätzen anderer Gemeinden kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes. Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet.
Unabhängig davon liegt Köln mit 515 Punkten nur leicht unter dem neuen Hebesatz. Unter anderem folgende 19 Städte in NRW haben bzw. planen z.B. einen höheren Hebesatz:
Städte | Hebesatz |
Mönchengladbach, Bielefeld, Gelsenkirchen, Velbert | 530 – 550 |
Herne, Solingen, Bottrop, Remscheid, Leverkusen, Hamm | 560 – 600 |
Wuppertal, Oberhausen, Mühlheim/Ruhr, Dortmund | 620 – 645 |
Essen | 670 |
Hagen, Bonn, Duisburg | 750 – 855 |
Zum anderen darf der Satzungsgeber die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer als wesentlich ungleich auch so behandeln. Im Hinblick auf deren Hebesätze bildet die in § 26 GrStG vorgesehene Möglichkeit der Koppelung die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu Relationen zwischen diesen Steuertypen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetzt ist der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2015 | Fortgeschriebener Ansatz 2015 | Ansatz 2016 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2016 ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | |
Ertrag | 47.600.000 | 47.600.000 | 147.700.000 | 147.700.000 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Die Erhöhung der Grundsteuer B bereits in 2015 wurde im Rahmen der Veränderungsnachweisung im Haushaltsplan 2015 berücksichtigt. Insofern ergeben sich gegenüber dem Haushaltsplan keine Veränderungen.
Insofern würde sich der Haushaltsplan bei Ablehnung des Beschlussvorschlages um 2,6 Mio. € verschlechtern.
Bereits im Haushaltsplanentwurf wurde die Grundsteuererhöhung für die mittelfristige Finanzplanung 2016 – 2018 eingeplant.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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7,4 kB
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