Entscheidungsvorlage - Dez V/0007/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Einrichtung eines Aufsichtsrates in der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH. Ergänzend zur Beschlussfassung des Rates der Stadt Aachen vom 02.07.2014 betreffend die personelle Zusammensetzung des Betriebsausschusses Gebäudemanagement bilden die stimmberechtigten Mitglieder dieses Ausschusses den Aufsichtsrat der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH. Der Rat entsendet zusätzlich folgende Person in den Aufsichtsrat der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH:

 

  1. Beigeordneten Prof. Dr. Manfred Sicking (Vertreter OBM)

 

 

Philipp
Oberbürgermeister

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Geschäftsführung der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH als auch der Rat der Stadt Aachen haben in der Ratssitzung am 10.12.2014 die Einrichtung eines Aufsichtsrates in der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH befürwortet und die Verwaltung demnach beauftragt, entsprechende Vorbereitungen zur Bildung eines Aufsichtsrates zeitnah zu treffen. 

 

Die Bildung eines Aufsichtsrates in der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH ist aufgrund der Unternehmensform lediglich als fakultativ anzusehen und somit im Allgemeinen kein notwendiges Organ einer GmbH. Ein Aufsichtsrat kann gem. § 52 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschafter im Gesellschaftervertrag vorgesehen werden. Lediglich in mitbestimmten Gesellschaften (mehr als 500 Arbeitnehmer) muss ein Aufsichtsrat bestellt werde, dem zu einem Drittel oder zur Hälfte Arbeitnehmer angehören müssen (obligatorischer Aufsichtsrat). Die Zusammensetzung und Funktion des Aufsichtsrates richten sich bei den mitbestimmten Gesellschaften nach den Mitbestimmungsgesetzen. Das MitbestG ist anzuwenden, wenn die GmbH mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 MitbestG) und das DrittelbG relevant, wenn die GmbH regelmäßig mehr als 500 und weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG). Außerhalb mitbestimmter Gesellschaften richtet sich die Zusammensetzung und Funktion des Aufsichtsrates nach dem Gesellschaftsvertrag. Falls dieser keine Einzelregelungen vorsieht, sind gem. § 52 Abs. 1 GmbHG die Vorschriften des Aktiengesetzes einschlägig.

 

Der Gesellschaftervertrag der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH soll neben Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung als weiteres Organ einen (fakultativen) Aufsichtsrat vorsehen. Der Aufsichtsrat der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH soll in Personalunion dem bei der Stadt Aachen geführten Betriebsausschuss Gebäudemanagement entsprechen. Der Aufsichtsrat der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH setzt sich somit personalidentisch aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Betriebsausschusses Gebäudemanagement zusammen. Auf diese Weise ist die Beteiligung aller Fraktionen gewährleistet und der Aufsichtsrat in den städtischen Sitzungsbetrieb eingebunden.

 

Nach § 113 Abs. 3 GO NRW gehört der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dem Aufsichtsrat an.

 

Nach der Bildung des Aufsichtsrates geben sich die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.

 

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