Entscheidungsvorlage - BA 3/0014/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Haaren genehmigt die am 03.02.2015 getroffene Dringlichkeitsentscheidung zur Sicherstellung des rechtzeitigen Zustandekommens der erforderlichen Satzung für das Sanierungsgebiet Haaren.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Ratsbeschlüsse

  1. über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch und
  2. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch erforderlich.

Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert.

Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen.

Für den Bereich „Haaren“ liegen ausreichende Beurteilungsunterlagen vor. Diese bestehen insbesondere aus dem am 13.09.2013 vom Planungsausschuss der Stadt Aachen beschlossenen „Integrierten Handlungskonzept“ Haaren.

Es ist somit nur noch erforderlich, die notwendigen Beschlüsse über die förmliche Festsetzung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage beigefügt.

Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (§ 152 bis 156a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen werden.

Damit der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.02.2015 die erforderliche Satzung auf den Weg bringen kann, muss die Bezirksvertretung hierzu einen Empfehlungsbeschluss abgeben. Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren tagt erst wieder am 18.03.2015, so dass ein Dringlichkeitsbeschluss erforderlich war.

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