Entscheidungsvorlage - FB 36/0042/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, den Rat darüber zu informieren, sobald die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Aachen darüber informiert, dass ein Verlängerungsantrag für das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen unterhalb des Aachener Stadtgebietes gestellt wurde.

 

Der Ratsantrag Nr. 56/17 der Fraktion Die LINKE vom 10.2.15 gilt damit als behandelt.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Ratsantrag zielt darauf ab, dass die Stadt Aachen sich gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg dahingehend äußert, dass eine mögliche (Verlängerungs-) Erlaubnis für das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen nach dem 4. Aug. 2016 für das Stadtgebiet Aachen nicht erteilt wird. (bis zu diesem Zeitpunkt liegt derzeit eine Erlaubnis mit diesem Inhalt vor).

 

 

Bergrechtliches Verfahren, Sachstand und Eingabemöglichkeiten für Kommunen gemäß Bundesberggesetz

 

Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen

- Aufsuchungserlaubnissen (§7) einerseits (mit dem Ziel des Konkurrenzschutzes ähnlich einer

  „Konzession“, berechtigt lediglich zum Stellen von Genehmigungsanträgen)

           - und betriebsplanpflichtigen konkreten Aufsuchungstätigkeiten (§ 51), wie z.B. Bohrungen

             oder seismischen Untersuchungen andererseits.

 

Der nördliche Teil Aachens liegt in einem Gebiet (Erlaubnisfeld „Rheinland“, aktueller Inhaber Winterhall GmbH), für welches die Bezirksregierung Arnsberg (als zuständige Bergbaubehörde in NRW) eine Erlaubnis zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen erteilt hat. Diese Erlaubnis bezieht sich nur auf die Erkundung über das Vorhandensein solcher Vorkommen und beinhaltet die Möglichkeit eines Lagerstättenaufschlusses zur Untersuchung durch eine Tiefbohrung.

Eine mögliche regelmäßige Gewinnung solcher Gase (s.o.) bedürfte eines eigenständigen Bewilligungsverfahrens (nach §8 BbergG), welches bisher nicht beantragt wurde.

 

Die genehmigte Erlaubnis zum Aufsuchen läuft bis zum August 2016 und kann -auf Antrag- seitens der Bezirksregierung Arnsberg um 5 Jahre verlängert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt (01.04.2015) ist noch kein Antrag auf Verlängerung bei der Bez-Reg. Arnsberg eingegangen. Eine Frist für den Antrag auf eine Verlängerung der ursprünglichen Erlaubnis ist im Gesetz nicht geregelt.

Die Entscheidung über eine beantragte Aufsuchungserlaubnis ist eine gebundene Entscheidung und eine Versagung nur möglich, wenn öffentliche Interessen im gesamten Feld entgegenstehen. Das gilt ebenso für ein Verlängerungsverfahren.

 

Nach Kontaktaufnahme mit der BR Arnsberg Kontakt stellt sich die Informations-/Beteiligungslage für Kommunen wie folgt dar:

Eine Beteiligung von Kommunen oder der Öffentlichkeit ist für die Erlaubnisverfahren bei Neu- oder Verlängerungsanträgen im Bundesberggesetz nicht vorgesehen.

Dem gesteigerten Informationsbedürfnis im Bereich Erdgas wird allerdings für Neuanträge seit 2011 und seit 2014 auch für Verlängerungsanträge Rechnung getragen. Die betroffenen Kommunen werden informiert und erhalten Gelegenheit sich zu äußern.

Gegenwärtige Verfahrensweise: Die Bez.-Reg. Arnsberg informiert den Bewilligungsnehmer ein halbes Jahr vor Ablauf der Bewilligung darüber, dass ein Verlängerungsantrag so gestellt werden sollte, dass die Antragsbearbeitung vor Ablauf der Bewilligung so weit bewerkstelligt werden kann, dass Gebietskörperschaften schnellstens darüber informiert werden können und eine Stellungnahme abgeben können.

Das bedeutet, dass die Stadt Aachen als betroffene Kommune informiert werden wird, wenn eine Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis oder eine neue Erlaubnis beantragt werden würde.

Erst dann ist sinnvollerweise ein Ratsbeschluss zu fassen und/bzw. eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg einzureichen.

 

Reduzieren

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...