Entscheidungsvorlage - B 03/0027/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Albert-Servais-Allee von Krefelder Straße bis Kreisverkehr (Hubert-Wienen-Straße)“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 08.09.2005 auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

Albert-Servais-Allee von Krefelder Straße bis Kreisverkehr (Hubert-Wienen-Straße)

 

fassen:

 

Die Albert-Servais-Allee im o.g. Abschnitt wurde in den Jahren 2002/2003 in den Teilein-richtungen Gehweg und Beleuchtung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 04.06.2002. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden.

 

 

Die Gehwege, deren Plattenbelag und Unterbau defekt und erneuerungsbedürftig waren, erhielten einen Komplettausbau bestehend aus einem Plattenbelag auf frostsicherem Unterbau.

 

Die Beleuchtung, die ebenfalls erneuerungsbedürftig war, wurde durch die Installation neuer Lampen dem heutigen Standard angepasst.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

1.   Die Einstufung der Erschließungsanlage „Albert-Servais-Allee von Krefelder  Straße bis Kreisverkehr (Hubert-Wienen-Straße)” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.

 

 

2.            Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt   41.448,71 

 

              Hiervon entfallen auf

                    

                     d) den Gehweg .................................................................................37.623,30 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         3.169,73 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,23 m (anrechenbare

                         Breite 2,50 m)................................................................................34.453,57 

                      

                      e) die Beleuchtung..............................................................................3.825,41 

 

3.        Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

d) den Gehweg  20.672,14 

                          (60%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

                      e) die Beleuchtung            1.912,70 

   (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

                     gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................22.584,84 

 

 

4.   Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 67.201 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

 

5.   Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 0,34 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

22.584,84 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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