Kenntnisnahme - FB 61/0138/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (AVV-Beirat)
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- AVV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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05.03.2015
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Für das Förderjahr 2014 wurde dem Zweckverband AVV eine Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW in Höhe von rd. 4.564 TEUR bewilligt. Entsprechend dem Zuwendungsbescheid sind die gesamten Mittel aus dieser Pauschale bis spätestens zum 30.06.2015 zu verwenden. Grundlage für die Verwendung der vorgenannten Fördermittel ist die durch die Verbandsversammlung am 04.12.2013 beschlossene AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW, welche rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt wurde. Die Antragsfrist für Anträge betreffend das Förderjahr 2014 endete grundsätzlich zum 31.03.2014.
Von den vorgenannten Mitteln wurde gem. Ziffer 11 der Förderrichtlinie bereits ein Anteil in Höhe von insgesamt rd. 666 TEUR an die vier Verbandsmitglieder und die AVV GmbH weitergeleitet, welchen diese für Zwecke des ÖPNV zu verwenden haben. Nach Abzug des vorgenannten Anteils verbleiben beim Zweckverband AVV rd. 3.898 TEUR (zzgl. rd. 2 T€ Zinsen) für die Förderung von Vorhaben der Verkehrsunternehmen zur Steigerung der Qualität im ÖPNV entsprechend der Richtlinie (u.a. Fahrzeugförderung).
Die auf Basis der beschriebenen Sachverhalte aktuell verbleibenden Fördermittel sollen entsprechend der neuen AVV-Förderrichtlinie verwendet werden und verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgabenträger:
Stadt Aachen: 1.504.584,13 EUR
StädteRegion Aachen: 1.090.098,18 EUR
Kreis Düren: 667.909,29 EUR
Kreis Heinsberg:637.081,40 EUR
Für das Förderjahr 2014 liegen dem Zweckverband AVV insgesamt 10 Anträge betreffend die Förderung von Fahrzeugen bzw. Ausstattungskomponenten gem. den Ziffern 3.1 bzw. 3.2 der Förderrichtlinie vor, welche vorrangig zu bedienen sind. Über diese Anträge hinaus liegt dem Zweckverband AVV ein Antrag der west auf „Förderung der Servicequalität“ gemäß Ziffer 3.4 der Förderrichtlinie vor (Beschaffung von zwei Fahrradanhängern).
Im Rahmen der Fahrzeugförderung ist nach aktuellem Stand im Förderjahr 2014 die Förderung von AVV-weit insgesamt 16 Standard-Linienomnibussen und 14 Standard-Liniengelenkomnibussen jeweils einschließlich förderfähiger Ausstattungskomponenten vorgesehen, die jeweils zu mindestens 90 % im AVV-Linienverkehr eingesetzt werden. Die Fahrzeuge müssen dem AVV-Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen entsprechen. Somit ist gewährleistet, dass die neuen Fahrzeuge erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit und des Umweltschutzes gerecht werden.
Die Bearbeitung der vorgenannten Förderanträge für 2014 ist weitestgehend abgeschlossen. Eine grundsätzliche Beschlussfassung zur Verwendung der Fördermittel ist bereits in der Sitzung der AVV-Verbandsversammlung am 17.12.2014 erfolgt.
Für die Förderung der Beschaffung neuer Fahrzeuge ist nach aktuellem Kenntnisstand lediglich im Bereich des Kreises Düren eine Quotierung von rd. 86,23 % der laut AVV-Förderrichtlinie grundsätzlich vorgesehenen Förderbeträge für Fahrzeuge bzw. fakultative Ausstattungsmerkmale erforderlich. Im Bereich der Stadt Aachen, der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) sowie im Kreis Heinsberg ist im Förderjahr 2014 jeweils keine Quotierung der Grundförderbeträge erforderlich. Die verbleibenden Mittel in der Stadt Aachen betragen nach aktuellem Stand rd. 37 TEUR, in der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) rd. 610 TEUR bzw. im Kreis Heinsberg 18 TEUR.
Es ist vorgesehen, diese Restmittel zunächst anteilig für den vorgenannten Antrag der west auf „Förderung der Servicequalität“ gemäß Ziffer 3.4 der Förderrichtlinie zu verwenden.
Der danach noch verbleibende Anteil beträgt nach aktuellem Sachstand rd. 641 TEUR, wovon ein Anteil von rd. 35 TEUR auf die Stadt Aachen bzw. ein Anteil von 606 TEUR auf die StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) entfällt. Gemäß Nr. 7.4 der AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW wird der ZV AVV die nicht aufgebrauchten Fördermittel auf seiner Internetseite veröffentlichen und eine Nachfrist für die Stellung von Anträgen nach der Förderrichtlinie gewähren.
Sollten nach Befriedigung der im Rahmen der Nachfrist gestellten Förderanträge noch Restmittel vorhanden sein, so teilt der ZV AVV dies seinen Verbandsmitgliedern unter Ausweis des auf jedes Verbandsmitglied entfallenden Mittelanteils mit. Diese können dann binnen einer vom ZV AVV gesetzten Frist einen Antrag auf Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von ihnen betrauter Verkehrsleistungen im ZV AVV stellen. Der ZV AVV bewilligt seinen Verbandsmitgliedern die nicht aufgebrauchten Haushaltsmittel mit der Auflage einer Weiterleitung an die Verbundverkehrsunternehmen zur Verwendung für die Erbringung betrauter Verkehrsleistungen im Gebiet des ZV AVV.
Da nach derzeitigem Sachstand noch die endgültige Abstimmung einiger Detailfragen aussteht und im Übrigen grundsätzlich noch ein Rückzug von Anträgen durch die Verkehrsunternehmen möglich ist, kann es ggf. noch zu Verschiebungen bei den Förderanteilen bzw. bei den Förderhöhen kommen.