Entscheidungsvorlage - FB 45/0057/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der KJA empfiehlt dem Rat, der Verwaltungsvorlage zu folgen.

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zu Kenntnis. Der Antrag der  Fraktion Die Grünen im Rat der Stadt Aachen zur Änderung der Spielplatzsatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2014 gilt damit als behandelt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Rat hat in seiner Sitzung am 18.09.2013 einen mit der Spielplatzsatzung der Stadt Aachen nicht im Zusammenhang stehenden Beschluss zum Umgang mit öffentlicher Spielplatzfläche im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag gefasst (siehe Anlage). Hiernach sind in Neubaugebieten grundsätzlich 10 m² öffentliche Spielfläche pro Kind zu schaffen. Die Ermittlung der Größe der notwendigen öffentlichen Kinderspielplatzfläche geht davon aus, dass in Neubaugebieten 2 Kinder je Wohnung leben, sodass pro Wohnung 20 m² öffentliche Kinderspielplatzfläche eingeplant werden.

 

Die Fraktion der Grünen beantragt nun die Einbeziehung von Bauvorhaben nach § 34 mit städtebaulichem Vertrag in die Regelungen des Ratsbeschlusses, bzw. eine inhaltsgleiche Regelung in einer Spielplatzsatzung.

Die Thematik wurde mit den zuständigen Stellen fachbereichsübergreifend erörtert.

Eine Einbeziehung von Bauvorhaben nach § 34 des Bundesbaugesetzbuches in die Regelungen des Ratsbeschlusses ist deshalb nicht möglich, weil Bauvorhaben nach § 34 BauGB nicht mit einem städtebaulichem Vertrag im Zusammenhang stehen. Bauvorhaben nach § 34 BauGB werden immer ohne städtebaulichen Vertrag realisiert, weil sie als zulässige Bauvorhaben zu genehmigen sind. Es besteht ein bundesgesetzlicher Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung der Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegen.

 

Im Absatz 1 des § 34 heißt es hierzu:

“Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auf den Bauantrag die entsprechende Genehmigung zu erteilen. Die Erhebung zusätzlicher Forderungen zur Schaffung öffentlicher Kinderspielplatzfläche durch Ratsbeschluss oder Satzung würde sich als rechtswidrig darstellen, da sie den Anspruch des Antragstellers von zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Bedingungen abhängig macht.

 

Im Hinblick auf die Schaffung von privaten hauseigenen Kinderspielplätzen kommt  allerdings die städtische Satzung über die Größe und Beschaffenheit von Spielflächen für Kleinkinder zur Anwendung, die auf der Landesbauordnung NRW fußt. Die Anwendung dieser Satzung erfolgt bei allen Bauvorhaben und wird vom Fachbereich Bauaufsicht in jedem  Baugenehmigungsverfahren geprüft.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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