Entscheidungsvorlage - B 03/0031/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptgeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Büchel“ von Rethelstraße bzw. Büchel 5 bis einschließlich Hausnummern 29/31 bzw. 22/24 zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS).


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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Straße Büchel wurde von Mai 2012 bis Juni 2013 im Bereich von Markt bis einschließlich Hausnummer 29/31 neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Anlage insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. So waren Absackungen, Frostaufbrüche, Risse, großflächige Flickstellen und Beschädigungen verschiedener Art zu erkennen.

 

Der Ausbau wurde (nahezu) niveaugleich unter Beibehaltung des Separationsprinzips durchgeführt. Die einzelnen Teileinrichtungen (Fahrbahn und Gehwege) sind durch verschiedene Materialien und dreireihige 50 cm breite Naturstein-Großpflasterrinnen deutlich voneinander abgegrenzt.

 

Der Fahrbahnausbau erfolgte in Basalt-Kleinpflaster (9/11), welches in Segmentbögen auf einer Drainasphalt-Tragschicht und einer Frostschutzschicht und einem verstärkten Unterbau verlegt wurde. Vor den Häusern Nr. 5, 7/9, 10-12 und 15/17 wurden 3 Liefer- und Ladezonen mit einer jeweiligen Breite von 2,00 m baulich neu angelegt und als solche integriert und ausgewiesen.

 

Die Gehwege wurden in grauen Betonsteinplatten im Diagonalverband ausgebaut. Entlang der Häuserfronten ist ein taktiler Streifen aus Basalt-Kleinpflaster eingebaut. Der Unterbau besteht aus einem Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Vor den Häusern Nr. 18, 20  wurde im o.a. Bereich eine Liefer- und Ladezone in einer Breite von 2,00 m baulich neu angelegt und als solche integriert und ausgewiesen.

 

Die vorhandenen alten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden aufgrund der neuen Rinnenführung durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Der aus dem Jahr 1898 stammende Mischwasserkanal wurde von 2011 bis 2012 erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.  Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert,  der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht. Eventuelle Kostenerstattungsforderungen für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung des privaten Hausanschlusses an das städtische Kanalnetz sowie die Erhebung von Grundbesitzabgaben für die private Grundstücksentwässerung bleiben von dieser Beitragserhebung unberührt.

 

Die bisherige Beleuchtung wurde an andere Standorte unter Verwendung der vorhandenen Maste versetzt, was keine Beitragspflicht auslöst.

 

Die Ausbaumaßnahme stellt eine nachmalige Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Die Einstufung der Straße „Büchel“ im vorgenannten Abschnitt erfolgt als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe d) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 4 SBS. Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2015

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2015

Ansatz 2016 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2016 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

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Auszahlungen

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0

0

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Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

132.782,45 Beiträge gem. § 8 KAG NW                  

 

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Anlagen

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